Scharia
Die Scharia (/ʃəˈriːə/; arabisch: شريعة, romanisiert: sharīʿa [ʃaˈriːʕa]) ist ein religiöses Gesetzeswerk, das Teil der islamischen Tradition ist. Es leitet sich von den religiösen Geboten des Islam ab und basiert auf den heiligen Schriften des Islam, insbesondere dem Koran und den Hadithen. Im Arabischen bezieht sich der Begriff sharīʿah auf Gottes unveränderliches göttliches Gesetz und steht im Gegensatz zu fiqh, das sich auf seine menschlichen gelehrten Interpretationen bezieht. Die Art und Weise seiner Anwendung in der heutigen Zeit ist Gegenstand von Streitigkeiten zwischen muslimischen Fundamentalisten und Modernisten. ⓘ
Die traditionelle Theorie der islamischen Rechtsprechung erkennt vier Quellen der Scharia an: den Koran, die Sunna (authentische Hadithe), den Qiyas (analoge Argumentation) und den Ijma (juristischer Konsens). Verschiedene Rechtsschulen, von denen die bekanntesten Hanafi, Maliki, Shafiʽi, Hanbali und Jaʽfari sind, haben Methoden entwickelt, um Scharia-Entscheidungen aus den biblischen Quellen abzuleiten, und zwar in einem Verfahren, das als ijtihad bekannt ist. Die traditionelle Rechtswissenschaft (fiqh) unterscheidet zwei Hauptzweige des Rechts, ʿibādāt (Rituale) und muʿāmalāt (soziale Beziehungen), die zusammen ein breites Spektrum an Themen umfassen. Seine Urteile befassen sich sowohl mit ethischen Standards als auch mit Rechtsnormen und ordnen Handlungen einer von fünf Kategorien zu: vorgeschrieben, empfohlen, neutral, verabscheut und verboten. Der Fiqh wurde im Laufe der Jahrhunderte durch Rechtsgutachten (Fatwas) von qualifizierten Rechtsgelehrten (Muftis) ausgearbeitet und in der Vergangenheit von den vom Herrscher ernannten Richtern in den Scharia-Gerichten angewandt, ergänzt durch verschiedene von den muslimischen Herrschern erlassene Wirtschafts-, Straf- und Verwaltungsgesetze. ⓘ
In der Neuzeit wurden die traditionellen Gesetze in der muslimischen Welt weitgehend durch Gesetze nach europäischem Vorbild ersetzt. Auch die gerichtlichen Verfahren und die juristische Ausbildung wurden an die europäische Praxis angepasst. Die Verfassungen der meisten Staaten mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit enthalten zwar Verweise auf die Scharia, ihre Regeln werden jedoch weitgehend nur im Familienrecht beibehalten. Die Gesetzgeber, die diese Gesetze kodifizierten, versuchten, sie zu modernisieren, ohne ihre Grundlagen in der traditionellen Rechtsprechung aufzugeben. Die islamische Wiederbelebung des späten 20. Jahrhunderts brachte die Forderung der islamistischen Bewegungen nach einer vollständigen Umsetzung der Scharia mit sich, einschließlich der hudud-Körperstrafen, wie z. B. der Steinigung. In einigen Fällen führte dies zu einer traditionalistischen Rechtsreform, während in anderen Ländern eine juristische Neuinterpretation der Scharia durch progressive Reformer stattfand. ⓘ
Im 21. Jahrhundert ist die Rolle der Scharia weltweit zu einem zunehmend umstrittenen Thema geworden. Die Einführung von Gesetzen auf der Grundlage der Scharia wurde in einigen afrikanischen Ländern wie Nigeria und Sudan als Konfliktursache angeführt, und einige nordamerikanische Gerichtsbarkeiten haben Verbote für die Anwendung der Scharia erlassen, die als Einschränkungen religiöser oder ausländischer Gesetze verstanden werden. Es gibt anhaltende theoretische Debatten darüber, ob die Scharia mit Demokratie, Menschenrechten, Gedankenfreiheit, Frauenrechten, LGBT-Rechten und dem Bankwesen vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) hat in mehreren Fällen entschieden, dass die Scharia "mit den Grundprinzipien der Demokratie unvereinbar" ist. Einige traditionelle Praktiken beinhalten schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere in Bezug auf Frauen und Religionsfreiheit. ⓘ
Die Scharia (arabisch شريعة Schariʿa, DMG Šarīʿa, im Sinne von „Weg zur Tränke, Weg zur Wasserquelle, deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „[religiöses] Gesetz“, „Ritus“; persisch شريعت, DMG Šarī‘at; türkisch Şeriat), abgeleitet aus dem arabischen Verb شرع scharaʿa, DMG šaraʿa ‚den Weg weisen, vorschreiben‘, beschreibt „die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islam“. Ein einziger Gott (Allah) gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber (شارع Schāri‘, DMG šāriʿ, auch „Beginner“). Sein Gesetz sei Grundlage der göttlichen Offenbarung im Koran. Bei der Scharia handele es sich allerdings nicht um ein kodifiziertes, unveränderliches Rechtssystem, sondern um „ein Regelwerk, welches sich stets im Wandel befindet“. Scharia lasse sich deshalb nur verstehen, wenn man die „Rechtsquellen- und Rechtsfindungslehre“ (uṣūl al-fiqh) statt „inhaltliche[r] Einzelregelungen“ betrachtet. ⓘ
Die Scharia leitet sich aus Interpretationen islamischer religiöser Texte ab, was bedeutet, dass es keinen Konsens darüber gibt, wie die Scharia wirklich umgesetzt werden sollte, wenn es um Staaten geht, die die Scharia als Teil ihrer Gesetzgebung haben. Länder wie Saudi-Arabien haben die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, jedoch da das Land auf dem Wahhabismus gegründet ist, setzt der Staat eine sehr wörtliche Interpretation religiöser Texte um, während er sich weigert, sie zu kontextualisieren. Dies hat zu viel Kritik innerhalb der muslimischen Weltgemeinschaft geführt.
Etymologie und Sprachgebrauch
Zeitgenössischer Sprachgebrauch
Das Wort sharīʿah wird von den arabischsprachigen Völkern des Nahen Ostens verwendet, um eine prophetische Religion in ihrer Gesamtheit zu bezeichnen. Zum Beispiel bedeutet sharīʿat Mūsā das Gesetz oder die Religion von Moses, und sharīʿatu-nā kann "unsere Religion" in Bezug auf jeden monotheistischen Glauben bedeuten. Im islamischen Sprachgebrauch bezieht sich šarīʿah auf religiöse Vorschriften, die das Leben der Muslime regeln. Für viele Muslime bedeutet das Wort einfach "Gerechtigkeit", und sie betrachten jedes Gesetz, das Gerechtigkeit und soziales Wohlergehen fördert, als konform mit der Scharia. ⓘ
Jan Michiel Otto unterscheidet vier Bedeutungen, die der Begriff Scharia im religiösen, rechtlichen und politischen Diskurs vermittelt:
- Göttliche, abstrakte Scharia: Gottes Plan für die Menschheit und die Verhaltensnormen, die die islamische Gemeinschaft leiten sollen. Muslime verschiedener Richtungen sind sich einig in ihrem Respekt für den abstrakten Begriff der Scharia, aber sie unterscheiden sich darin, wie sie die praktischen Implikationen des Begriffs verstehen.
- Klassische Scharia: das von islamischen Rechtsgelehrten in den ersten Jahrhunderten des Islams ausgearbeitete Regelwerk und die Grundsätze.
- Historische Scharia(s): die Gesamtheit der Regeln und Auslegungen, die sich im Laufe der islamischen Geschichte entwickelt haben und von persönlichen Überzeugungen bis zu staatlichen Gesetzen reichen und ein breites ideologisches Spektrum abdecken. Die klassische Scharia diente häufig als Bezugspunkt für diese Varianten, aber sie spiegeln auch die Einflüsse ihrer Zeit und ihres Ortes wider.
- Zeitgenössische Scharia(s): das gesamte Spektrum der Regeln und Auslegungen, die gegenwärtig entwickelt und praktiziert werden. ⓘ
Ein verwandter Begriff al-qānūn al-islāmī (القانون الإسلامي, islamisches Recht), der im späten 19. Jahrhundert aus dem europäischen Sprachgebrauch übernommen wurde, wird in der muslimischen Welt verwendet, um ein Rechtssystem im Kontext eines modernen Staates zu bezeichnen. ⓘ
Etymologie
Die Hauptbedeutung des arabischen Wortes šarīʿah, das sich von der Wurzel š-r-ʕ ableitet, bezieht sich auf Religion und religiöses Recht. Die lexikografische Überlieferung verzeichnet zwei Hauptverwendungsbereiche, in denen das Wort šarīʿah ohne religiöse Konnotation erscheinen kann. In Texten, die ein pastorales oder nomadisches Umfeld evozieren, beziehen sich das Wort und seine Ableitungen auf das Tränken von Tieren an einer permanenten Wasserstelle oder auf das Meeresufer, mit besonderem Bezug auf Tiere, die dorthin kommen. Ein weiterer Verwendungsbereich bezieht sich auf Begriffe wie "langgestreckt" oder "langwierig". Dieses Bedeutungsspektrum ist mit dem hebräischen saraʿ verwandt und ist wahrscheinlich der Ursprung der Bedeutung "Weg" oder "Pfad". Aus beiden Bereichen sollen Aspekte der religiösen Bedeutung hervorgegangen sein. ⓘ
Einige Gelehrte beschreiben das Wort šarīʿah als ein archaisches arabisches Wort, das "Weg, dem man folgen soll" (analog zum hebräischen Begriff Halakhah ["Der Weg, den man gehen soll"]) oder "Weg zum Wasserloch" bedeutet, und argumentieren, dass seine Verwendung als Metapher für eine göttlich verordnete Lebensweise auf die Bedeutung von Wasser in einer trockenen Wüstenumgebung zurückzuführen ist. ⓘ
Verwendung in religiösen Texten
Im Koran kommen šarīʿah und sein verwandtes Wort širʿah jeweils einmal vor, mit der Bedeutung "Weg" oder "Pfad". Das Wort šarīʿah war bei den arabischsprachigen Juden im Mittelalter weit verbreitet und ist die häufigste Übersetzung für das Wort Tora in der arabischen Übersetzung der Tora von Saʿadya Gaon aus dem 10. Eine ähnliche Verwendung des Begriffs findet sich auch bei christlichen Schriftstellern. Der arabische Ausdruck Sharīʿat Allāh (شريعة الله "Gottes Gesetz") ist eine gängige Übersetzung für תורת אלוהים ("Gottes Gesetz" auf Hebräisch) und νόμος τοῦ θεοῦ ("Gottes Gesetz" auf Griechisch im Neuen Testament [Röm. 7: 22]). In der muslimischen Literatur bezeichnet šarīʿah die Gesetze oder die Botschaft eines Propheten oder Gottes, im Gegensatz zu fiqh, das sich auf die Auslegung durch einen Gelehrten bezieht. ⓘ
In älteren englischsprachigen juristischen Werken des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts wurde für die Scharia das Wort sheri verwendet. Es wurde zusammen mit der französischen Variante chéri während der Zeit des Osmanischen Reiches verwendet und stammt vom türkischen şer'(i) ab. ⓘ
Historische Ursprünge
Ein ähnliches Rechtskonzept Auge um Auge wurde erstmals im Gesetzbuch von Hammurabi erwähnt. Qisas war eine Praxis, die in der vorislamischen arabischen Gesellschaft als Mittel zur Beilegung von Konflikten zwischen Stämmen eingesetzt wurde. Die Grundlage dieser Lösung bestand darin, dass ein Mitglied des Stammes, dem der Mörder angehörte, der Familie des Opfers zur Hinrichtung übergeben wurde, das dem sozialen Status des Ermordeten entsprach. Die Bedingung der sozialen Gleichwertigkeit bedeutete, dass ein Mitglied des Stammes des Mörders hingerichtet werden musste, das dem Ermordeten insofern gleichwertig war, als der Ermordete männlich oder weiblich, Sklave oder frei, Elite oder einfacher Mensch war. So konnte beispielsweise nur ein Sklave für einen Sklaven und eine Frau für eine Frau getötet werden. In diesen Fällen konnte eine Entschädigungszahlung (Diyya) an die Familie des Ermordeten geleistet werden. Zu diesem vorislamischen Verständnis gesellte sich in der islamischen Zeit eine Debatte darüber, ob ein Muslim für einen Nicht-Muslim hingerichtet werden kann. ⓘ
Der wichtigste Vers für die Umsetzung im Islam ist Al Baqara; 178 Verse;
- Ihr Gläubigen! Für euch ist Vergeltung vorgesehen für die Menschen, die getötet wurden. Frei gegen Frei, Gefangener gegen Gefangenen, Frau gegen Frau. Wem der Bruder des Getöteten gegen einen Preis vergibt, der soll sich an den Brauch halten und den Preis gut bezahlen." ⓘ
Nach traditioneller muslimischer Auffassung wurden die wichtigsten Vorschriften der Scharia direkt vom islamischen Propheten Muhammad ohne "historische Entwicklung" überliefert, und auch die Entstehung der islamischen Rechtsprechung (fiqh) geht auf die Lebenszeit Muhammads zurück. Nach dieser Auffassung nahmen seine Gefährten und Anhänger das, was er tat und guthieß, als Vorbild (sunna) und übermittelten diese Informationen in Form von Hadithen an die nachfolgenden Generationen. Diese Berichte führten zunächst zu informellen Diskussionen und dann zu einem systematischen Rechtsdenken, das im achten und neunten Jahrhundert von den Rechtsgelehrten Abu Hanifah, Malik ibn Anas, Al-Shafi'i und Ahmad ibn Hanbal, die als Begründer der Rechtsschulen (Madhhabs) Hanafi, Maliki, Shafiʿi und Hanbali der sunnitischen Rechtswissenschaft gelten, mit großem Erfolg artikuliert wurde. ⓘ
Moderne Historiker haben alternative Theorien über die Entstehung des Fiqh aufgestellt. Zunächst akzeptierten westliche Gelehrte die allgemeinen Umrisse der traditionellen Darstellung. Im späten 19. Jahrhundert wurde von Ignac Goldziher eine einflussreiche revisionistische Hypothese aufgestellt, die von Joseph Schacht in der Mitte des 20. Schacht und andere Gelehrte vertraten die Ansicht, dass die ersten muslimischen Bemühungen um die Formulierung von Rechtsnormen auf den Koran und Muhammad zurückgingen, nachdem sie viel bevölkerungsreichere landwirtschaftliche und städtische Gesellschaften erobert hatten, in denen es bereits Gesetze und rechtliche Anforderungen gab. den Koran und die Hadithe Muhammads nur als eine Rechtsquelle betrachteten, während persönliche Meinungen von Juristen, die Rechtspraxis der eroberten Völker und die Erlasse und Entscheidungen der Kalifen ebenfalls als gültige Quellen galten. ⓘ
Nach dieser Theorie stammen die meisten kanonischen Hadithe nicht von Muhammad, sondern wurden erst später geschaffen, trotz der Bemühungen der Hadith-Gelehrten, Fälschungen auszusortieren. Nachdem sich die Auffassung durchgesetzt hatte, dass Rechtsnormen formal auf biblischen Quellen beruhen müssen, verlängerten die Befürworter von Rechtsregeln, die sich auf die Hadithe stützten, die Überlieferungsketten der Hadithe bis zu den Gefährten Mohammeds zurück. Seiner Ansicht nach war der eigentliche Architekt der islamischen Rechtswissenschaft Al-Shafi'i (gest. 820 n. Chr./204 AH), der diese Idee (dass Rechtsnormen formal in biblischen Quellen begründet sein müssen) und andere Elemente der klassischen Rechtstheorie in seinem Werk al-risala formulierte, dem jedoch ein Korpus des islamischen Rechts vorausging, das nicht auf dem Primat von Muhammads Hadithen beruhte. ⓘ
Während der Ursprung der Hadithe nach wie vor Gegenstand wissenschaftlicher Kontroversen ist, hat diese Theorie (von Goldziher und Schacht) Anlass zu Einwänden gegeben, und moderne Historiker nehmen im Allgemeinen vorsichtigere, mittlere Positionen ein, und es wird allgemein akzeptiert, dass sich die frühe islamische Rechtsprechung aus einer Kombination von Verwaltungs- und Volkspraktiken entwickelte, die durch die religiösen und ethischen Gebote des Islam geprägt waren. Sie führte einige Aspekte der vorislamischen Gesetze und Bräuche der Länder fort, die nach den frühen Eroberungen unter muslimische Herrschaft fielen, und modifizierte andere Aspekte, um dem praktischen Bedarf an der Festlegung islamischer Verhaltensnormen und der Beilegung von Streitigkeiten, die in den frühen muslimischen Gemeinschaften auftraten, gerecht zu werden. Das juristische Denken entwickelte sich allmählich in Studienzirkeln, in denen sich unabhängige Gelehrte trafen, um von einem lokalen Meister zu lernen und religiöse Themen zu diskutieren. Zunächst waren diese Zirkel in ihrer Zusammensetzung unbeständig, doch mit der Zeit kristallisierten sich verschiedene regionale Rechtsschulen heraus, die sich auf gemeinsame methodische Grundsätze stützten. Als die Grenzen der Schulen klar abgesteckt waren, wurde die Autorität ihrer Lehrmeinungen auf einen Meisterjuristen aus früheren Zeiten übertragen, der fortan als Gründer der Schule galt. Im Laufe der ersten drei Jahrhunderte des Islam akzeptierten alle Rechtsschulen die Grundzüge der klassischen Rechtstheorie, wonach das islamische Recht fest im Koran und den Hadithen verankert sein musste. ⓘ
Klassische Ära; Herausbildung der traditionellen Rechtswissenschaft (fiqh)
Unter den „Wurzeln der Rechtsfindung“ (uṣūl al-fiqh) versteht man die Gesetzeswissenschaft im Islam, deren Gegenstand die Scharia ist. Sie entspricht der iuris prudentia (Rechtswissenschaft) der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Die religiösen Gesetze werden in den Büchern des Fiqh dargelegt und erörtert. Ibn Chaldūn erklärt dazu:
„Der fiqh ist die Kenntnis der Bestimmungen (aḥkām) Gottes des Erhabenen zur Einordnung der Handlungen derjenigen, die diesen Bestimmungen jeweils unterworfen sind (al-mukallafīn), als geboten, verboten, empfohlen, missbilligt und schlicht erlaubt, die aus dem Koran, der Sunna und dem, was der Gesetzgeber (Gott) als weitere Quellen und Instrumente (adilla) zu ihrer Erkenntnis bereitgestellt hat, entnommen werden, und wenn die Bestimmungen durch diese Quellen und Auslegungsinstrumente herausgefunden werden, so nennt man sie fiqh.“ ⓘ
Fiqh ist kein starres Rechtssystem, das unwandelbar alle Zeiten überlebt hat und an allen Orten gültig ist. Islamwissenschaftler, Arabisten und Ethnologen (beispielsweise Gudrun Krämer, Thomas Bauer, Ingrid Thurner) betonen immer wieder, dass Meinungspluralismus keineswegs in Widerspruch zur Scharia steht. ⓘ
Der Fiqh gliedert sich traditionell in die Bereiche uṣūl al-fiqh (wörtlich: die Wurzeln des Fiqh), der sich mit den theoretischen Grundsätzen der Rechtsprechung befasst, und furūʿ al-fiqh (wörtlich: die Zweige des Fiqh), der sich mit der Ausarbeitung von Urteilen auf der Grundlage dieser Grundsätze befasst. ⓘ
Grundsätze der Rechtsprechung (uṣūl al-fiqh)
Die klassischen Rechtsgelehrten vertraten die Auffassung, dass die menschliche Vernunft ein Geschenk Gottes ist, das in vollem Umfang genutzt werden sollte. Sie waren jedoch der Ansicht, dass der Gebrauch der Vernunft allein nicht ausreicht, um zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dass die rationale Argumentation ihren Inhalt aus der Gesamtheit des transzendenten Wissens beziehen muss, das im Koran und durch die Sunna Muhammads offenbart wurde. ⓘ
Die traditionelle Theorie der islamischen Rechtsprechung erläutert, wie die heiligen Schriften vom Standpunkt der Linguistik und Rhetorik aus zu interpretieren sind. Sie umfasst auch Methoden zur Feststellung der Authentizität von Hadithen und zur Bestimmung, wann die Rechtskraft einer Schriftstelle durch eine zu einem späteren Zeitpunkt geoffenbarte Stelle aufgehoben wird. Neben Koran und Sunna erkennt die klassische Theorie des sunnitischen Fiqh zwei weitere Rechtsquellen an: den juristischen Konsens (ijmaʿ) und die analoge Argumentation (qiyas). Sie untersucht daher die Anwendung und die Grenzen der Analogie sowie den Wert und die Grenzen des Konsenses, zusammen mit anderen methodologischen Prinzipien, von denen einige nur von bestimmten Rechtsschulen akzeptiert werden. Dieser Auslegungsapparat wird unter dem Begriff Ijtihad zusammengefasst, der sich auf die Bemühungen eines Rechtsgelehrten bezieht, zu einer bestimmten Frage ein Urteil zu fällen. Die Theorie der schiitischen Rechtsprechung der Zwölfer entspricht der der sunnitischen Schulen mit einigen Unterschieden, wie der Anerkennung der Vernunft (ʿaql) als Rechtsquelle anstelle des Qiyas und der Ausweitung des Begriffs der Sunna auf die Überlieferungen der Imame. ⓘ
Quellen der Scharia
Der islamische Gelehrte Sayyid Rashid Rida (1865 - 1935 n. Chr.) führt die vier grundlegenden Quellen des islamischen Rechts auf, auf die sich alle sunnitischen Muslime einigen:
"Die [bekannten] Quellen der Gesetzgebung im Islam sind vier: der Koran, die Sunna, der Konsens der Ummah und der von kompetenten Rechtsgelehrten durchgeführte Ijtihad".
- Koran: Im Islam gilt der Koran als die heiligste Rechtsquelle. Klassische Rechtsgelehrte hielten seine textliche Integrität für unzweifelhaft, da er von vielen Menschen in jeder Generation überliefert wurde, was als "Wiederholung" oder "gleichzeitige Überlieferung" (tawātur) bekannt ist. Nur einige hundert Verse des Korans haben eine unmittelbare rechtliche Relevanz, und sie konzentrieren sich auf einige wenige spezifische Bereiche, wie z. B. das Erbrecht, obwohl andere Passagen als Quelle für allgemeine Grundsätze verwendet wurden, deren rechtliche Verzweigungen auf andere Weise ausgearbeitet wurden.
- Hadith: Die Hadithe bieten detailliertere und praktischere rechtliche Anleitungen, doch wurde schon früh erkannt, dass nicht alle von ihnen authentisch sind. Die frühen islamischen Gelehrten entwickelten eine Methodik zur Bewertung ihrer Authentizität, indem sie die Vertrauenswürdigkeit der in den Überlieferungsketten aufgeführten Personen beurteilten. Anhand dieser Kriterien wurde der riesige Korpus der prophetischen Überlieferungen auf mehrere tausend "solide" Hadithe eingegrenzt, die in mehreren kanonischen Kompilationen gesammelt wurden. Die Hadithe, die gleichzeitig überliefert wurden, galten als zweifellos authentisch; die überwiegende Mehrheit der Hadithe wurde jedoch nur von einem oder wenigen Überlieferern überliefert und galt daher nur als wahrscheinliches Wissen. Die Ungewissheit wurde durch die Mehrdeutigkeit der in einigen Hadithen und Koranpassagen enthaltenen Sprache noch verstärkt. Unstimmigkeiten über den relativen Wert und die Auslegung der Textquellen ließen den Rechtsgelehrten einen beträchtlichen Spielraum bei der Formulierung alternativer Urteile.
- Ijma: Es handelt sich um den Konsens, der eine auf wahrscheinlichen Beweisen beruhende Entscheidung im Prinzip zur absoluten Gewissheit erheben kann. Diese klassische Doktrin bezog ihre Autorität aus einer Reihe von Hadithen, die besagen, dass sich die islamische Gemeinschaft niemals auf einen Irrtum einigen kann. Diese Form des Konsenses wurde technisch als Einigung aller kompetenten Rechtsgelehrten einer bestimmten Generation definiert, die als Vertreter der Gemeinschaft handeln. Die praktische Schwierigkeit, eine solche Einigung zu erzielen und festzustellen, bedeutete jedoch, dass sie wenig Einfluss auf die Rechtsentwicklung hatte. Eine pragmatischere Form des Konsenses, der durch die Konsultation von Werken prominenter Rechtsgelehrter ermittelt werden konnte, diente dazu, eine Entscheidung zu bestätigen, so dass sie nicht erneut zur Diskussion gestellt werden konnte. Die Fälle, in denen ein Konsens bestand, machen weniger als 1 Prozent der klassischen Rechtsprechung aus.
- Qiyas: Es ist die analoge Argumentation, die verwendet wird, um eine Regelung für eine Situation, die in der Schrift nicht angesprochen wird, durch Analogie mit einer in der Schrift begründeten Regelung abzuleiten. In einem klassischen Beispiel wird das koranische Verbot des Weintrinkens auf alle berauschenden Substanzen ausgedehnt, und zwar auf der Grundlage der "Ursache" (ʿilla), die diese Situationen gemeinsam haben, die in diesem Fall als Rausch identifiziert wird. Da die Ursache für eine Regel nicht immer offensichtlich ist, führte ihre Auswahl häufig zu Kontroversen und ausführlichen Debatten. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime betrachtet Qiyas als eine zentrale Säule des Ijtihad. Andererseits lehnten die Zahiriten, Ahmad ibn Hanbal, Al-Bukhari, die frühen Hanbaliten usw. unter den Sunniten Qiyas ab. Auch die schiitische Rechtsprechung der Zwölfer erkennt den Gebrauch von Qiyas nicht an, sondern verlässt sich stattdessen auf die Vernunft (ʿaql). ⓘ
Der Konsens (Idschmāʿ) konstituiert die erste Quelle des islamischen Rechts, die menschengemacht ist. Darunter versteht man den „Konsens aller relevanten Gelehrten in Übereinstimmung mit Koran und Sunna“. ⓘ
Ijtihad
Das klassische Verfahren des Ijtihad kombinierte diese allgemein anerkannten Grundsätze mit anderen Methoden, die nicht von allen Rechtsschulen übernommen wurden, wie istihsan (juristische Präferenz), istislah (Berücksichtigung des öffentlichen Interesses) und istishab (Vermutung der Kontinuität). Ein Rechtsgelehrter, der qualifiziert ist, ijtihad zu praktizieren, wird als mujtahid bezeichnet. Die Anwendung unabhängiger Überlegungen zur Urteilsfindung steht im Gegensatz zum taqlid (Nachahmung), der sich auf die Befolgung der Urteile eines mujtahid bezieht. Zu Beginn des 10. Jahrhunderts veranlasste die Entwicklung der sunnitischen Rechtswissenschaft führende Rechtsgelehrte zu der Feststellung, dass die wichtigsten Rechtsfragen geklärt seien und der Geltungsbereich des Ijtihad allmählich eingeschränkt wurde. Ab dem 18. Jahrhundert begannen führende muslimische Reformer, die Abkehr vom taqlid und die erneute Betonung des ijtihad zu fordern, den sie als Rückkehr zur Vitalität der frühen islamischen Rechtsprechung verstanden. ⓘ
Ziele der Scharia und öffentliches Interesse
Maqāṣid (Ziele oder Zwecke) der Scharia und maṣlaḥa (Wohlfahrt oder öffentliches Interesse) sind zwei miteinander verbundene klassische Lehren, die in der Neuzeit eine immer wichtigere Rolle spielen. Sie wurden erstmals von al-Ghazali (gest. 1111) klar formuliert, der argumentierte, dass maslaha der allgemeine Zweck Gottes bei der Offenbarung des göttlichen Gesetzes sei und dass sein spezifisches Ziel die Bewahrung von fünf wesentlichen Aspekten des menschlichen Wohlergehens sei: Religion, Leben, Verstand, Nachkommenschaft und Eigentum. Obwohl die meisten Rechtsgelehrten der klassischen Ära maslaha und maqasid als wichtige Rechtsprinzipien anerkannten, vertraten sie unterschiedliche Ansichten über die Rolle, die sie im islamischen Recht spielen sollten. Einige Rechtsgelehrte betrachteten sie als Hilfsbegründungen, die durch biblische Quellen und analoge Argumentation eingeschränkt werden. Andere betrachteten sie als eine unabhängige Rechtsquelle, deren allgemeine Prinzipien spezifische, auf dem Buchstaben der Schrift basierende Schlussfolgerungen außer Kraft setzen können. Während die letztgenannte Ansicht von einer Minderheit der klassischen Rechtsgelehrten vertreten wurde, wurde sie in der Neuzeit in verschiedenen Formen von prominenten Gelehrten vertreten, die versuchten, das islamische Recht an die sich verändernden gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen, indem sie auf das intellektuelle Erbe der traditionellen Rechtswissenschaft zurückgriffen. Diese Gelehrten erweiterten das Inventar der maqasid um solche Ziele der Scharia wie Reformen und Frauenrechte (Rashid Rida), Gerechtigkeit und Freiheit (Mohammed al-Ghazali) sowie Menschenwürde und Rechte (Yusuf al-Qaradawi). ⓘ
Klassifizierung der menschlichen Verhaltensweisen (Fıqh, aḥkām)
Der Fiqh befasst sich mit ethischen Standards ebenso wie mit Rechtsnormen und versucht, nicht nur festzulegen, was legal ist und was nicht, sondern auch, was moralisch richtig und falsch ist. Scharia-Entscheidungen fallen in eine von fünf Kategorien, die als "die fünf Entscheidungen" (al-aḥkām al-khamsa) bekannt sind: verbindlich (farḍ oder wājib), empfohlen (mandūb oder mustaḥabb), neutral (mubāḥ), verwerflich (makrūh) und verboten (ḥarām). Es ist eine Sünde oder ein Verbrechen, eine verbotene Handlung auszuführen oder eine vorgeschriebene Handlung nicht auszuführen. Verwerfliche Handlungen sollten vermieden werden, aber sie gelten nicht als Sünde oder strafbar vor Gericht. Das Vermeiden verwerflicher Handlungen und das Ausführen empfohlener Handlungen werden im Jenseits belohnt, während neutrale Handlungen keine Verurteilung durch Gott nach sich ziehen. Die Juristen sind sich uneinig darüber, ob der Begriff ḥalāl die ersten drei oder die ersten vier Kategorien umfasst. Das rechtliche und moralische Urteil hängt davon ab, ob die Handlung aus Notwendigkeit (ḍarūra) begangen wurde und von der zugrunde liegenden Absicht (niyya), wie es in der Rechtsmaxime "Handlungen werden nach der Absicht [beurteilt]" zum Ausdruck kommt. ⓘ
Diese Handlungen haben nach dem klassischen Verständnis der Scharia materielle oder moralische Entsprechungen. Das Unterlassen von Handlungen, die als fard, wajib und sunnah gelten, und das Tun von Dingen, die als makruh und haram gelten, werden bestraft (als hadd- oder tazir-Strafen). Nach dem Verständnis der Scharia werden die Menschen nicht nur in Klassen wie freie Sklaven, Männer und Frauen eingeteilt, sondern auch nach ihren Überzeugungen und Verhaltensweisen als Muslime, Muttaki, Fasiq, Mulhid, Abtrünnige, Dhimmi usw. klassifiziert und den Rechten oder Benachteiligungen dieser Klassen ausgesetzt. ⓘ
Diese Unterscheidung kann leichte Folgen haben, wie die Verweigerung von Zeugenaussagen vor Gericht, oder schwere Folgen, wie die Verbrennung von Abtrünnigen und Mulhiden, und sie manifestiert sich in vielen Bereichen wie Erbschaft, Entschädigung bei Todesfällen, Vergeltung (Qisas), Ernennung von Verwaltern oder Richtern. Auch bei der Bestrafung des Ehebruchs (Zina) wird zwischen verheiratet und unverheiratet unterschieden. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten in der Scharia beginnen mit der Pubertät (Baligh). ⓘ
Die ständige Begehung kleinerer Sünden oder größerer Sünden, die in der Fiqh-Terminologie als Schlechtigkeit (Fisq) bezeichnet werden, werden nach dem Ermessen des Richters bestraft, ohne dass es eine bestimmte Grenze und ein bestimmtes Maß gibt. Bei tazir-Strafen besteht keine Verpflichtung, das Verbrechen (Legalitätsprinzip) durch Zeugenaussagen oder ähnliche Mechanismen zu beweisen. ⓘ
„Die Scharia basiert auf dem Koran und auf der sich ab der Mitte des 7. Jahrhunderts herausbildenden Überlieferung vom normsetzenden Reden und Handeln Mohammeds“, welches sich in der Sunna manifestiert. Dabei ist die Scharia keine kodifizierte Gesetzessammlung (wie etwa deutsche Gesetzestexte im Bürgerlichen Gesetzbuch oder im Strafgesetzbuch), sondern eine „Methode und Methodologie der Rechtsschöpfung“. ⓘ
Handlungen muslimischer Gläubiger unterscheiden sich dabei in den fünf Beurteilungen
- farḍ („Pflicht“) oder wādschib („obligatorisch“),
- mandūb („empfohlen“), auch mustahabb („erwünscht“) oder sunna,
- mubāh oder halāl („erlaubt“),
- makrūh („verpönt“),
- mahzūr oder harām („verboten“).
Eine weltliche Sanktion ist dabei nicht immer gegeben, für viele Handlungen müssen sich Muslime auch erst im Jenseits vor Gott verantworten. Da der durchschnittliche Gläubige sich aber nicht in allen Belangen auskennen kann, hat er die Möglichkeit, islamische Rechtsgelehrte um ein Rechtsgutachten (arab.: Fatwa) zu fragen. ⓘ
Im islamischen Normenfindungsprozess wird zwischen kultischen und rituellen Vorschriften (العبادات / al-ʿibādāt /‚gottesdienstliche Handlungen‘) des Menschen einerseits und seine Beziehungen zu seinen Mitmenschen (al-muʿāmalāt / المعاملات /‚gegenseitige Beziehungen‘) andererseits unterschieden. Ein in europäischem Sinne festgelegtes „Familienrecht“, „Erbrecht“, „Strafrecht“ – oder andere – kennt das islamische Rechtssystem nicht. Seine Darstellung ist den Rechtsschulen in ihren Fiqh-Büchern, mit teilweise deutlich kontroversen Rechtsauffassungen, vorbehalten. ⓘ
Diese Widersprüche soll ein Muslim akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist. Somit ist die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse die Grundtendenz der Scharia. ⓘ
In Bezug auf den ethisch-religiösen Bereich ist laut Abū l-Hasan al-Aschʿarī die Scharia als „[…] die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allāhs zu verstehen“. In diesem Kontext ist sie ethisch-religiös als Aspekt der göttlichen Ordnung, die das sittliche Verhalten der Menschen betreffen, zu verstehen. ⓘ
Zweige des Rechts
Teil einer Serie über ⓘ |
Islamische Rechtswissenschaft (fiqh) |
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Islamische Studien |
Der Bereich des furūʿ al-fiqh (wörtlich: Zweige des Fiqh) wird traditionell in ʿibādāt (Rituale oder gottesdienstliche Handlungen) und muʿāmalāt (soziale Beziehungen) unterteilt. Viele Rechtsgelehrte unterteilten den Korpus der materiellen Rechtsprechung weiter in "die vier Viertel", die als Rituale, Verkäufe, Eheschließungen und Verletzungen bezeichnet wurden. Jeder dieser Begriffe stand im übertragenen Sinne für eine Vielzahl von Themen. Zum Beispiel umfasste das Viertel der Verkäufe unter anderem Partnerschaften, Bürgschaften, Schenkungen und Vermächtnisse. Die juristischen Werke waren als eine Abfolge solcher kleinerer Themen angeordnet, die jeweils als "Buch" (kitab) bezeichnet wurden. Die besondere Bedeutung des Rituals wurde dadurch gekennzeichnet, dass seine Erörterung stets am Anfang des Werkes stand. ⓘ
Einige Historiker unterscheiden einen Bereich des islamischen Strafrechts, der mehrere traditionelle Kategorien vereint. Mehrere Verbrechen mit biblisch vorgeschriebenen Strafen werden als hudud bezeichnet. Juristen entwickelten verschiedene Einschränkungen, die in vielen Fällen ihre Anwendung praktisch unmöglich machten. Andere Straftaten, bei denen es um vorsätzliche Körperverletzung geht, werden nach einer Version der lex talionis beurteilt, die eine dem Verbrechen entsprechende Strafe (qisas) vorschreibt, wobei die Opfer oder ihre Erben stattdessen eine finanzielle Entschädigung (diya) akzeptieren oder den Täter begnadigen können; nur diya wird bei nicht vorsätzlicher Schädigung verhängt. Andere Strafsachen gehören zur Kategorie der taʿzīr, bei der das Ziel der Strafe die Korrektur oder Rehabilitierung des Täters ist und die Form der Strafe weitgehend dem Ermessen des Richters überlassen wird. In der Praxis wurden Strafsachen seit den Anfängen der islamischen Geschichte in der Regel von Gerichten unter der Verwaltung des Herrschers oder der örtlichen Polizei bearbeitet, wobei Verfahren angewandt wurden, die nur lose mit der Scharia verbunden waren. ⓘ
Die beiden Hauptgattungen der furūʿ-Literatur sind der mukhtasar (prägnante Zusammenfassung des Gesetzes) und der mabsut (ausführlicher Kommentar). Mukhtasars waren kurze spezialisierte Abhandlungen oder allgemeine Übersichten, die im Unterricht verwendet oder von Richtern konsultiert werden konnten. Ein mabsut, der in der Regel einen Kommentar zu einem mukhtasar enthielt und sich über Dutzende von Bänden erstrecken konnte, zeichnete alternative Urteile mit ihren Begründungen auf, oft begleitet von einer Fülle von Fällen und begrifflichen Unterscheidungen. Die Terminologie der juristischen Literatur war konservativ und tendierte dazu, Begriffe zu bewahren, die ihre praktische Bedeutung verloren hatten. Gleichzeitig ermöglichte es der Zyklus von Kürzungen und Kommentaren den Juristen jeder Generation, ein modifiziertes Gesetzeswerk zu formulieren, das den sich verändernden sozialen Bedingungen entsprach. Andere juristische Gattungen sind die qawāʿid (knappe Formeln, die dem Studenten helfen sollen, sich an allgemeine Prinzipien zu erinnern) und Sammlungen von Fatwas eines bestimmten Gelehrten. ⓘ
Die klassische Rechtswissenschaft wurde als "eine der wichtigsten intellektuellen Errungenschaften des Islam" bezeichnet, und ihre Bedeutung im Islam wurde mit der der Theologie im Christentum verglichen. ⓘ
Rechtsschulen
Die wichtigsten sunnitischen Rechtsschulen (Madhhabs) sind die Hanafi, Maliki, Shafi'i und Hanbali Madhhabs. Sie entstanden im neunten und zehnten Jahrhundert, und im zwölften Jahrhundert ordneten sich fast alle Rechtsgelehrten einer bestimmten Madhhab zu. Diese vier Schulen erkennen die Gültigkeit der jeweils anderen an und haben sich im Laufe der Jahrhunderte in juristischen Debatten ausgetauscht. Die Urteile dieser Schulen werden in der gesamten muslimischen Welt befolgt, ohne dass es regionale Einschränkungen gibt, aber jede dieser Schulen dominiert in verschiedenen Teilen der Welt. So ist beispielsweise die Maliki-Schule in Nord- und Westafrika vorherrschend, die Hanafi-Schule in Süd- und Zentralasien, die Shafi'i-Schule in Unterägypten, Ostafrika und Südostasien und die Hanbali-Schule in Nord- und Zentralarabien. In den ersten Jahrhunderten des Islam gab es auch eine Reihe kurzlebiger sunnitischer Madhhabs. Die Zahiri-Schule, die gemeinhin als ausgestorben gilt, übt weiterhin Einfluss auf das Rechtsdenken aus. Die Entwicklung der schiitischen Rechtsschulen erfolgte entlang der theologischen Unterschiede und führte zur Bildung der Twelver-, Zaidi- und Ismaili-Madhhabs, deren Unterschiede zu den sunnitischen Rechtsschulen in etwa der gleichen Größenordnung liegen wie die Unterschiede zwischen den sunnitischen Schulen. Die Ibadi-Rechtsschule, die sich von den sunnitischen und schiitischen Madhhabs unterscheidet, ist im Oman vorherrschend. ⓘ
Die Umgestaltung der islamischen Rechtsinstitutionen in der Neuzeit hatte tiefgreifende Auswirkungen auf das Madhhab-System. In den meisten Ländern der muslimischen Welt wird die Rechtspraxis inzwischen von der Regierungspolitik und dem staatlichen Recht kontrolliert, so dass der Einfluss der Madhhabs über die persönliche rituelle Praxis hinaus vom Status abhängt, der ihnen im nationalen Rechtssystem zuerkannt wird. Bei der Kodifizierung des staatlichen Rechts wurden in der Regel die Methoden des Takhayyur (Auswahl von Urteilen ohne Beschränkung auf eine bestimmte Madhhab) und des Talfiq (Kombination von Teilen verschiedener Urteile zu derselben Frage) angewandt. In modernen Rechtsschulen ausgebildete Juristen haben die traditionellen Ulema als Ausleger der daraus resultierenden Gesetze weitgehend ersetzt. Globale islamische Bewegungen haben sich zuweilen auf verschiedene Madhhabs gestützt und zu anderen Zeiten den Schwerpunkt eher auf die Schriftquellen als auf die klassische Rechtswissenschaft gelegt. Die Hanbali-Schule mit ihrer besonders strikten Einhaltung des Korans und der Hadithe hat konservative Strömungen der direkten Schriftauslegung durch die Salafi- und Wahhabi-Bewegungen inspiriert. Andere Strömungen, wie z. B. Netzwerke indonesischer Ulema und islamischer Gelehrter, die in Ländern mit muslimischer Minderheit leben, haben liberale Auslegungen des islamischen Rechts vorangetrieben, ohne sich auf die Traditionen einer bestimmten Madhhab zu konzentrieren. ⓘ
Vormodernes islamisches Rechtssystem
Juristen
Die Scharia wurde traditionell von Muftis interpretiert. In den ersten Jahrhunderten des Islams waren Muftis private Rechtsexperten, die in der Regel auch andere Berufe ausübten. Sie erstellten Fatwas (Rechtsgutachten), in der Regel kostenlos, als Antwort auf Fragen von Laien oder Ersuchen von Richtern um Beratung, die in allgemeiner Form formuliert wurden. Die Fatwas wurden regelmäßig von den Gerichten bestätigt, und wenn sie nicht bestätigt wurden, dann in der Regel, weil die Fatwa durch ein verbindlicheres Rechtsgutachten widerlegt wurde. Das Ansehen der Rechtsgelehrten richtete sich nach ihrem akademischen Ruf. Die meisten klassischen juristischen Werke, die von Autorenjuristen verfasst wurden, basierten zu einem großen Teil auf Fatwas von angesehenen Muftis. Diese Fatwas fungierten als eine Art juristischer Präzedenzfall, im Gegensatz zu Gerichtsurteilen, die nur für den jeweiligen Fall gültig waren. Obwohl unabhängige Muftis nie verschwanden, begannen muslimische Herrscher ab dem 12. Jahrhundert, angestellte Muftis zu ernennen, um Fragen der Öffentlichkeit zu beantworten. Im Laufe der Jahrhunderte wurden die sunnitischen Muftis allmählich in die staatliche Bürokratie integriert, während die schiitischen Rechtsgelehrten im Iran seit der frühen Neuzeit zunehmend eine autonome Autorität erlangten. ⓘ
Das islamische Recht wurde zunächst in Studienkreisen gelehrt, die sich in Moscheen und Privathäusern trafen. Der Lehrer, unterstützt von fortgeschrittenen Schülern, kommentierte kurze Rechtsabhandlungen und überprüfte das Verständnis der Schüler für den Text. Diese Tradition wurde in den Madrasas fortgesetzt, die sich im 10. und 11. Jahrhundert ausbreiteten. Madrasas waren höhere Bildungseinrichtungen, die sich vor allem dem Studium der Rechtswissenschaften widmeten, aber auch andere Fächer wie Theologie, Medizin und Mathematik anboten. Der Madrasa-Komplex bestand in der Regel aus einer Moschee, einem Gästehaus und einer Bibliothek. Sie wurde von einem Waqf (Wohltätigkeitsfonds) unterhalten, der die Gehälter der Professoren und die Stipendien der Studenten bezahlte und die Kosten für den Bau und die Instandhaltung trug. Am Ende eines Kurses erteilte der Professor eine Lizenz (ijaza), die die Kompetenz des Studenten im jeweiligen Fachgebiet bescheinigte. Studenten, die sich auf Rechtswissenschaften spezialisierten, absolvierten ein Curriculum, das aus vorbereitenden Studien, den Lehren einer bestimmten Madhhab und einer Ausbildung in juristischer Disputation bestand, und schrieben schließlich eine Dissertation, die ihnen die Lizenz zum Lehren und Verfassen von Fatwas einbrachte. ⓘ
Gerichte
Ein Richter (qadi) leitete das Gericht des qadi (mahkama), auch Scharia-Gericht genannt. Die Qadis waren im islamischen Recht ausgebildet, wenn auch nicht unbedingt auf dem Niveau, das für die Erteilung von Fatwas erforderlich ist. Zum Gerichtspersonal gehörte auch eine Reihe von Assistenten, die verschiedene Aufgaben wahrnahmen. Die Richter waren in ihren Entscheidungen theoretisch unabhängig, obwohl sie vom Herrscher ernannt wurden und oft unter dem Druck von Mitgliedern der herrschenden Elite standen, wenn deren Interessen im Spiel waren. Die Aufgabe der qadis bestand darin, die Beweise zu bewerten, den Sachverhalt festzustellen und ein Urteil auf der Grundlage der geltenden Regeln der islamischen Rechtsprechung zu fällen. Der Qadi sollte einen Mufti um eine Fatwa bitten, wenn unklar war, wie das Gesetz auf den Fall anzuwenden war. Da die islamische Rechtstheorie keine Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht kennt, waren die Gerichtsverfahren für Zivil- und Strafsachen identisch und verlangten von einem Privatkläger, Beweise gegen den Beklagten vorzulegen. Die wichtigste Art der Beweisführung war die mündliche Zeugenaussage. Die Anforderungen an die Beweisführung in Strafsachen waren so streng, dass eine Verurteilung selbst in scheinbar eindeutigen Fällen oft schwer zu erreichen war. Die meisten Historiker gehen davon aus, dass die Qadi-Gerichte aufgrund dieser strengen Verfahrensnormen schon früh ihre Zuständigkeit für Strafsachen verloren haben und diese stattdessen vor anderen Gerichten verhandelt wurden. ⓘ
Wenn eine Anklage vor einem Qadi-Gericht nicht zu einem Urteil führte, konnte der Kläger sie oft vor einem anderen Gericht, dem Mazalim-Gericht, das vom Rat des Herrschers verwaltet wurde, weiterverfolgen. Der Grund für Mazalim-Gerichte (wörtlich: Unrecht, Beschwerden) war, dass sie sich mit dem Unrecht befassten, das die Scharia-Gerichte nicht behandeln konnten, einschließlich Beschwerden gegen Regierungsbeamte. In der Regel waren islamische Rechtsgelehrte anwesend, und oft führte ein Richter als Stellvertreter des Herrschers den Vorsitz vor dem Gericht. Mazalim-Urteile sollten mit dem Geist der Scharia übereinstimmen, waren aber nicht an den Wortlaut des Gesetzes oder an die Verfahrensbeschränkungen der Qadi-Gerichte gebunden. ⓘ
Die Polizei (shurta), die bei der Verbrechensverhütung und -aufklärung die Initiative ergriff, verfügte über eigene Gerichte. Wie die Mazalim-Gerichte waren auch die Polizeigerichte nicht an die Regeln der Scharia gebunden und hatten die Befugnis, nach eigenem Ermessen Strafen zu verhängen. Ein weiteres Amt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war der muhtasib (Marktinspektor), dessen Aufgabe es war, Betrug bei wirtschaftlichen Transaktionen und Verstöße gegen die öffentliche Moral zu verhindern. Der muhtasib nahm eine aktive Rolle bei der Verfolgung dieser Arten von Vergehen ein und verhängte Strafen auf der Grundlage der örtlichen Gepflogenheiten. ⓘ
Soziopolitischer Kontext
Das soziale Gefüge der vormodernen islamischen Gesellschaften war weitgehend von eng verbundenen Gemeinschaften geprägt, die sich um verwandtschaftliche Gruppen und lokale Nachbarschaften gruppierten. Konflikte zwischen Einzelpersonen konnten zu einem Konflikt zwischen den sie unterstützenden Gruppen eskalieren und das Leben der gesamten Gemeinschaft stören. Gerichtsverfahren wurden als letzter Ausweg für Fälle angesehen, in denen eine informelle Vermittlung gescheitert war. Diese Haltung spiegelte sich in der juristischen Maxime wider: "Die gütliche Einigung ist das beste Urteil" (al-sulh sayyid al-ahkam). Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ging es den Qadis im Allgemeinen weniger um die Rechtstheorie als vielmehr darum, ein Ergebnis zu erzielen, das es den Streitparteien ermöglichte, ihre früheren sozialen Beziehungen wieder aufzunehmen. Dies konnte dadurch erreicht werden, dass ein Totalverlust für die unterlegene Seite vermieden oder ihr einfach die Möglichkeit gegeben wurde, ihren Standpunkt in der Öffentlichkeit zu artikulieren und ein gewisses Maß an psychologischer Rechtfertigung zu erhalten. Das islamische Recht verlangte von den Richtern, dass sie mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut waren, und sie übten eine Reihe anderer öffentlicher Funktionen in der Gemeinschaft aus, darunter die Vermittlung und Schlichtung, die Überwachung öffentlicher Arbeiten, die Prüfung der Waqf-Finanzen und die Wahrnehmung der Interessen von Waisenkindern. ⓘ
Anders als in den vormodernen Kulturen, in denen das Herrscherhaus das Recht verkündete, wurde das islamische Recht von Religionsgelehrten ohne Beteiligung der Herrscher formuliert. Die Autorität des Gesetzes ergab sich nicht aus der politischen Kontrolle, sondern aus den kollektiven Lehrmeinungen der Rechtsschulen (madhhabs) in ihrer Eigenschaft als Ausleger der heiligen Schriften. Die Ulema (Religionsgelehrten) waren an der Verwaltung der kommunalen Angelegenheiten beteiligt und fungierten als Vertreter der muslimischen Bevölkerung gegenüber den herrschenden Dynastien, die vor der Neuzeit nur begrenzt in der Lage waren, direkt zu regieren. Die militärischen Eliten stützten sich auf die Ulema, um sich religiös zu legitimieren, wobei die finanzielle Unterstützung religiöser Einrichtungen eines der wichtigsten Mittel war, mit dem diese Eliten ihre Legitimität begründeten. Im Gegenzug waren die Ulema auf die Unterstützung der herrschenden Eliten angewiesen, damit die religiösen Einrichtungen weiterhin funktionieren konnten. Obwohl das Verhältnis zwischen weltlichen Herrschern und Religionsgelehrten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten eine Reihe von Verschiebungen und Veränderungen erfuhr, war diese gegenseitige Abhängigkeit für die islamische Geschichte bis zum Beginn der Neuzeit charakteristisch. Da die Scharia in mehreren Bereichen des öffentlichen Rechts nur wenige Bestimmungen enthielt, konnten die muslimischen Herrscher darüber hinaus verschiedene Sammlungen von Wirtschafts-, Straf- und Verwaltungsgesetzen erlassen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der islamischen Rechtsgelehrten fielen. Das berühmteste dieser Gesetze ist der Qanun, den die osmanischen Sultane ab dem 15. Der Mogulkaiser Aurangzeb (reg. 1658-1707) erließ ein hybrides Gesetzeswerk, das als Fatawa-e-Alamgiri bekannt wurde und auf hanafitischen Fatwas sowie auf Entscheidungen islamischer Gerichte beruhte und für alle Religionsgemeinschaften auf dem indischen Subkontinent galt. Dieser frühe Versuch, das islamische Recht in eine halbkodifizierte staatliche Gesetzgebung zu verwandeln, löste Aufstände gegen die Mogulherrschaft aus. ⓘ
Frauen, Nicht-Muslime, Sklaven
Sowohl bei den Regeln für zivilrechtliche Streitigkeiten als auch bei der Anwendung des Strafrechts unterscheidet die klassische Scharia zwischen Männern und Frauen, zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen sowie zwischen freien Personen und Sklaven. ⓘ
Das traditionelle islamische Recht geht von einer patriarchalischen Gesellschaft aus, in der der Mann an der Spitze des Haushalts steht. Verschiedene Rechtsschulen formulierten eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Vorteil von Männern oder Frauen manipuliert werden konnten, aber Frauen waren im Allgemeinen in Bezug auf die Regeln für das Erbe, das Blutgeld (diya) und die Zeugenaussage benachteiligt, wobei in einigen Fällen der Wert einer Frau effektiv mit der Hälfte des Wertes eines Mannes gleichgesetzt wurde. Verschiedene finanzielle Verpflichtungen, die dem Ehemann auferlegt wurden, wirkten abschreckend gegen eine einseitige Scheidung und verschafften der Frau in der Regel ein finanzielles Druckmittel in Scheidungsverfahren. Frauen traten vor den Scharia-Gerichten in einer Vielzahl von Fällen sowohl als Klägerinnen als auch als Beklagte auf, wobei sich einige von ihnen durch einen männlichen Verwandten vertreten ließen. ⓘ
Die Scharia sollte die Angelegenheiten der muslimischen Gemeinschaft regeln. Nicht-Muslime, die unter islamischer Herrschaft lebten, hatten den rechtlichen Status eines Dhimmi, der eine Reihe von Schutzmaßnahmen, Einschränkungen, Freiheiten und rechtlichen Ungleichheiten mit sich brachte, darunter die Zahlung der Dschizya-Steuer. Dhimmi-Gemeinschaften hatten die rechtliche Autonomie, ihre internen Angelegenheiten zu regeln. Fälle, an denen Prozessparteien aus zwei verschiedenen religiösen Gruppen beteiligt waren, fielen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte, vor denen (anders als vor weltlichen Gerichten) Zeugenaussagen von Nicht-Muslimen gegen einen Muslim in Strafsachen oder überhaupt nicht zulässig waren. Dieser rechtliche Rahmen wurde mit unterschiedlicher Strenge umgesetzt. In einigen Epochen oder Städten nutzten offenbar alle Einwohner ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit dasselbe Gericht. Der Mogulkaiser Aurangzeb erlegte allen seinen Untertanen das islamische Recht auf, einschließlich der Bestimmungen, die traditionell nur für Muslime galten, während einige seiner Vorgänger und Nachfolger die Jizya abgeschafft haben sollen. Osmanischen Aufzeichnungen zufolge wandten sich nicht-muslimische Frauen an ein Scharia-Gericht, wenn sie sich in Ehe-, Scheidungs- und Eigentumsfragen ein günstigeres Ergebnis versprachen als bei christlichen oder jüdischen Gerichten. Im Laufe der Zeit war es möglich, dass Nicht-Muslime im Osmanischen Reich mehr oder weniger häufig islamische Gerichte in Anspruch nahmen. So waren 1729 am islamischen Gericht in Galata nur zwei Prozent der Fälle Nicht-Muslime, während 1789 in dreißig Prozent der Fälle Nicht-Muslime involviert waren. Aus den osmanischen Gerichtsakten geht auch hervor, dass die islamischen Gerichte von ehemals nicht-muslimischen Frauen in Anspruch genommen wurden. Da es im Osmanischen Reich für Nicht-Muslime illegal war, Eigentümer von Muslimen zu sein, und für nicht-muslimische Männer, muslimische Frauen zu heiraten, wäre der Übertritt zum Islam für nicht-muslimische Frauen eine Möglichkeit gewesen, sich von einem Ehepartner oder Herrn zu befreien, dem sie sich nicht unterwerfen wollten. Dies hätte jedoch wahrscheinlich dazu geführt, dass sie von ihrer früheren Gemeinschaft gemieden worden wären. ⓘ
Der klassische Fiqh erkennt die Sklaverei als legitime Einrichtung an und regelt sie. Er gewährte Sklaven bestimmte Rechte und Schutzmaßnahmen, verbesserte ihren Status im Vergleich zum griechischen und römischen Recht und schränkte die Bedingungen ein, unter denen Menschen versklavt werden konnten. Sklaven konnten jedoch nicht erben oder einen Vertrag abschließen und waren in vielerlei Hinsicht dem Willen ihres Herrn unterworfen. Die Arbeitskraft und das Eigentum der Sklaven gehörten dem Herrn, der auch Anspruch auf die sexuelle Unterwerfung seiner unverheirateten Sklaven hatte. ⓘ
Formale rechtliche Behinderungen für einige Gruppen koexistierten mit einer Rechtskultur, die die Scharia als Ausdruck universeller Gerechtigkeitsprinzipien betrachtete, die den Schutz der Schwachen vor Ungerechtigkeiten durch die Starken beinhalteten. Diese Auffassung wurde durch die historische Praxis der Scharia-Gerichte gestärkt, in denen Bauern "fast immer" Fälle gegen unterdrückerische Landbesitzer gewannen und Nicht-Muslime oft in Streitigkeiten gegen Muslime, einschließlich so mächtiger Persönlichkeiten wie dem Gouverneur ihrer Provinz, siegten. In Familienangelegenheiten galt das Scharia-Gericht als Ort, an dem die Rechte der Frauen gegen die Übergriffe ihrer Ehemänner geltend gemacht werden konnten. ⓘ
Moderne Rechtsreformen
Unter der Kolonialherrschaft
Ab dem 17. Jahrhundert begannen europäische Mächte, ihren politischen Einfluss auf Länder auszudehnen, die von muslimischen Dynastien regiert wurden, und Ende des 19. Jahrhunderts geriet ein Großteil der muslimischen Welt unter koloniale Herrschaft. Die ersten Bereiche des islamischen Rechts, die davon betroffen waren, waren in der Regel das Handels- und das Strafrecht, die die koloniale Verwaltung behinderten und bald durch europäische Vorschriften ersetzt wurden. Auch in muslimischen Staaten, die ihre formale Unabhängigkeit bewahrten, wurden islamische Handelsgesetze durch europäische (meist französische) Gesetze ersetzt, da diese Staaten zunehmend auf westliches Kapital angewiesen waren und es sich nicht leisten konnten, die Geschäfte ausländischer Kaufleute zu verlieren, die sich nicht den islamischen Vorschriften unterwerfen wollten. ⓘ
Die ersten bedeutenden Änderungen des Rechtssystems in Britisch-Indien wurden Ende des 18. Jahrhunderts durch den Gouverneur von Bengalen Warren Hastings eingeleitet. Hastings' Plan zur Rechtsreform sah ein mehrstufiges Gerichtssystem für die muslimische Bevölkerung vor, mit einer mittleren Stufe britischer Richter, die von lokalen islamischen Rechtsgelehrten beraten wurden, und einer unteren Stufe von Gerichten, die von Qadis geleitet wurden. Hastings gab auch eine Übersetzung des klassischen Handbuchs des Hanafi fiqh, Al-Hidayah, aus dem Arabischen ins Persische und dann ins Englische in Auftrag, die später durch weitere Texte ergänzt wurde. Diese Übersetzungen ermöglichten es den britischen Richtern, im Namen des islamischen Rechts Urteile zu fällen, die auf einer Kombination aus Scharia-Regeln und Common-Law-Doktrinen beruhten, und machten es überflüssig, sich auf die Konsultation lokaler Ulema zu verlassen, denen sie misstrauten. Im traditionellen islamischen Kontext würde ein prägnanter Text wie Al-Hidayah als Grundlage für den Kommentar eines Professors im Klassenzimmer dienen, und die auf diese Weise erlernten Lehren würden vor Gericht durch richterliches Ermessen, die Berücksichtigung lokaler Bräuche und die Verfügbarkeit verschiedener Rechtsgutachten, die auf den Sachverhalt passen könnten, vermittelt werden. Die britische Verwendung der Al-Hidayah, die auf eine unbeabsichtigte Kodifizierung der Scharia hinauslief, und ihre Auslegung durch in westlichen Rechtstraditionen geschulte Richter nahmen spätere Rechtsreformen in der muslimischen Welt vorweg. ⓘ
Britische Verwaltungsbeamte waren der Ansicht, dass die Scharia-Regeln es Kriminellen zu oft ermöglichten, der Strafe zu entgehen, wie Hastings beklagte, dass das islamische Recht "auf den mildesten Grundsätzen und einer Abscheu vor Blutvergießen" beruhe. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Strafgesetze und andere Aspekte des islamischen Rechtssystems in Indien durch das britische Recht verdrängt, mit Ausnahme der Scharia-Regeln, die im Familienrecht und bei einigen Eigentumsgeschäften beibehalten wurden. Diese Reformen führten unter anderem zur Abschaffung der Sklaverei, zum Verbot der Kinderehe und zu einer wesentlich häufigeren Anwendung der Todesstrafe. Das daraus resultierende Rechtssystem, das als anglo-muhammedanisches Recht bekannt ist, wurde von den Briten als Vorbild für Rechtsreformen in ihren anderen Kolonien betrachtet. Wie die Briten in Indien waren auch die Kolonialverwaltungen in der Regel bestrebt, genaue und maßgebliche Informationen über die einheimischen Gesetze zu erhalten, was sie dazu veranlasste, klassische islamische Rechtstexte der lokalen Rechtspraxis vorzuziehen. Zusammen mit ihrer Vorstellung vom islamischen Recht als einer Sammlung unflexibler Regeln führte dies zu einer Betonung traditionalistischer Formen der Scharia, die in der vorkolonialen Zeit nicht rigoros angewandt wurden und einen prägenden Einfluss auf die moderne Identitätspolitik der muslimischen Welt hatten. ⓘ
Osmanisches Reich
Während der Kolonialzeit kamen die muslimischen Herrscher zu dem Schluss, dass sie dem europäischen Druck nur widerstehen konnten, wenn sie ihre Armeen modernisierten und zentral verwaltete Staaten nach westlichem Vorbild aufbauten. Im Osmanischen Reich bestand die erste derartige Änderung im rechtlichen Bereich darin, die ehemals unabhängigen Waqfs unter staatliche Kontrolle zu stellen. Diese 1826 verabschiedete Reform führte zu einer Bereicherung der Staatskasse auf Kosten der Waqfs, wodurch der traditionellen islamischen Rechtsausbildung die finanzielle Grundlage entzogen wurde. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde ein neues hierarchisches System von weltlichen Gerichten eingerichtet, das die meisten religiösen Gerichte ergänzte und schließlich ersetzte. Studenten, die hofften, in dem neuen Gerichtssystem eine juristische Laufbahn einzuschlagen, zogen zunehmend den Besuch weltlicher Schulen dem traditionellen Weg der juristischen Ausbildung mit seinen schwindenden finanziellen Aussichten vor. Im Zuge der Tanzimat-Reformen des 19. Jahrhunderts wurden sowohl das islamische Zivilrecht als auch das sultanische Strafrecht nach dem Vorbild des napoleonischen Gesetzbuchs neu geordnet. In den 1870er Jahren wurde eine Kodifizierung des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts (mit Ausnahme von Ehe und Scheidung), die so genannte Mecelle, zur Verwendung sowohl in der Scharia als auch in den weltlichen Gerichten erstellt. Sie wurde in türkischer Sprache verfasst, um der neuen juristischen Klasse, die das arabische Idiom der traditionellen Rechtsprechung nicht mehr beherrschte, zu helfen. Das Gesetzbuch basierte auf dem Hanafi-Recht, und seine Verfasser zogen Minderheitsmeinungen den maßgeblichen vor, wenn sie der Meinung waren, dass sie den "gegenwärtigen Bedingungen" besser entsprachen. Die Mecelle wurde als Qanun (sultanisches Gesetzbuch) verkündet, was eine noch nie dagewesene Durchsetzung der Autorität des Staates gegenüber dem islamischen Zivilrecht bedeutete, das traditionell den Ulema vorbehalten war. Das osmanische Gesetz über die Familienrechte von 1917 verfolgte einen innovativen Ansatz, indem es Regeln aus Minderheits- und Mehrheitsmeinungen aller sunnitischen Madhhabs in modernisierender Absicht zusammenstellte. Die Republik Türkei, die nach der Auflösung des Osmanischen Reiches entstand, schaffte ihre Scharia-Gerichte ab und ersetzte das osmanische Zivilrecht durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch, aber in Jordanien, Libanon, Palästina, Syrien und Irak blieb das osmanische Zivilrecht noch mehrere Jahrzehnte in Kraft. ⓘ
Nationale Staaten
Die Verwestlichung der Rechtsinstitutionen und die Ausweitung der staatlichen Kontrolle in allen Rechtsbereichen, die während der Kolonialzeit begann, setzte sich in den Nationalstaaten der muslimischen Welt fort. Die Scharia-Gerichte existierten zunächst wie früher neben den staatlichen Gerichten weiter, aber die Doktrin, dass die sultanischen Gerichte die Ideale der Scharia umsetzen sollten, wurde nach und nach durch aus Europa importierte Rechtsnormen ersetzt. Auch die Gerichtsverfahren wurden an die europäische Praxis angepasst. Die islamischen Bezeichnungen qadi und mahkama (Gericht des qadi/der Scharia) wurden zwar beibehalten, doch wurden sie im Allgemeinen als Richter und Gericht im westlichen Sinne verstanden. Während im traditionellen Scharia-Gericht alle Parteien sich selbst vertraten, werden sie in modernen Gerichten von professionellen Anwälten vertreten, die an westlichen Rechtsschulen ausgebildet wurden, und die Urteile werden von einem Berufungsgericht überprüft. Im 20. Jahrhundert schafften die meisten Länder ein paralleles System von Scharia-Gerichten ab und unterstellten alle Fälle einem nationalen Zivilgerichtssystem. ⓘ
In den meisten Ländern mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit sind die traditionellen Regeln des klassischen Fiqh nur im Familienrecht weitgehend erhalten geblieben. In einigen Ländern gelten für religiöse Minderheiten wie Christen oder schiitische Muslime eigene Familienrechtssysteme. Viele Muslime glauben heute, dass die heutigen auf der Scharia basierenden Gesetze eine authentische Darstellung der vormodernen Rechtstradition sind. In Wirklichkeit sind sie im Allgemeinen das Ergebnis umfassender Rechtsreformen in der Neuzeit. Da die traditionellen islamischen Rechtsgelehrten ihre Rolle als maßgebliche Ausleger der von den Gerichten angewandten Gesetze verloren haben, wurden diese Gesetze vom Gesetzgeber kodifiziert und von staatlichen Systemen verwaltet, die eine Reihe von Mitteln einsetzten, um Änderungen zu bewirken, darunter:
- Auswahl alternativer Meinungen aus der traditionellen Rechtsliteratur (Takhayyur), möglicherweise unter mehreren Madhhabs oder Konfessionen, und Kombination von Teilen verschiedener Urteile (Talfiq).
- Berufung auf die klassischen Doktrinen der Notwendigkeit (darura), des öffentlichen Interesses (maslaha) und der Ziele (maqasid) der Scharia, die im klassischen Fiqh eine begrenzte Rolle spielten, nun aber eine breitere Anwendung im Sinne der Nützlichkeit fanden.
- Änderungen im Verwaltungsrecht, die den Gerichten einen Ermessensspielraum einräumen, um bestimmte Praktiken einzuschränken, die nicht durch materielles Recht verboten sind (z. B. Polygamie), wobei in einigen Fällen strafrechtliche Sanktionen als zusätzliche Abschreckung verhängt werden.
- Modernistische Auslegung der islamischen Schriften, ohne sich an die Regeln oder Methoden der traditionellen Rechtsprechung zu halten, bekannt als Neo-Ischtihad. ⓘ
Den stärksten Einfluss auf das liberale Reformdenken hatte der ägyptische Islamwissenschaftler Muhammad ʿAbduh (1849-1905). Abduh betrachtete nur die Scharia-Regeln, die sich auf religiöse Rituale beziehen, als unflexibel und vertrat die Ansicht, dass die anderen islamischen Gesetze unter Berücksichtigung des sozialen Wohlergehens an die sich ändernden Umstände angepasst werden sollten. In Anlehnung an frühere islamische Denker trat er dafür ein, den Islam in seiner ursprünglichen Reinheit wiederherzustellen, indem er zum Koran und zur Sunna zurückkehrte, anstatt den mittelalterlichen Rechtsschulen zu folgen. Er vertrat einen kreativen Ansatz für den Idschtihad, der die direkte Auslegung von Schriften sowie die Methoden des Takhayyur und des Talfiq einschloss. ⓘ
Eine der einflussreichsten Persönlichkeiten der modernen Rechtsreformen war der ägyptische Rechtsgelehrte Abd El-Razzak El-Sanhuri (1895-1971), der sowohl über Fachwissen im islamischen als auch im westlichen Recht verfügte. Sanhuri vertrat die Auffassung, dass die Wiederbelebung des islamischen Rechtserbes in einer Weise, die den Bedürfnissen der zeitgenössischen Gesellschaft gerecht wird, eine Analyse des Rechts im Lichte der modernen Wissenschaft der Rechtsvergleichung erfordert. Er entwarf die Zivilgesetzbücher Ägyptens (1949) und des Iraks (1951) auf der Grundlage einer Vielzahl von Quellen, darunter der klassische Fiqh, europäische Gesetze, bestehende arabische und türkische Gesetzbücher und die Geschichte der lokalen Gerichtsentscheidungen. Sanhuris ägyptisches Gesetzbuch enthielt nur wenige klassische Scharia-Regeln, während er für das irakische Gesetzbuch häufiger auf die traditionelle Rechtsprechung zurückgriff. Sanhuris Gesetzbücher wurden später von den meisten arabischen Ländern in irgendeiner Form übernommen. ⓘ
Abgesehen von den radikalen Reformen des islamischen Familienrechts in Tunesien (1956) und Iran (1967) zogen es die Regierungen oft vor, Änderungen vorzunehmen, die einen klaren Bruch mit den traditionellen Scharia-Regeln darstellten, indem sie verwaltungstechnische Hürden aufbauten, anstatt die Regeln selbst zu ändern, um die Einwände der religiösen Konservativen zu minimieren. In einer Reihe von Ländern wurden verschiedene verfahrenstechnische Änderungen vorgenommen, um die Polygamie einzuschränken, Frauen mehr Rechte bei Scheidungen einzuräumen und Kinderehen abzuschaffen. Das Erbrecht ist der am wenigsten reformbedürftige Rechtsbereich, da die Gesetzgeber im Allgemeinen zögerten, das hochtechnische System der Korananteile zu ändern. Einige Reformen sind auf starken konservativen Widerstand gestoßen. So löste beispielsweise die 1979 von Anwar Sadat per Präsidialdekret verkündete Reform des ägyptischen Familienrechts einen Aufschrei aus und wurde 1985 vom Obersten Gerichtshof aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig erklärt und später durch eine Kompromissfassung ersetzt. Die Reform des marokkanischen Familienrechts aus dem Jahr 2003, die darauf abzielte, universelle Menschenrechtsnormen und das islamische Erbe des Landes miteinander in Einklang zu bringen, wurde von einer Kommission ausgearbeitet, der Parlamentarier, Religionsgelehrte und Frauenrechtlerinnen angehörten, und das Ergebnis wurde von internationalen Rechtsgruppen als Beispiel für eine fortschrittliche Gesetzgebung innerhalb eines islamischen Rahmens gelobt. ⓘ
Islamisierung
Teil einer Serie über Islamismus ⓘ |
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Das islamische Wiederaufleben des späten 20. Jahrhunderts brachte das Thema Scharia in Form zahlreicher politischer Kampagnen in der muslimischen Welt, die die vollständige Umsetzung der Scharia forderten, ins internationale Bewusstsein. Eine Reihe von Faktoren hat zum Aufstieg dieser Bewegungen beigetragen, die unter dem Begriff Islamismus oder politischer Islam zusammengefasst werden. Dazu gehören das Scheitern autoritärer säkularer Regime, die die Erwartungen ihrer Bürger nicht erfüllen konnten, und der Wunsch der muslimischen Bevölkerung, angesichts einer empfundenen kulturellen Invasion aus dem Westen zu kulturell authentischeren Formen der sozio-politischen Organisation zurückzukehren. Islamistische Führer wie Ayatollah Khomeini griffen auf die antikolonialistische Rhetorik der Linken zurück, indem sie ihre Forderung nach der Scharia als Widerstandskampf darstellten. Sie beschuldigten säkulare Führer der Korruption und des räuberischen Verhaltens und behaupteten, dass eine Rückkehr zur Scharia despotische Herrscher durch fromme Führer ersetzen würde, die sich für soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit einsetzen. In der arabischen Welt werden diese Positionen häufig in dem Slogan "Der Islam ist die Lösung" (al-Islam huwa al-hall) zusammengefasst. ⓘ
Die vollständige Umsetzung der Scharia bedeutet theoretisch die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf alle Rechtsgebiete und alle Bereiche des öffentlichen Lebens. In der Praxis konzentrierten sich die Islamisierungskampagnen auf einige sehr sichtbare Themen, die mit der konservativen muslimischen Identität in Verbindung gebracht werden, insbesondere den Hidschab für Frauen und die hudud-Strafmaßnahmen (Auspeitschen, Steinigung und Amputation), die für bestimmte Verbrechen vorgeschrieben sind. Für viele Islamisten bilden die hudud-Strafen den Kern der göttlichen Scharia, da sie durch den Buchstaben der Schrift und nicht durch menschliche Ausleger festgelegt werden. Moderne Islamisten haben die strengen Verfahrensvorschriften, die von klassischen Rechtsgelehrten entwickelt wurden, um ihre Anwendung einzuschränken, zumindest in der Theorie oft abgelehnt. Für die breite muslimische Öffentlichkeit stellen die Forderungen nach der Scharia oft mehr noch als konkrete Forderungen eine vage Vision davon dar, dass ihre derzeitige wirtschaftliche und politische Situation durch eine "gerechte Utopie" ersetzt wird. ⓘ
Unter dem Einfluss dieser Bewegungen wurde eine Reihe von Rechtsreformen durchgeführt, angefangen in den 1970er Jahren, als Ägypten und Syrien ihre Verfassungen änderten und die Scharia als Grundlage der Gesetzgebung festlegten. Die iranische Revolution von 1979 stellte für die Befürworter der Islamisierung einen Wendepunkt dar, da sie zeigte, dass es möglich war, ein säkulares Regime durch eine Theokratie zu ersetzen. Mehrere Länder, darunter der Iran, Pakistan, der Sudan und einige nigerianische Staaten, haben Hudud-Regeln in ihre Strafrechtssysteme aufgenommen, die jedoch grundlegende Einflüsse früherer westlicher Reformen beibehalten haben. In der Praxis waren diese Änderungen weitgehend symbolisch, und abgesehen von einigen Fällen, die vor Gericht verhandelt wurden, um die Durchsetzung der neuen Regeln zu demonstrieren, wurden die hudud-Strafen in der Regel nicht mehr angewandt, manchmal aber je nach dem lokalen politischen Klima wiederbelebt. Die obersten Gerichte des Sudan und des Iran haben nur selten Urteile zur Steinigung oder Amputation bestätigt, und die obersten Gerichte Pakistans und Nigerias haben dies nie getan. Nichtsdestotrotz hatten Islamisierungskampagnen auch Auswirkungen auf verschiedene andere Rechtsbereiche und führten zur Beschneidung der Rechte von Frauen und religiösen Minderheiten und trugen im Falle des Sudan zum Ausbruch eines Bürgerkriegs bei. ⓘ
Den Befürwortern der Islamisierung ging es oft mehr um die Ideologie als um die traditionelle Rechtsprechung, und sie sind sich nicht einig darüber, wie ein moderner, auf der Scharia basierender "islamischer Staat" aussehen sollte. Dies gilt insbesondere für die Theoretiker der islamischen Wirtschaft und des islamischen Finanzwesens, die sowohl marktwirtschaftliche als auch sozialistische Wirtschaftsmodelle befürworten. Das Konzept der "schariakonformen" Finanzwirtschaft ist zu einem aktiven Bereich der Lehrinnovation geworden, und seine Entwicklung hatte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit in der ganzen Welt. ⓘ
Zeitgenössische Anwendungen
In staatlichen Gesetzen
In den Vereinigten Staaten (Rechtssystem: Common Law, das sich vor allem auf frühere Präzedenzfälle stützt und daher von einzelnen Richtern leichter beeinflusst werden kann), haben 2010 die Bundesstaaten Tennessee und Louisiana die Anwendung der Scharia gesetzlich untersagt. In den Bundesstaaten Florida, Mississippi, Utah konnte solch eine gesetzliche Untersagung nicht durchgesetzt werden. In zwölf Bundesstaaten gibt es Anfang 2011 Gesetzesinitiativen, die die Anwendung der Scharia unterbinden sollen. ⓘ
Arten von Rechtssystemen
Die Rechtssysteme der meisten Länder mit muslimischer Mehrheit können entweder als säkular oder als gemischt eingestuft werden. In säkularen Rechtssystemen spielt die Scharia keine Rolle. In gemischten Rechtssystemen dürfen die Scharia-Regeln einige nationale Gesetze beeinflussen, die kodifiziert sind und auf europäischen oder indischen Modellen basieren können, und die zentrale Rolle bei der Gesetzgebung spielen eher Politiker und moderne Juristen als die Ulema (traditionelle islamische Gelehrte). In Saudi-Arabien und einigen anderen Golfstaaten gibt es so genannte klassische Scharia-Systeme, in denen das nationale Recht weitgehend nicht kodifiziert ist und formal mit der Scharia gleichgesetzt wird, wobei die Ulema eine entscheidende Rolle bei der Auslegung spielen. Der Iran hat einige Merkmale der klassischen Scharia übernommen, gleichzeitig aber auch Merkmale gemischter Systeme beibehalten, wie kodifizierte Gesetze und ein Parlament. ⓘ
Verfassungsrecht
In den Verfassungen vieler Länder mit muslimischer Mehrheit wird auf die Scharia als Rechtsquelle oder Hauptquelle verwiesen, obwohl diese Verweise an sich keinen Aufschluss darüber geben, inwieweit das Rechtssystem von der Scharia beeinflusst wird und ob der Einfluss traditionalistisch oder modernistisch ist. Dieselben Verfassungen verweisen in der Regel auch auf universelle Grundsätze wie Demokratie und Menschenrechte, wobei es dem Gesetzgeber und der Justiz überlassen bleibt, wie diese Normen in der Praxis miteinander in Einklang gebracht werden sollen. Umgekehrt gibt es Länder (z. B. Algerien), in deren Verfassung die Scharia nicht erwähnt wird, deren Familienrecht aber auf der Scharia beruht. Nisrine Abiad nennt Bahrain, Iran, Pakistan und Saudi-Arabien als Staaten mit "starken verfassungsrechtlichen Auswirkungen der Scharia auf die Organisation und Funktionsweise der Macht". ⓘ
Familienrecht
Mit Ausnahme der säkularen Systeme verfügen die Länder mit muslimischer Mehrheit über Scharia-basierte Gesetze, die sich mit Familienangelegenheiten (Heirat, Erbschaft usw.) befassen. Diese Gesetze spiegeln in der Regel den Einfluss verschiedener moderner Reformen wider und sind in der Regel durch Mehrdeutigkeit gekennzeichnet, wobei sich traditionelle und moderne Auslegungen oft in ein und demselben Land sowohl in der Gesetzgebung als auch in Gerichtsentscheidungen manifestieren. In einigen Ländern (z. B. in Teilen Nigerias) können die Menschen wählen, ob sie einen Fall vor einem Scharia-Gericht oder einem weltlichen Gericht verhandeln wollen. ⓘ
Strafrecht
Länder in der muslimischen Welt haben in der Regel ein Strafgesetzbuch, das vom Zivilrecht oder vom Gewohnheitsrecht beeinflusst ist, und in einigen Fällen eine Kombination aus westlichen Rechtstraditionen. Saudi-Arabien hat nie ein Strafgesetzbuch verabschiedet, und die saudischen Richter folgen immer noch der traditionellen Hanbali-Rechtsprechung. Im Zuge von Islamisierungskampagnen haben mehrere Länder (Libyen, Pakistan, Iran, Sudan, Mauretanien und Jemen) islamische Strafgesetze in ihre Strafgesetzbücher aufgenommen, die ansonsten auf westlichen Modellen basieren. In einigen Ländern wurden nur hudud-Strafen hinzugefügt, während andere auch Bestimmungen für qisas (Gesetz der Vergeltung) und diya (Geldentschädigung) einführten. Der Iran erließ daraufhin ein neues "Islamisches Strafgesetzbuch". Die Strafgesetzbücher Afghanistans und der Vereinigten Arabischen Emirate enthalten eine allgemeine Bestimmung, wonach bestimmte Straftaten nach islamischem Recht zu bestrafen sind, ohne die Strafen näher zu erläutern. Auch einige nigerianische Staaten haben islamische Strafgesetze erlassen. Die Gesetze in der indonesischen Provinz Aceh sehen die Anwendung von Ermessensstrafen (ta'zir) für Verstöße gegen islamische Normen vor, schließen aber hudud und qisas ausdrücklich aus. In Brunei wird seit 2014 schrittweise ein "Scharia-Strafgesetzbuch" eingeführt, das auch Steinigungen und Amputationen vorsieht. In den Ländern, in denen hudud-Strafen legal sind, werden Steinigung und Amputation nicht routinemäßig angewendet, sondern in der Regel durch andere Strafen ersetzt. ⓘ
Eigentumsrecht
Die Scharia kennt das Konzept des Haqq. Haqq bezieht sich auf die persönlichen Rechte des Einzelnen und das Recht, Vermögen zu schaffen und anzuhäufen. Eigentum kann nach der Scharia auf verschiedene Weise erworben werden: durch Kauf, Erbschaft, Vermächtnis, körperliche oder geistige Anstrengung, diya und Schenkung. Bestimmte Konzepte im Zusammenhang mit Eigentum nach der Scharia sind Mulk, Waqf, Mawat und Motasarruf. ⓘ
Länder mit muslimischer Minderheit
In einigen Ländern mit muslimischen Minderheiten spielt die Scharia auch über religiöse Rituale und persönliche Ethik hinaus eine Rolle. In Israel beispielsweise wird das auf der Scharia basierende Familienrecht für die muslimische Bevölkerung vom Justizministerium über die Scharia-Gerichte verwaltet. In Indien sieht der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act die Anwendung des islamischen Rechts für Muslime in verschiedenen Bereichen vor, vor allem im Familienrecht. In England stützt sich das muslimische Schiedsgericht bei der Beilegung von Streitigkeiten auf das Familienrecht der Scharia, obwohl diese begrenzte Anwendung der Scharia umstritten ist. ⓘ
Gerichtliche Verfahren
Scharia-Gerichte arbeiten traditionell nicht mit Anwälten; Kläger und Beklagte vertreten sich selbst. In Saudi-Arabien und Katar, die das traditionelle Verfahren vor Scharia-Gerichten beibehalten haben, werden die Prozesse ausschließlich vom Richter geführt, und es gibt kein Geschworenensystem. Es gibt keine vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren und keine Kreuzverhöre von Zeugen. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht schaffen die Urteile der Richter keine verbindlichen Präzedenzfälle nach dem Grundsatz der stare decisis, und im Gegensatz zum Zivilrecht bleibt die Scharia der Auslegung im Einzelfall überlassen und verfügt über keine formell kodifizierten universellen Gesetze. ⓘ
Die Beweisregeln der Scharia-Gerichte geben traditionell mündlichen Zeugenaussagen den Vorrang, und die Zeugen müssen Muslime sein. Männliche muslimische Zeugen gelten als zuverlässiger als weibliche muslimische Zeugen, und nicht-muslimische Zeugen werden als unzuverlässig angesehen und erhalten vor einem Scharia-Gericht keinen Vorrang. In Zivilprozessen wird in einigen Ländern eine muslimische Zeugin als halb so wertvoll und zuverlässig angesehen wie ein muslimischer Mann. In Strafsachen sind Frauen als Zeuginnen bei strengeren, traditionellen Auslegungen der Scharia, wie z. B. der Hanbali-Rechtsprechung, die in Saudi-Arabien die Grundlage des Rechts bildet, inakzeptabel. ⓘ
Strafsachen
Ein Geständnis, ein Eid oder die mündliche Aussage muslimischer Zeugen sind die wichtigsten Beweismittel, die vor traditionellen Scharia-Gerichten für hudud-Verbrechen zulässig sind, d. h. für die religiösen Verbrechen Ehebruch, Unzucht, Vergewaltigung, Beschuldigung einer Person des unerlaubten Geschlechtsverkehrs, die nicht bewiesen werden kann, Apostasie, Rauschtrinken und Diebstahl. Nach der klassischen Rechtsprechung müssen mindestens zwei freie muslimische männliche Zeugen oder ein muslimischer Mann und zwei muslimische Frauen, die nicht miteinander verwandt sind und einen gesunden Verstand und einen zuverlässigen Charakter haben, als Zeugen auftreten. Für den Nachweis des Verbrechens des Ehebruchs, der Unzucht oder der Vergewaltigung müssen vier muslimische männliche Zeugen aussagen, wobei einige fiqhs die Ersetzung von bis zu drei männlichen durch sechs weibliche Zeugen zulassen; mindestens einer muss jedoch ein muslimischer Mann sein. Forensische Beweise (d. h. Fingerabdrücke, ballistische Untersuchungen, Blutproben, DNA usw.) und andere Indizien können in Hudud-Fällen nach einigen modernen Auslegungen ebenfalls zugunsten von Augenzeugen abgelehnt werden. Im Falle von Vorschriften, die Teil der lokalen malaysischen Gesetzgebung waren, aber nicht in Kraft getreten sind, könnte dies zu ernsthaften Schwierigkeiten für Klägerinnen in Vergewaltigungsfällen führen. In Pakistan werden DNA-Beweise in Vaterschaftsfällen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften abgelehnt, die die Vermutung der Legitimität von Kindern begünstigen, während in Fällen von sexuellen Übergriffen DNA-Beweise als gleichwertig mit Sachverständigengutachten angesehen und von Fall zu Fall bewertet werden. ⓘ
Zivilrechtliche Fälle
Koran2:282 empfiehlt schriftliche Finanzverträge mit verlässlichen Zeugen, obwohl die Gleichberechtigung von weiblichen Zeugen umstritten ist. ⓘ
Die Ehe wird als schriftlicher finanzieller Vertrag in Anwesenheit von zwei muslimischen männlichen Zeugen geschlossen und beinhaltet einen Brautpreis (Mahr), der von einem muslimischen Mann an eine muslimische Frau zu zahlen ist. Der Brautpreis wird von einem Scharia-Gericht als eine Form von Schuld betrachtet. Schriftliche Verträge wurden vor den Scharia-Gerichten traditionell als vorrangig angesehen, wenn es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schulden ging, wozu auch Eheverträge gehören. Schriftliche Verträge in Schuldangelegenheiten, die von einem Richter beglaubigt wurden, gelten als zuverlässiger. ⓘ
Bei kommerziellen und zivilen Verträgen, z. B. beim Austausch von Waren, bei Vereinbarungen über die Lieferung oder den Kauf von Waren oder Eigentum und anderen, haben mündliche Verträge und die Aussage muslimischer Zeugen historisch gesehen Vorrang vor schriftlichen Verträgen. Islamische Rechtsgelehrte waren traditionell der Ansicht, dass schriftliche Handelsverträge gefälscht werden können. Timur Kuran stellt fest, dass die Behandlung schriftlicher Beweise in religiösen Gerichten in islamischen Regionen einen Anreiz für undurchsichtige Transaktionen und die Vermeidung schriftlicher Verträge in wirtschaftlichen Beziehungen schuf. Dies führte dazu, dass in Ländern und Gemeinschaften mit muslimischer Mehrheit eine "weitgehend mündliche Vertragskultur" fortbesteht. ⓘ
Anstelle von schriftlichen Beweisen wird Eiden traditionell ein viel größeres Gewicht beigemessen; sie dienen nicht nur dazu, die Wahrheit der nachfolgenden Aussage zu garantieren, sondern werden selbst als Beweismittel verwendet. Kläger, die keine anderen Beweise zur Untermauerung ihrer Ansprüche haben, können verlangen, dass der Angeklagte einen Eid auf seine Unschuld ablegt; eine Weigerung kann zu einem Urteil zugunsten des Klägers führen. Für Muslime kann das Ablegen eines Eides eine schwerwiegende Handlung sein; eine Studie über Gerichte in Marokko ergab, dass lügende Prozessbeteiligte oft "ihre Aussage bis zum Moment der Eidesleistung aufrechterhalten und dann aufhören, den Eid verweigern und den Fall aufgeben". Dementsprechend wird von Angeklagten nicht routinemäßig verlangt, dass sie vor ihrer Aussage einen Eid ablegen, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Angeklagte den Koran beiläufig entweiht, wenn er einen Meineid leistet. ⓘ
Diya
In der klassischen Rechtsprechung wird die finanzielle Entschädigung für Körperverletzungen (diya oder Blutgeld) für verschiedene Opfergruppen unterschiedlich bemessen. Für muslimische Frauen beispielsweise war der Betrag halb so hoch wie für einen muslimischen Mann. Die Diya für den Tod eines freien muslimischen Mannes ist nach den Maliki und Hanbali Madhhabs doppelt so hoch wie für jüdische und christliche Opfer und nach den Shafi'i Regeln dreimal so hoch. Mehrere Rechtsschulen bewerteten die diya für Magier (majus) mit einem Fünfzehntel des Wertes eines freien muslimischen Mannes. ⓘ
Moderne Länder, die die klassischen Diya-Regeln in ihr Rechtssystem aufgenommen haben, behandeln sie auf unterschiedliche Weise. Das pakistanische Strafgesetzbuch modernisierte die Hanafi-Lehre, indem es die Unterscheidung zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen aufhob. Im Iran wurde die Diya für nicht-muslimische Opfer, die sich zu einem der durch die Verfassung geschützten Glaubensrichtungen (Juden, Christen und Zoroastrier) bekennen, 2004 der Diya für Muslime gleichgestellt, obwohl das Strafgesetzbuch einem Bericht des US-Außenministeriums aus dem Jahr 2006 zufolge andere religiöse Minderheiten und Frauen weiterhin diskriminiert. Nach Angaben von Human Rights Watch und des US-Außenministeriums haben jüdische oder christliche männliche Kläger in Saudi-Arabien Anspruch auf die Hälfte des Betrags, den ein muslimischer Mann erhalten würde, während der Anteil für alle anderen nicht-muslimischen Männer ein Sechzehntel beträgt. ⓘ
Die Rolle der Fatwas
Die Ausbreitung kodifizierter staatlicher Gesetze und einer westlich geprägten juristischen Ausbildung in der modernen muslimischen Welt hat die traditionellen Muftis von ihrer historischen Rolle der Klärung und Ausarbeitung der vor Gericht geltenden Gesetze verdrängt. Stattdessen haben Fatwas zunehmend dazu gedient, die breite Öffentlichkeit über andere Aspekte der Scharia zu beraten, insbesondere über Fragen zu religiösen Ritualen und zum Alltagsleben. Moderne Fatwas befassen sich mit so unterschiedlichen Themen wie Versicherungen, geschlechtsangleichende Operationen, Mondforschung und Biertrinken. Die meisten Staaten mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit haben nationale Organisationen gegründet, die sich mit der Erteilung von Fatwas befassen, und diese Organisationen haben in erheblichem Maße die unabhängigen Muftis als religiöse Ratgeber für die breite Bevölkerung ersetzt. Staatlich angestellte Muftis vertreten in der Regel eine Sicht des Islam, die mit dem staatlichen Recht ihres Landes vereinbar ist. ⓘ
Moderne öffentliche und politische Fatwas haben in der muslimischen Welt und darüber hinaus zu Kontroversen geführt und diese mitunter ausgelöst. Ayatollah Khomeinis Proklamation, mit der Salman Rushdie wegen seines Romans Die satanischen Verse zum Tode verurteilt wurde, gilt als der Grund dafür, dass der Begriff der Fatwa weltweit bekannt wurde, obwohl einige Gelehrte die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht um eine Fatwa handelte. Zusammen mit späteren militanten Fatwas hat sie zu dem weit verbreiteten Missverständnis beigetragen, dass es sich bei einer Fatwa um ein religiöses Todesurteil handelt. ⓘ
Moderne Fatwas zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich zunehmend auf das Verfahren des Idschtihad stützen, d. h. auf die Ableitung von Rechtsentscheidungen auf der Grundlage einer unabhängigen Analyse und nicht auf die Übereinstimmung mit den Meinungen früherer rechtlicher Autoritäten (taqlid), und einige von ihnen werden von Personen erlassen, die nicht die traditionell für einen Mufti erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die berüchtigtsten Beispiele sind die Fatwas militanter Extremisten. Als Osama Bin Laden und seine Verbündeten 1998 eine Fatwa veröffentlichten, in der sie den "Dschihad gegen Juden und Kreuzfahrer" ausriefen, verurteilten viele islamische Rechtsgelehrte nicht nur den Inhalt dieser Fatwa, sondern betonten auch, dass Bin Laden nicht qualifiziert sei, eine Fatwa zu erlassen oder einen Dschihad auszurufen. Neue Formen des ijtihad haben auch zu Fatwas geführt, die Begriffe wie Gleichberechtigung der Geschlechter und Bankzinsen unterstützen, die im Widerspruch zur klassischen Rechtsprechung stehen. ⓘ
Im Internetzeitalter gibt es eine große Anzahl von Websites, die Fatwas als Antwort auf Anfragen aus der ganzen Welt bereitstellen, sowie Radiosendungen und Satellitenfernsehprogramme, in denen Fatwas abgerufen werden können. Irrtümliche und bisweilen bizarre Fatwas, die in jüngster Zeit von unqualifizierten oder exzentrischen Personen erlassen wurden, haben zuweilen Anlass zu Klagen über ein "Chaos" in der modernen Praxis der Erteilung von Fatwas gegeben. Es gibt keine internationale islamische Autorität zur Beilegung von Differenzen bei der Auslegung des islamischen Rechts. Die Organisation für Islamische Zusammenarbeit hat eine Internationale Islamische Fiqh-Akademie gegründet, deren Rechtsgutachten jedoch nicht verbindlich sind. Die große Anzahl von Fatwas, die in der modernen Welt verfasst wurden, zeigt, wie wichtig die islamische Authentizität für viele Muslime ist. Es gibt jedoch nur wenige Untersuchungen, die zeigen, inwieweit Muslime die Autorität der verschiedenen Muftis anerkennen oder ihre Urteile im wirklichen Leben befolgen. ⓘ
Die Rolle der Hiba
Die klassische Lehre der hisba, die mit dem koranischen Gebot, Gutes zu gebieten und Unrecht zu verbieten, verbunden ist, bezieht sich auf die Pflicht der Muslime, moralische Rechtschaffenheit zu fördern und einzuschreiten, wenn ein anderer Muslim falsch handelt. Historisch gesehen war mit der rechtlichen Umsetzung dieses Gebots ein Beamter namens muhtasib (Marktinspektor) betraut, dessen Aufgabe es war, Betrug, Störung der öffentlichen Ordnung und Verstöße gegen die öffentliche Moral zu verhindern. Dieses Amt verschwand in der Neuzeit überall in der muslimischen Welt, doch in Arabien wurde es vom ersten saudischen Staat wiederbelebt und später als Regierungsausschuss für die Überwachung der Märkte und der öffentlichen Ordnung eingesetzt. Es wurde von Freiwilligen unterstützt, die die Teilnahme an den täglichen Gebeten, die Geschlechtertrennung auf öffentlichen Plätzen und eine konservative Vorstellung vom Hidschab durchsetzten. Vor einer Reform im Jahr 2016 waren die Beamten des Ausschusses befugt, Zuwiderhandelnde zu verhaften. Mit dem zunehmenden internationalen Einfluss des Wahhabismus hat sich die Auffassung von hisba als individuelle Verpflichtung zur Überwachung der religiösen Einhaltung weiter verbreitet, was zum Auftreten von Aktivisten auf der ganzen Welt führte, die andere Muslime zur Einhaltung islamischer Rituale, der Kleiderordnung und anderer Aspekte der Scharia auffordern. ⓘ
Im Iran wurde die Hisba nach der Revolution von 1979 in der Verfassung als "allgemeine und gegenseitige Pflicht" verankert, die sowohl der Regierung als auch dem Volk obliegt. Sie wird sowohl von offiziellen Ausschüssen als auch von Freiwilligengruppen (basij) umgesetzt. Andernorts wurde die Überwachung verschiedener Auslegungen der auf der Scharia basierenden öffentlichen Moral vom Kano State Hisbah Corps im nigerianischen Bundesstaat Kano, von der Polisi Perda Syariah Islam in der indonesischen Provinz Aceh, vom Komitee für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lasters im Gazastreifen und von den Taliban während ihrer Herrschaft in Afghanistan 1996-2001 und 2021 durchgeführt. Religiöse Polizeiorganisationen werden in der Regel von konservativen Strömungen der öffentlichen Meinung unterstützt, aber ihre Aktivitäten werden von anderen Teilen der Bevölkerung, insbesondere von Liberalen, städtischen Frauen und jüngeren Menschen, oft abgelehnt. ⓘ
In Ägypten erlaubte ein auf der Hisba-Lehre basierendes Gesetz eine Zeit lang einem Muslim, einen anderen Muslim wegen gesellschaftsschädigender Überzeugungen zu verklagen, doch wurde es aufgrund von Missbräuchen dahingehend geändert, dass nur noch der Staatsanwalt auf der Grundlage privater Anträge Klage erheben kann. Bevor die Änderung verabschiedet wurde, führte eine Klage einer Gruppe von Islamisten gegen den liberalen Theologen Nasr Abu Zayd wegen Apostasie zur Annullierung seiner Ehe. Das Gesetz wurde auch in einem erfolglosen Blasphemieverfahren gegen die feministische Autorin Nawal El Saadawi geltend gemacht. Die Hisba wurde auch in mehreren Ländern mit muslimischer Mehrheit als Begründung für die Sperrung pornografischer Inhalte im Internet und für andere Formen der glaubensbasierten Zensur angeführt. ⓘ
Unterstützung und Widerstand
Unterstützung
Eine Umfrage des Pew Forum on Religion and Public Life aus dem Jahr 2013, die auf der Befragung von 38.000 Muslimen basiert, die nach dem Zufallsprinzip aus städtischen und ländlichen Gebieten in 39 Ländern ausgewählt wurden, ergab, dass eine Mehrheit - in einigen Fällen eine "überwältigende" Mehrheit - der Muslime in einer Reihe von Ländern dafür ist, die "Scharia" oder das "islamische Recht" zum Gesetz des Landes zu machen, Dazu gehören Afghanistan (99 %), Irak (91 %), Niger (86 %), Malaysia (86 %), Pakistan (84 %), Marokko (83 %), Bangladesch (82 %), Ägypten (74 %), Indonesien (72 %), Jordanien (71 %), Uganda (66 %), Äthiopien (65 %), Mali (63 %), Ghana (58 %) und Tunesien (56 %). In den muslimischen Regionen Südosteuropas und Zentralasiens liegt die Unterstützung bei unter 50 %: Russland (42%), Kirgisistan (35%), Tadschikistan (27%), Kosovo (20%), Albanien (12%), Türkei (12%), Kasachstan (10%), Aserbaidschan (8%). Die regionalen Durchschnittswerte für die Unterstützung lagen bei 84 % in Südasien, 77 % in Südostasien, 74 % im Nahen Osten/Nordafrika, 64 % in Afrika südlich der Sahara, 18 % in Südosteuropa und 12 % in Zentralasien. ⓘ
Während die meisten Befürworter der Scharia deren Anwendung bei Familien- und Eigentumsstreitigkeiten befürworten, befürworten weniger die Anwendung harter Strafen wie Peitschenhiebe und das Abschneiden der Hände, und die Interpretationen einiger Aspekte gehen weit auseinander. Der Pew-Umfrage zufolge sind die meisten der Muslime, die die Scharia zum Gesetz des Landes machen wollen, nicht der Meinung, dass sie auf Nicht-Muslime angewendet werden sollte. In den untersuchten Ländern mit muslimischer Mehrheit schwankte dieser Anteil zwischen 74 % (von 74 % in Ägypten) und 19 % (von 10 % in Kasachstan), als Prozentsatz derjenigen, die die Scharia zum Gesetz des Landes machen wollten. ⓘ
In allen befragten Ländern definierten die Befragten die Scharia eher als "das geoffenbarte Wort Gottes" und weniger als "ein von Menschen auf der Grundlage des Wortes Gottes entwickeltes Gesetzeswerk". Bei der Analyse der Umfrage stellte Amaney Jamal fest, dass es kein einheitliches, gemeinsames Verständnis der Begriffe "Scharia" und "islamisches Recht" unter den Befragten gibt. Insbesondere in Ländern, in denen muslimische Bürger wenig Erfahrung mit der strikten Anwendung der auf der Scharia basierenden staatlichen Gesetze haben, werden diese Begriffe eher mit islamischen Idealen wie Gleichheit und sozialer Gerechtigkeit als mit Verboten in Verbindung gebracht. Andere Umfragen haben ergeben, dass die Ägypter das Wort "Scharia" mit Vorstellungen von politischer, sozialer und geschlechtlicher Gerechtigkeit verbinden. ⓘ
Im Jahr 2008 schlug Rowan Williams, der Erzbischof von Canterbury, vor, dass islamische und orthodoxe jüdische Gerichte neben kirchlichen Gerichten in das britische Rechtssystem integriert werden sollten, um Eheschließungen und Scheidungen abzuwickeln, sofern alle Parteien zustimmen und strenge Auflagen zum Schutz der Gleichberechtigung von Frauen erfüllt werden. Sein Verweis auf die Scharia löste eine Kontroverse aus. Später im selben Jahr erklärte Nicholas Phillips, der damalige Lord Chief Justice von England und Wales, es gebe "keinen Grund, warum die Grundsätze der Scharia [...] nicht die Grundlage für die Mediation oder andere Formen der alternativen Streitbeilegung sein sollten". Eine YouGov-Umfrage im Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2008 ergab, dass 40 % der befragten muslimischen Studenten die Einführung der Scharia im britischen Recht für Muslime befürworten. Michael Broyde, Juraprofessor an der Emory University, der sich auf alternative Streitbeilegung und jüdisches Recht spezialisiert hat, vertritt die Auffassung, dass Scharia-Gerichte in das amerikanische System der religiösen Schlichtung integriert werden können, sofern sie die entsprechenden institutionellen Anforderungen übernehmen, wie es die amerikanischen rabbinischen Gerichte getan haben. ⓘ
Opposition
In der westlichen Welt wird die Scharia als Quelle der "Hysterie" bezeichnet, als "umstrittener denn je", als der eine Aspekt des Islams, der "besondere Furcht" hervorruft. Im Internet sind "Dutzende von selbsternannten Gegendschihadisten" aufgetaucht, die sich gegen die Scharia wenden und sie in strengen Auslegungen beschreiben, die denen der salafistischen Muslime ähneln. Die Angst vor der Scharia und der Ideologie des Extremismus unter den Muslimen sowie vor bestimmten Gemeinden, die Geld an terroristische Organisationen innerhalb der muslimischen Gemeinschaft spenden, hat Berichten zufolge auch die konservativen Mainstream-Republikaner in den Vereinigten Staaten erfasst. Der ehemalige Sprecher des Repräsentantenhauses, Newt Gingrich, erhielt Ovationen für seine Forderung nach einem bundesweiten Verbot der Scharia. Die Frage "Freiheit versus Scharia" wurde von der rechtsgerichteten Meinungsforscherin Diana West als "bedeutsame zivilisatorische Debatte" bezeichnet. Im Jahr 2008 erklärte der künftige britische Premierminister (David Cameron), er lehne "jede Ausweitung der Scharia im Vereinigten Königreich" ab. In Deutschland erklärte der Innenminister (Thomas de Maizière) 2014 gegenüber der Bild-Zeitung: "Die Scharia wird auf deutschem Boden nicht geduldet." ⓘ
In einigen Ländern und Gerichtsbarkeiten ist die Scharia ausdrücklich verboten. In Kanada beispielsweise wurde die Scharia in Quebec durch ein einstimmiges Votum der Nationalversammlung im Jahr 2005 ausdrücklich verboten, während in der Provinz Ontario familienrechtliche Streitigkeiten nur nach Ontario-Recht geschlichtet werden dürfen. In den USA haben Gegner der Scharia versucht, sie vor Gericht zu verbieten, wo sie neben den traditionellen jüdischen und katholischen Gesetzen routinemäßig zur Entscheidung von Rechts-, Geschäfts- und Familienstreitigkeiten herangezogen wird, die Gegenstand von Verträgen sind, die unter Bezugnahme auf solche Gesetze abgefasst wurden, solange sie nicht gegen weltliches Recht oder die US-Verfassung verstoßen. Nachdem es nicht gelungen war, Unterstützung für ein Bundesgesetz zu finden, das die Befolgung der Scharia zu einer Straftat macht, die mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft wird, haben sich Anti-Scharia-Aktivisten auf die Gesetzgebungen der Bundesstaaten konzentriert. Bis 2014 wurden in 34 Staaten Gesetzesentwürfe gegen die Scharia eingebracht und in 11 Staaten verabschiedet. Ein bemerkenswertes Beispiel hierfür ist die Frage 755 aus dem Jahr 2010 aus dem Bundesstaat Oklahoma, mit der die Anwendung der Scharia in Gerichten dauerhaft verboten werden sollte. Obwohl das Gesetz von den Wählern angenommen wurde, erließ das Berufungsgericht des zehnten Bezirks eine einstweilige Verfügung gegen das Gesetz. Mit der Begründung, dass die unparteiische Ausrichtung des Gesetzes auf eine bestimmte Religion verfassungswidrig sei, wurde das Gesetz für ungültig erklärt und trat nie in Kraft. Diese Gesetzesentwürfe beziehen sich im Allgemeinen auf das Verbot ausländischer oder religiöser Gesetze, um rechtliche Anfechtungen zu vereiteln. ⓘ
Laut Jan Michiel Otto, Professor für Recht und Regierungsführung in Entwicklungsländern an der Universität Leiden, "zeigen anthropologische Untersuchungen, dass die Menschen in lokalen Gemeinschaften oft nicht klar unterscheiden, ob und inwieweit ihre Normen und Praktiken auf lokaler Tradition, Stammesbrauch oder Religion beruhen. Diejenigen, die eine konfrontative Sichtweise der Scharia vertreten, neigen dazu, viele unerwünschte Praktiken der Scharia und der Religion zuzuschreiben und übersehen dabei die Bräuche und die Kultur, selbst wenn hochrangige religiöse Autoritäten das Gegenteil behaupten." ⓘ
Aktuelle Debatten und Kontroversen
Vereinbarkeit mit der Demokratie
Es wurde argumentiert, dass das Ausmaß, in dem die Scharia mit der Demokratie vereinbar ist, davon abhängt, wie sie kulturell interpretiert wird, wobei eine kulturelle Position, nach der die Scharia den menschlichen Versuch darstellt, die Botschaft Gottes zu interpretieren, mit einer größeren Präferenz für die Demokratie verbunden ist als eine islamistische Interpretation, nach der die Scharia das wörtliche Wort Gottes ist. ⓘ
Allgemeine muslimische Ansichten
Die Wissenschaftler John L. Esposito und DeLong-Bas unterscheiden vier Haltungen zur Scharia und zur Demokratie, die unter zeitgenössischen Muslimen verbreitet sind:
- Befürwortung demokratischer Ideen, oft in Verbindung mit der Überzeugung, dass diese mit dem Islam vereinbar sind, der in einem demokratischen System eine öffentliche Rolle spielen kann, wie dies von vielen Demonstranten, die an den Aufständen des Arabischen Frühlings teilnahmen, veranschaulicht wurde;
- Unterstützung für demokratische Verfahren wie Wahlen in Verbindung mit religiösen oder moralischen Einwänden gegen einige Aspekte der westlichen Demokratie, die als unvereinbar mit der Scharia angesehen werden, wie dies bei islamischen Gelehrten wie Yusuf al-Qaradawi der Fall ist;
- Ablehnung der Demokratie als westlicher Import und Befürwortung traditioneller islamischer Institutionen wie Schura (Beratung) und Ijma (Konsens), wie sie von Anhängern der absoluten Monarchie und radikalen islamistischen Bewegungen vertreten werden;
- Die Überzeugung, dass Demokratie die Beschränkung der Religion auf das Privatleben erfordert, wird von einer Minderheit in der muslimischen Welt vertreten. ⓘ
Laut Umfragen von Gallup und PEW in Ländern mit muslimischer Mehrheit sehen die meisten Muslime keinen Widerspruch zwischen demokratischen Werten und religiösen Grundsätzen und wünschen sich weder eine Theokratie noch eine säkulare Demokratie, sondern ein politisches Modell, in dem demokratische Institutionen und Werte mit den Werten und Grundsätzen der Scharia koexistieren können. ⓘ
Islamische politische Theorien
Muslih und Browers unterscheiden drei Hauptperspektiven auf die Demokratie unter prominenten muslimischen Denkern, die versucht haben, moderne, eindeutig islamische Theorien der sozio-politischen Organisation zu entwickeln, die mit den islamischen Werten und Gesetzen übereinstimmen:
- Die ablehnende islamische Sichtweise, die von Sayyid Qutb und Abul A'la Maududi entwickelt wurde, verurteilt die Nachahmung ausländischer Ideen und unterscheidet zwischen westlicher Demokratie und der islamischen Lehre der Schura (Beratung zwischen Herrscher und Beherrschten). Diese Sichtweise, die die umfassende Umsetzung der Scharia betont, war in den 1970er und 1980er Jahren unter verschiedenen Bewegungen, die einen islamischen Staat errichten wollten, weit verbreitet, hat aber in den letzten Jahren an Popularität verloren.
- Die gemäßigte islamische Sichtweise betont die Konzepte der maslaha (öffentliches Interesse), ʿadl (Gerechtigkeit) und shura. Es wird davon ausgegangen, dass islamische Führer die Gerechtigkeit aufrechterhalten, wenn sie das öffentliche Interesse, wie es durch die Schura definiert wird, fördern. Nach dieser Auffassung bildet die Schura die Grundlage für repräsentative Regierungsinstitutionen, die der westlichen Demokratie ähneln, aber eher islamische als westliche liberale Werte widerspiegeln. Hasan al-Turabi, Rashid al-Ghannushi und Yusuf al-Qaradawi haben verschiedene Formen dieser Auffassung vertreten.
- Die liberale islamische Sichtweise ist beeinflusst von Muhammad Abduhs Betonung der Rolle der Vernunft beim Verständnis der Religion. Sie betont die demokratischen Grundsätze, die auf Pluralismus und Gedankenfreiheit beruhen. Autoren wie Fahmi Huwaidi und Tariq al-Bishri haben unter Berufung auf frühe islamische Texte islamische Rechtfertigungen für die volle Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen in einem islamischen Staat entwickelt. Andere, wie Mohammed Arkoun und Nasr Hamid Abu Zayd, haben Pluralismus und Freiheit durch nicht-literalistische Ansätze der Textauslegung gerechtfertigt. Abdolkarim Soroush hat für eine "religiöse Demokratie" plädiert, die auf religiösem Denken basiert und demokratisch, tolerant und gerecht ist. Islamische Liberale plädieren für die Notwendigkeit einer ständigen Überprüfung des religiösen Verständnisses, was nur in einem demokratischen Kontext möglich ist. ⓘ
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
1998 verbot und löste das türkische Verfassungsgericht die Refah-Partei wegen ihrer angekündigten Absicht, auf der Scharia basierende Gesetze einzuführen, auf und entschied, dass dies die säkulare Ordnung der Türkei verändern und die Demokratie untergraben würde. Auf die Berufung von Refah hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Scharia mit den Grundprinzipien der Demokratie unvereinbar ist. Refahs auf der Scharia basierende Vorstellung einer "Pluralität von Rechtssystemen auf religiöser Grundlage" wurde als Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewertet. Es wurde festgestellt, dass damit "die Rolle des Staates als Garant der Rechte und Freiheiten des Einzelnen wegfällt" und "der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Einzelpersonen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Freiheiten, der eines der Grundprinzipien der Demokratie darstellt, verletzt wird". In einer Analyse bezeichnete Maurits S. Berger das Urteil als "nebulös" und aus rechtlicher Sicht überraschend, da das Gericht es versäumt habe zu definieren, was es unter "Scharia" verstehe, und man nicht davon ausgehen könne, dass beispielsweise Scharia-Regeln für islamische Rituale gegen europäische Menschenrechtswerte verstießen. Kevin Boyle kritisierte außerdem, dass in der Entscheidung nicht zwischen extremistischen und Mainstream-Auslegungen des Islam unterschieden werde und dass das friedliche Eintreten für islamische Lehren ("eine Haltung, die [den Grundsatz des Säkularismus] nicht respektiert") nicht durch die Bestimmungen der Europäischen Konvention zur Religionsfreiheit geschützt sei. ⓘ
Vereinbarkeit mit den Menschenrechten
Die Regierungen mehrerer überwiegend muslimischer Länder haben die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) kritisiert, weil sie ihrer Meinung nach den kulturellen und religiösen Kontext nicht-westlicher Länder nicht berücksichtigt. Der Iran erklärte in der UN-Versammlung, die AEMR sei "ein säkulares Verständnis der jüdisch-christlichen Tradition", das von Muslimen nicht umgesetzt werden könne, ohne das islamische Recht zu verletzen. Islamische Gelehrte und islamistische politische Parteien betrachten die Argumente der "universellen Menschenrechte" als Auferlegung einer nicht-muslimischen Kultur auf die muslimische Bevölkerung und als Missachtung der üblichen kulturellen Praktiken und des Islam. 1990 traf sich die Organisation für Islamische Zusammenarbeit, eine Gruppe, die alle Länder mit muslimischer Mehrheit vertritt, in Kairo, um auf die AEMR zu reagieren, und verabschiedete dann die Kairoer Erklärung zu den Menschenrechten im Islam. ⓘ
Ann Elizabeth Mayer weist auf bemerkenswerte Abwesenheiten in der Kairoer Erklärung hin: Bestimmungen zu demokratischen Grundsätzen, zum Schutz der Religionsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit sowie zur Gleichheit der Rechte und zum gleichen Schutz vor dem Gesetz. In Artikel 24 der Kairoer Erklärung heißt es, dass "alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia unterliegen". ⓘ
Im Jahr 2009 fasste die Zeitschrift Free Inquiry die Kritik an der Kairoer Erklärung in einem Leitartikel zusammen: "Wir sind zutiefst besorgt über die Änderungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch eine Koalition islamischer Staaten innerhalb der Vereinten Nationen, die jegliche Religionskritik verbieten und damit die eingeschränkte Auffassung des Islam von den Menschenrechten schützen will. Angesichts der Zustände in der Islamischen Republik Iran, Ägypten, Pakistan, Saudi-Arabien, dem Sudan, Syrien, Bangladesch, Irak und Afghanistan sollte man erwarten, dass die Beseitigung der rechtlichen Ungleichbehandlung von Frauen, die Unterdrückung politischer Meinungsverschiedenheiten, die Einschränkung der freien Meinungsäußerung, die Verfolgung ethnischer Minderheiten und religiöser Abweichler - kurz, der Schutz ihrer Bürger vor ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen - ganz oben auf ihrer Menschenrechtsagenda stehen würde. Stattdessen machen sie sich Sorgen um den Schutz des Islam". ⓘ
H. Patrick Glenn stellt fest, dass die Scharia auf dem Konzept der gegenseitigen Verpflichtungen eines Kollektivs beruht und individuelle Menschenrechte als potenziell störend und unnötig für den von ihr offenbarten Kodex der gegenseitigen Verpflichtungen betrachtet. Indem sie diesem religiösen Kollektiv Vorrang vor der individuellen Freiheit einräumt, rechtfertigt das islamische Recht die formale Ungleichheit von Individuen (Frauen, nicht-islamische Menschen). Bassam Tibi stellt fest, dass der Rahmen der Scharia und die Menschenrechte unvereinbar sind. Abdel al-Hakeem Carney hingegen erklärt, dass die Scharia missverstanden wird, weil sie nicht von der siyasah (Politik) unterschieden wird. ⓘ
Im Jahr 1990 wurde bei der 19. Außenministerkonferenz der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen, welche als Leitlinie der z. Zt. 57 islamischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte gelten soll. In den abschließenden Artikeln 24 und 25 wird die religiös legitimierte islamische Gesetzgebung, die Scharia, als einzige Grundlage zur Interpretation dieser Erklärung festgelegt. ⓘ
Die Erklärung wird von Islam-Vertretern als islamisches Gegenstück zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO gesehen, von der sie jedoch erheblich abweicht, da sie die Scharia zur Grundlage der Menschenrechte erklärt. ⓘ
Doktrinen
Blasphemie
Im klassischen Fiqh bezieht sich Blasphemie auf jede Form der Verfluchung, Infragestellung oder Verärgerung Gottes, Mohammeds oder von allem, was im Islam als heilig gilt, einschließlich der Leugnung eines der islamischen Propheten oder Schriften, der Beleidigung eines Engels oder der Weigerung, ein religiöses Gebot zu akzeptieren. Rechtsgelehrte verschiedener Schulen haben unterschiedliche Strafen für Gotteslästerung gegen den Islam durch Muslime und Nichtmuslime verhängt, die von Haft- oder Geldstrafen bis hin zur Todesstrafe reichen. In einigen Fällen erlaubt die Scharia Nicht-Muslimen, dem Tod zu entgehen, indem sie konvertieren und gläubige Anhänger des Islam werden. In der modernen muslimischen Welt sind die Gesetze zur Blasphemie von Land zu Land unterschiedlich, und einige Länder sehen Strafen in Form von Geld- oder Gefängnisstrafen, Auspeitschen, Hängen oder Enthauptung vor. ⓘ
In vormodernen islamischen Gesellschaften wurden Blasphemiegesetze nur selten durchgesetzt, aber in der Neuzeit haben einige Staaten und radikale Gruppen den Vorwurf der Blasphemie benutzt, um ihre religiöse Glaubwürdigkeit zu verbessern und auf Kosten liberaler muslimischer Intellektueller und religiöser Minderheiten populäre Unterstützung zu gewinnen. ⓘ
Blasphemie, wie sie nach der Scharia ausgelegt wird, ist umstritten. Vertreter der Organisation für Islamische Zusammenarbeit haben die Vereinten Nationen ersucht, die "Diffamierung von Religionen" zu verurteilen, da "uneingeschränkte und respektlose Meinungsfreiheit Hass erzeugt und dem Geist des friedlichen Dialogs zuwiderläuft". Die Kairoer Erklärung zu den Menschenrechten im Islam unterwirft die freie Meinungsäußerung nicht näher spezifizierten Einschränkungen der Scharia: In Artikel 22(a) der Erklärung heißt es: "Jeder hat das Recht, seine Meinung frei in einer Weise zu äußern, die nicht gegen die Grundsätze der Scharia verstößt." Andere hingegen sind der Ansicht, dass Blasphemiegesetze gegen die Redefreiheit verstoßen, und erklären, dass die freie Meinungsäußerung eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Rechte von Muslimen und Nicht-Muslimen ist, und verweisen auf den Missbrauch von Blasphemiegesetzen zur Verfolgung von Mitgliedern religiöser Minderheiten, politischen Gegnern und zur Beilegung persönlicher Streitigkeiten. In Pakistan wurden aufgrund der Blasphemiegesetze mehr als tausend Menschen verurteilt, etwa die Hälfte von ihnen Ahmadis und Christen. Zwar wurde keiner von ihnen legal hingerichtet, doch wurden zwei pakistanische Politiker, Shahbaz Bhatti und Salmaan Taseer, wegen ihrer Kritik an den Blasphemiegesetzen ermordet. Die pakistanischen Blasphemiegesetze beruhen auf Gesetzen aus der Kolonialzeit, die die "Störung einer religiösen Versammlung, das Betreten von Grabstätten, die Beleidigung religiöser Überzeugungen oder die absichtliche Zerstörung oder Verunreinigung eines Ortes oder eines Objekts der Anbetung" unter Strafe stellten. Diese Gesetze wurden zwischen 1980 und 1986 von der Militärregierung von General Zia-ul Haq geändert, um sie zu verschärfen. Die Regierung fügte eine Reihe von Klauseln hinzu, um die Gesetze zu "islamisieren" und den muslimischen Charakter der Ahmadi-Minderheit zu leugnen. ⓘ
Apostasie
Nach der klassischen Lehre ist der Abfall vom Islam sowohl ein Verbrechen als auch eine Sünde, die mit der Todesstrafe geahndet wird, in der Regel nach einer Wartezeit, die dem Abtrünnigen Zeit zur Reue und zur Rückkehr zum Islam gibt. Wael Hallaq schreibt, dass "[in] einer Kultur, deren Dreh- und Angelpunkt die Religion, die religiösen Grundsätze und die religiöse Moral sind, Apostasie in gewisser Weise einem Hochverrat im modernen Nationalstaat gleichkommt". Frühe islamische Rechtsgelehrte legten die Messlatte für den Abfall vom Islam so hoch, dass vor dem 11. Jahrhundert praktisch kein Urteil wegen Apostasie gefällt werden konnte, doch spätere Rechtsgelehrte senkten die Messlatte für die Verhängung der Todesstrafe und erlaubten den Richtern, das Apostasiegesetz unterschiedlich auszulegen, was sie manchmal milde und manchmal streng taten. Im späten 19. Jahrhundert wurde die strafrechtliche Verfolgung von Apostasie nicht mehr praktiziert, obwohl zivilrechtliche Strafen weiterhin angewendet wurden. ⓘ
Laut Abdul Rashied Omar betrachtet die Mehrheit der modernen islamischen Rechtsgelehrten Apostasie weiterhin als ein Verbrechen, das die Todesstrafe verdient. Diese Ansicht ist in konservativen Gesellschaften wie Saudi-Arabien und Pakistan vorherrschend. Eine Reihe liberaler und fortschrittlicher islamischer Gelehrter vertritt die Auffassung, dass Apostasie nicht als Verbrechen betrachtet werden sollte.
Andere argumentieren, dass die Todesstrafe eine unangemessene Strafe sei, die mit Koranversen wie "kein Zwang in der Religion" unvereinbar sei, und/oder dass es sich um eine von Menschenhand geschaffene Regel handele, die in der frühen islamischen Gemeinschaft erlassen wurde, um das Äquivalent von Desertion oder Verrat zu verhindern und zu bestrafen, und dass sie nur vollstreckt werden sollte, wenn Apostasie zu einem Mechanismus des öffentlichen Ungehorsams und der Unordnung (fitna) wird. Laut Khaled Abou El Fadl sind gemäßigte Muslime nicht der Meinung, dass Apostasie bestraft werden muss. Kritiker argumentieren, dass die Todesstrafe oder andere Strafen für Apostasie im Islam eine Verletzung der allgemeinen Menschenrechte und eine Frage der Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen. ⓘ
Dreiundzwanzig Länder mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit (Stand 2013) bestrafen den Abfall vom Islam durch ihre Strafgesetze. Im Jahr 2014 stand der Abfall vom Islam in Afghanistan, Brunei, Mauretanien, Katar, Saudi-Arabien, Sudan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und im Jemen unter Todesstrafe. In anderen Ländern können die Scharia-Gerichte die Ehe eines abtrünnigen Muslims auf der Grundlage der Familiengesetze für ungültig erklären und ihm das Sorgerecht für seine Kinder sowie das Erbrecht verweigern. In den Jahren 1985 bis 2006 wurden vier Personen wegen Abtrünnigkeit vom Islam rechtmäßig hingerichtet: "Eine im Sudan im Jahr 1985, zwei im Iran 1989 und 1998 und eine in Saudi-Arabien 1992. Während moderne Staaten Apostasie nur selten strafrechtlich verfolgt haben, hat das Thema in einigen muslimischen Gesellschaften eine "tiefe kulturelle Resonanz", und Islamisten neigen dazu, es für politische Zwecke auszunutzen. In einer Umfrage des Pew Research Center von 2008 bis 2012 reichte die öffentliche Unterstützung für die Todesstrafe für Apostasie unter Muslimen von 78 % in Afghanistan bis zu weniger als 1 % in Kasachstan und erreichte in 6 der 20 untersuchten Länder über 50 %. ⓘ
LGBT-Rechte
Homosexueller Geschlechtsverkehr ist in der klassischen Scharia verboten, wobei je nach Situation und Rechtsschule unterschiedliche Strafen, einschließlich der Todesstrafe, vorgesehen sind. Im vormodernen Islam waren die für homosexuelle Handlungen vorgeschriebenen Strafen laut der Enzyklopädie des Islam "weitgehend theoretisch", was zum Teil auf die strengen Verfahrensvorschriften für ihre härteren Formen (hudud) und zum Teil auf die vorherrschende gesellschaftliche Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen zurückzuführen ist. In der Vergangenheit wurden homosexuelle Handlungen nur selten strafrechtlich verfolgt, und noch seltener wurden sie nach den Regeln der Scharia geahndet. Die öffentliche Einstellung zur Homosexualität in der muslimischen Welt wurde ab dem 19. Jahrhundert durch die allmähliche Verbreitung islamisch-fundamentalistischer Bewegungen wie Salafismus und Wahhabismus und unter dem Einfluss der damals in Europa vorherrschenden Sexualvorstellungen negativer. In einer Reihe von Ländern mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit werden homosexuelle Handlungen nach wie vor strafrechtlich verfolgt, die unter der Kolonialherrschaft eingeführt wurden. In den letzten Jahrzehnten haben sich die Vorurteile gegen LGBT-Personen in der muslimischen Welt durch zunehmend konservative Einstellungen und den Aufstieg islamistischer Bewegungen verschärft, was in mehreren Ländern zur Verhängung von Strafen auf der Grundlage der Scharia führte. Die Todesstrafe für homosexuelle Handlungen ist derzeit in Brunei, Iran, Mauretanien, einigen nördlichen Bundesstaaten Nigerias, Pakistan, Katar, Saudi-Arabien, Teilen Somalias und Jemen, die alle über ein auf der Scharia basierendes Strafrecht verfügen, legal. Es ist unklar, ob die Gesetze Afghanistans und der Vereinigten Arabischen Emirate die Todesstrafe für homosexuellen Sex vorsehen, da sie noch nie vollstreckt wurden. Die Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen und insbesondere die Verhängung der Todesstrafe werden von internationalen Menschenrechtsgruppen verurteilt. Umfragen zufolge liegt die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität zwischen 52 % der Muslime in den USA und weniger als 10 % in einer Reihe von Ländern mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. ⓘ
Terrorismus
Einige Extremisten haben ihre Auslegung der islamischen Schriften und der Scharia, insbesondere die Lehre vom Dschihad, zur Rechtfertigung von Kriegs- und Terrorakten gegen muslimische und nicht-muslimische Personen und Regierungen benutzt. Die Terrorismusexpertin Rachel Ehrenfeld schrieb, dass die "Scharia-Finanzierung (Islamic Banking) eine neue Waffe im Arsenal dessen ist, was man als Kriegsführung der fünften Generation (5GW) bezeichnen könnte". Allerdings verlangt die Scharia-konforme Finanzierung eigentlich, dass man sich von der Waffenherstellung fernhält. ⓘ
Im klassischen Fiqh bezieht sich der Begriff Dschihad auf den bewaffneten Kampf gegen Ungläubige. Die klassischen Rechtsgelehrten haben ein umfangreiches Regelwerk für den Dschihad entwickelt, das auch das Verbot enthält, Personen zu verletzen, die nicht am Kampf beteiligt sind. Bernard Lewis zufolge haben die klassischen Rechtsgelehrten das, was wir heute als Terrorismus bezeichnen, zu keinem Zeitpunkt gebilligt oder legitimiert, und die terroristische Praxis der Selbstmordattentate lässt sich weder durch die islamische Theologie noch durch das Gesetz oder die Tradition rechtfertigen". In der Neuzeit hat der Begriff des Dschihad seine rechtswissenschaftliche Bedeutung verloren und ist stattdessen zu einem ideologischen und politischen Diskurs geworden. Während moderne islamische Gelehrte die defensiven und nicht-militärischen Aspekte des Dschihad betonen, haben einige radikale Islamisten aggressive Interpretationen entwickelt, die über die klassische Theorie hinausgehen. Für Al-Qaida-Ideologen sind im Dschihad alle Mittel legitim, einschließlich der gezielten Tötung von muslimischen Nichtkombattanten und der Massentötung von nicht-muslimischen Zivilisten. Nach diesen Auslegungen unterscheidet der Islam nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen, sondern zwischen Muslimen und Ungläubigen, deren Blut rechtmäßig vergossen werden darf. ⓘ
Einige moderne Ulema wie Yusuf al-Qaradawi und Sulaiman Al-Alwan haben Selbstmordattentate gegen israelische Zivilisten mit dem Argument unterstützt, dass diese Reservisten der Armee seien und daher als Soldaten betrachtet werden sollten, während Hamid bin Abdallah al-Ali erklärte, dass Selbstmordattentate in Tschetschenien als "Opfer" gerechtfertigt seien. Viele prominente islamische Gelehrte, darunter auch al-Qaradawi selbst, haben den Terrorismus allgemein verurteilt. So erklärte beispielsweise Abdul-Aziz ibn Abdullah Al ash-Sheikh, der Großmufti von Saudi-Arabien, dass "das Terrorisieren unschuldiger Menschen [...] eine Form der Ungerechtigkeit darstellt, die vom Islam nicht toleriert werden kann", während Muhammad Sayyid Tantawy, Großimam von al-Azhar und ehemaliger Großmufti von Ägypten, erklärte, dass "das Angreifen unschuldiger Menschen nicht mutig ist; es ist dumm und wird am Tag des Jüngsten Gerichts bestraft werden". ⓘ
Frauen
Häusliche Gewalt
Die Sure 4:34 im Koran ist im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt umstritten und wird unterschiedlich interpretiert. Einigen Auslegungen zufolge duldet die Scharia bestimmte Formen häuslicher Gewalt gegen Frauen, wenn ein Ehemann nushuz (Ungehorsam, Treulosigkeit, Rebellion, schlechtes Benehmen) bei seiner Frau vermutet, nachdem eine Ermahnung und das Fernbleiben vom Bett nicht funktioniert haben. Diese Auslegungen wurden als unvereinbar mit den Rechten der Frauen in Fällen häuslicher Gewalt kritisiert. Musawah, CEDAW, KAFA und andere Organisationen haben Vorschläge zur Änderung der von der Scharia inspirierten Gesetze gemacht, um die Rechte von Frauen in Ländern mit muslimischer Mehrheit zu verbessern, einschließlich der Rechte von Frauen in Fällen häuslicher Gewalt. ⓘ
Andere sind der Meinung, dass das Schlagen von Frauen nicht mit einer moderneren Sichtweise des Korans vereinbar ist. Viele Imame und Gelehrte, die die Scharia in traditionellen islamischen Seminaren gelernt haben, wenden sich gegen den Missbrauch dieses Verses zur Rechtfertigung häuslicher Gewalt. Die Kampagne Muslims for White Ribbon wurde 2010 von Imamen und muslimischen Führungspersönlichkeiten ins Leben gerufen, die sich gemeinsam mit anderen für ein Ende der Gewalt gegen Frauen einsetzen wollen. In vielen Teilen der Welt wurden Khutbah-Kampagnen abgehalten, um sich gegen häusliche Gewalt auszusprechen und die muslimischen Gemeindemitglieder zu ermutigen, häuslichen Missbrauch auszurotten. In diesen Freitagspredigten und Vorträgen werden die muslimischen Gemeindemitglieder aufgefordert, häusliche Gewalt abzulehnen und zu verurteilen, und dass der Koran niemals zur Rechtfertigung dieser üblen Praxis missbraucht werden darf. ⓘ
Personenstandsrecht und Kinderehe
Die Scharia ist in den meisten islamisch geprägten Ländern die Grundlage für Personenstandsgesetze. Diese Personenstandsgesetze regeln die Rechte von Frauen in Bezug auf Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Ein UNICEF-Bericht aus dem Jahr 2011 kommt zu dem Schluss, dass die Scharia-Bestimmungen aus menschenrechtlicher Sicht diskriminierend für Frauen sind. In vielen Ländern ist die Aussage einer Frau in Gerichtsverfahren, die sich auf das auf der Scharia basierende Personenstandsrecht beziehen, vor Gericht nur halb so viel wert wie die eines Mannes. ⓘ
Die Kodifizierung des islamischen Familienrechts im Osmanischen Reich von 1917 unterschied zwischen dem Heiratsalter, das für Jungen auf 18 und für Mädchen auf 17 Jahre festgesetzt wurde, und dem Mindestheiratsalter, das sich an den traditionellen Hanafi-Grenzen von 12 Jahren für Jungen und 9 Jahren für Mädchen orientierte. Eine Eheschließung unter dem Mündigkeitsalter war nur zulässig, wenn der Nachweis der Geschlechtsreife vor Gericht anerkannt wurde, während Ehen unter dem Mindestalter verboten waren. Im 20. Jahrhundert folgten die meisten Länder des Nahen Ostens dem osmanischen Präzedenzfall, indem sie das Mindestalter auf 15 oder 16 Jahre für Jungen und 13-16 Jahre für Mädchen anhoben. Eheschließungen unterhalb der Volljährigkeit bedürfen der Zustimmung eines Richters und des gesetzlichen Vormunds des Heranwachsenden. Ägypten wich von diesem Muster ab, indem es die Altersgrenzen auf 18 Jahre für Jungen und 16 Jahre für Mädchen festlegte, ohne zwischen Heiratsfähigkeit und Mindestalter zu unterscheiden. Viele hochrangige Geistliche in Saudi-Arabien haben sich gegen die Festlegung eines Mindestalters für die Eheschließung ausgesprochen und argumentiert, dass eine Frau mit der Pubertät volljährig wird. ⓘ
Vergewaltigung
Vergewaltigung gilt in der Scharia als schweres Verbrechen, da der islamische Prophet Mohammed anordnete, Vergewaltiger durch Steinigung zu bestrafen. Vergewaltigung ist in allen Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens ein Verbrechen, aber seit 2011 können Vergewaltiger in einigen Ländern, darunter Bahrain, Irak, Jordanien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, aufgrund der Scharia oder säkularer Gesetze der Bestrafung entgehen, indem sie ihr Opfer heiraten, während in anderen Ländern, darunter Libyen, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate, Vergewaltigungsopfer, die Anzeige erstatten, Gefahr laufen, wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs (zina) strafrechtlich verfolgt zu werden. ⓘ
Eigentumsrechte der Frauen
Das islamische Recht räumt muslimischen Frauen bestimmte Rechte ein, wie z. B. das Eigentumsrecht, das Frauen im Westen erst in "vergleichsweise jüngerer Zeit" besaßen. Seit dem 20. Jahrhundert haben sich die westlichen Rechtssysteme weiterentwickelt, um die Rechte der Frauen zu erweitern, aber die Rechte der Frauen in der muslimischen Welt sind in unterschiedlichem Maße an den Koran, die Hadithe und ihre traditionellen Auslegungen durch islamische Rechtsgelehrte gebunden geblieben. Die Scharia gewährt Frauen das Recht, Eigentum von anderen Familienmitgliedern zu erben, und diese Rechte sind im Koran ausführlich beschrieben. Das Erbe einer Frau ist ungleich und geringer als das eines Mannes und hängt von vielen Faktoren ab:[Koran 4:12] So erbt eine Tochter in der Regel die Hälfte des Erbes ihres Bruders.[Koran 4:11] <span title="Aus: Englische Wikipedia, Abschnitt "Women's property rights"" class="plainlinks">[https://en.wikipedia.org/wiki/Sharia#Women's_property_rights <span style="color:#dddddd">ⓘ</span>]</span>
Sklaverei
Die Scharia erkennt die grundsätzliche Ungleichheit zwischen Herr und Sklave, zwischen freien Frauen und Sklavinnen, zwischen Gläubigen und Ungläubigen sowie deren ungleiche Rechte an. Die Scharia genehmigte die Institution der Sklaverei, indem sie die Worte abd (Sklave) und die Formulierung ma malakat aymanukum ("das, was deine rechte Hand besitzt") verwendete, um sich auf Sklavinnen zu beziehen, die als Kriegsgefangene ergriffen wurden. Nach islamischem Recht konnten muslimische Männer sexuelle Beziehungen zu weiblichen Gefangenen und Sklaven haben. Sklavinnen hatten nach der Scharia nicht das Recht, Eigentum zu besitzen oder sich frei zu bewegen. In der Geschichte des Islams bot die Scharia eine religiöse Grundlage für die Versklavung nicht-muslimischer Frauen (und Männer), erlaubte aber die Freilassung von Sklaven. Die Freilassung setzte jedoch voraus, dass der nicht-muslimische Sklave zunächst zum Islam konvertierte. Eine Sklavin, die ihrem muslimischen Herrn ein Kind gebar (umm al-walad), konnte nicht verkauft werden und wurde nach dem Tod ihres Herrn rechtlich frei, und das Kind galt als frei und als legitimer Erbe des Vaters. ⓘ
Vergleich mit anderen Rechtssystemen
Jüdisches Recht
Die islamische Rechtstradition weist eine Reihe von Parallelen zum Judentum auf. In beiden Religionen nimmt das geoffenbarte Recht einen zentralen Platz ein, im Gegensatz zum Christentum, das kein geoffenbartes Recht besitzt und in dem die Theologie und nicht das Recht als Hauptbereich der religiösen Studien gilt. Sowohl das islamische als auch das jüdische Recht (Halakha) leiten sich von formalen textlichen Offenbarungen (Koran und Pentateuch) sowie von weniger formalen, mündlich überlieferten prophetischen Traditionen (Hadith und Mischna) ab. Einigen Gelehrten zufolge bedeuten die Worte Scharia und Halakha beide wörtlich "der zu befolgende Weg". Die Fiqh-Literatur weist Parallelen zum rabbinischen Recht auf, das im Talmud entwickelt wurde, wobei die Fatwas den rabbinischen Responsa entsprechen. Die Betonung des Qiyas in der klassischen sunnitischen Rechtstheorie ist jedoch sowohl explizit permissiver als das talmudische Recht, was die Zulassung der individuellen Vernunft als Rechtsquelle betrifft, als auch implizit restriktiver, indem andere, nicht autorisierte Formen der Argumentation ausgeschlossen werden. ⓘ
Westliche Rechtssysteme
Das frühe islamische Recht entwickelte eine Reihe von Rechtskonzepten, die ähnliche Konzepte vorwegnahmen, die später im englischen Common Law auftauchten. Es gibt Ähnlichkeiten zwischen dem königlichen englischen Vertrag, der durch die Schuldklage geschützt ist, und dem islamischen Aqd, zwischen dem englischen assize of novel disseisin und dem islamischen Istihqaq sowie zwischen der englischen Jury und dem islamischen Lafif in der klassischen Maliki-Rechtswissenschaft. Die als "Inns of Court" bekannten Rechtsschulen sind auch eine Parallele zu den Madrasas. Auch die Methodik der Präzedenzfälle und der Analogieschlüsse (Qiyas) sind im islamischen Recht und im Common Law ähnlich, ebenso wie die englischen Trust- und Agency-Einrichtungen mit den islamischen Waqf- bzw. Hawala-Einrichtungen vergleichbar sind. ⓘ
Elemente des islamischen Rechts haben auch andere Parallelen in westlichen Rechtssystemen. So lässt sich beispielsweise der Einfluss des Islam auf die Entwicklung eines internationalen Seerechts neben dem römischen Einfluss erkennen. ⓘ
George Makdisi hat argumentiert, dass das Madrasa-System der Beglaubigung Parallelen zum scholastischen Rechtssystem im Westen aufweist, aus dem das moderne Universitätssystem hervorging. Der dreifache Status des faqih ("Meister des Rechts"), des mufti ("Professor für Rechtsgutachten") und des mudarris ("Lehrer"), der durch den klassischen islamischen juristischen Abschluss verliehen wurde, hatte seine Entsprechung in den mittelalterlichen lateinischen Begriffen magister, professor und doctor, obwohl sie in Ost und West synonym verwendet wurden. Makdisi schlug vor, dass der mittelalterliche europäische Doktortitel, licentia docendi, dem islamischen Grad ijazat al-tadris wa-l-ifta' nachempfunden wurde, von dem er eine wortwörtliche Übersetzung ist, wobei der Begriff ifta' (Erteilung von Fatwas) weggelassen wurde. Er argumentierte auch, dass diese Systeme grundlegende Freiheiten teilten: die Freiheit des Professors, seine persönliche Meinung zu äußern, und die Freiheit des Studenten, über das, was er lernt, zu urteilen. ⓘ
Es gibt Unterschiede zwischen dem islamischen und dem westlichen Rechtssystem. So erkennt die Scharia klassischerweise nur natürliche Personen an und hat nie das Konzept einer juristischen Person oder eines Unternehmens entwickelt, d. h. einer juristischen Person, die die Haftung ihrer Manager, Aktionäre und Angestellten begrenzt, über die Lebenszeit ihrer Gründer hinaus existiert und die Vermögenswerte besitzen, Verträge unterzeichnen und vor Gericht durch Vertreter auftreten kann. Die Zinsverbote verursachten sekundäre Kosten, da sie von der Führung von Aufzeichnungen abhielten und die Einführung einer modernen Buchhaltung verzögerten. Nach Ansicht von Timur Kuran haben solche Faktoren die wirtschaftliche Entwicklung im Nahen Osten erheblich gebremst. Der Aufstieg von Monopolen und Konzernen hat sich jedoch auch als nachteilig für die wirtschaftliche Gleichheit einer Gesellschaft erwiesen. Ziauddin Sardar vertritt die Ansicht, dass die Förderung einer gerechten Verteilung des Reichtums und die Unterdrückung des Monopolkapitals Teil der islamischen Botschaft sind, die echte Gleichheit und Gerechtigkeit betont. ⓘ
Etymologie
Koran
Der Begriff Scharia hat, was den Islam angeht, seinen Ursprung im Koran. Erwähnt wird er dort jedoch nur an einer einzigen Stelle: Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich den Pfad in der Wüste bezeichnet, der zur Wasserquelle führt. Davon leiten Muslime einen göttlichen Ursprung der Scharia ab.
„Wir haben doch (seinerzeit) den Kindern Israels die Schrift, Urteilsfähigkeit und Prophetie gegeben, ihnen (allerlei) gute Dinge beschert, sie vor den Menschen in aller Welt ausgezeichnet […] Hierauf (d. h. nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit (?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt [ṯumma ǧaʿalnāka ʿalā šarīʿatin]. Folge nun ihm, und nicht den (persönlichen) Neigungen derer, die nicht Bescheid wissen!“
Die Verbform šaraʿa tritt im Korantext an zwei Stellen auf:
„Und frag sie (d.h. die Kinder Israels bzw. die Juden) nach der Stadt, die am Meer (oder: Fluß) lag, (wie es damals zuging) als sie (d.h. die Bewohner der Stadt) (unser Gebot) hinsichtlich des Sabbats übertraten! (Damals) als ihre Fische am Tag, an dem sie Sabbat hatten, zu ihnen nach oben geschwommen (?) kamen [ḥītānuhum yauma sabtihim šurraʿan], jedoch dann, wenn sie nicht Sabbat feierten, (überhaupt) nicht kamen. So prüften (w. prüfen) wir sie (zur Vergeltung) dafür, daß sie gefrevelt hatten.“
Sowie
„Er hat euch als Religion verordnet [šaraʿa lakum], was er (seinerzeit) dem Noah anbefohlen hat, und was wir (nunmehr) dir (als Offenbarung) eingegeben, und was wir (vor dir) dem Abraham, Mose und Jesus anbefohlen haben (mit der Aufforderung) Haltet die (Vorschriften der) Religion und teilt euch darin (d.h. in der Religion) nicht (in verschiedene Gruppen)! Den Heiden (w. Denen, die (dem einen Gott andere Götter) beigesellen) kommt es (allerdings) schwer an, wozu du sie rufst. (Aber) Gott erwählt dazu, wen er will, und führt dazu (auf den rechten Weg) wer sich (ihm bußfertig) zuwendet.“
Verwandt sind ferner die im Koran vorkommenden Wörter širʿ a (Sure 5, Vers 48) und šurraʿ (Sure 7, Vers 163). ⓘ
Hadīth
In Ahmad ibn Hanbals Musnad tritt das Nomen Scharia im Singular an einer Stelle auf. Dort heißt es, dass „die Gemeinschaft auf dem Scharia (Weg/Pfad)“ bleiben solle. Im Plural tritt Scharia in Verbindung mit Islam (šarāʾiʿ al-islām) und Īmān (šarāʾiʿ al-īmān) sowie in der Aufzählung „der Glauben rührt aus den Pflichten, der Scharia, den Hudūd und der Sunna“ (inna li-l-īmān farāʾiḍ wa-šarāʾiʿ wa-ḥudūd wa-sunan) auf. Als Verb taucht scharaʿa an einer Stelle auf: „Gott hat für seine Propheten ein System von Regeln niedergelegt“ (šaraʿa li-nabi-hi sunan al-hudā). ⓘ
Definition
Christliche Tradition
Der Jakobite ʿĪsā ibn Ishāq ibn Zurʿa benutzte in einem polemischen Werk gegen Juden das Wort Scharia als ein System von Gesetzen, das Propheten den Menschen bringen. Die christliche Religion und das Gesetz des Messias gibt er mit Scharīʿat al-Masīh und Sunnat al-Masīh wieder. ⓘ
Quellen des islamischen Rechts
Koran
Zwar ist der Koran die wichtigste Quelle islamischen Rechts. Allerdings enthält er nur einige Rechtsnormen, ferner einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können. Laut Rohe weisen circa 500 Verse einen rechtlichen Bezug auf. Die meisten davon behandeln religiöse Ritualvorschriften (ʿibābāt) und nur einige Dutzend beschäftigen sich mit straf- und zivilrechtlichen Fragestellungen. Die letzte Kategorie lässt sich noch in Erb-, Ehe- und Familienrecht sowie einige Strafbestimmungen und die Almosensteuer untergliedern. ⓘ
Da viele dieser Stellen im Koran aber nicht eindeutig sind, haben Exegeten die Verse in solche aufgeteilt, die keiner Auslegung bedürfen (muḥkam) und in solche, deren Bedeutung sich nicht von vornherein erschließt. Es bildete sich deshalb ein eigenes Genre heraus, welches sich mit der Auslegung des Korans beschäftigt: Tafsīr. In zwölfer-schiitischen Kreisen wird sogar angenommen, dass die Menschen nach der Entrückung des letzten Imām Muhammad al-Mahdī die genaue Bedeutung des Korans nicht mehr erfassen könnten. Schließlich könnten die wahre Bedeutung des Korans und seinen normativen Charakter nur die zwölf Imāme verstehen. ⓘ
Sunna
Die zweite wichtige Quelle des islamischen Rechts ist für Sunniten die Sunna Muhammads. Während sich das islamische Recht herausgebildet hat, galten und gelten noch heute für Sunniten die Überlieferungen über die Prophetengenossen ebenfalls als Teil der Sunna. Großteils werden im sunnitischen Islam heute nur noch diejenigen Überlieferungen Muhammads anerkannt, die er in seiner Funktion als Prophet und nicht als Mensch getätigt hat. Dafür gibt es mehrere Aussprüche Muhammads selbst, mit dem dieser selektive Gebrauch begründet wird. Beispielsweise heißt es in einem Hadīth: „In euren weltlichen Angelegenheiten wisst ihr besser Bescheid (als ich).“ Muslime kritisieren dennoch andere Muslime, dass manchen diese Trennung schwer falle. ⓘ
Schiiten dagegen erkennen neben den Überlieferungen Mohammeds diejenigen der zwölf Imāme an. ⓘ
Qiyās
Auch der Analogieschluss ist eine Quelle der Scharia. ⓘ
Istihsān
Das „Für-besser-halten“ ist vor allem in der hanafitischen Rechtsschule ein beliebtes Instrument. Andere Rechtsschulen lehnen Istihsān mit Verweis auf Willkür ab, sehen es in manchen Fällen aber auch als zulässig an. Hanafiten gebrauchen ihn oft, um andere Rechtsquellen, vor allem den Qiyās, zu umgehen. ⓘ
Istislāh
Der allgemeine Nutzen, auch al-masālih al-mursala, fand bei den Hanbaliten, den Malikiten und den Schafiiten Eingang. Istislāh ist ein Instrument, welches es dem Rechtsgelehrten erlaubt, bei seiner Entscheidung den allgemeinen Nutzen als Grund für seine Entscheidung anzugeben. ⓘ
Madhhab as-Sahābī
„Die Auffassungen der (einzelnen) Prophetengenossen“ können in manchen Fällen ebenso Teil der Scharia sein und als Quelle für eine Entscheidung herangezogen werden. ⓘ
ʿUrf
Das Gewohnheitsrecht, auch ʿāda, ist anerkannt, sofern es Regeln innerhalb der Scharia nicht widerspricht. Durch die Integration lokaler Bräuche in das islamische Recht finden sich noch heute vor allem an den Rändern der islamischen Welt Beispiele, die wenig mit den Gepflogenheiten der Schariaanwender gemein haben. Dadurch wurde auch die Ausbreitung des Islams erleichtert. ⓘ
Sadd ad-Darāʾiʿ
Alles, was zu Verbotenem führen kann, wird durch das „Versperren der Mittel“ ebenfalls verboten. Hanbaliten und Malikiten beziehen in ihre Beurteilung vor allem die Absicht (nīya) mit ein, während Hanafiten und Schafiiten die Mittel nur versperren, wenn ein Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden soll. ⓘ
Istishāb
Die Beibehaltung, auch Normen derer vor uns (šarʿ man qablanā), bezeichnet den Fortbestand einmal begründeter Rechtsverhältnisse. Denn nur so könne beispielsweise erworbenes Eigentum sicher sein. ⓘ
Scharia und ihre Gültigkeit
Die Islamwissenschaftler Otto Spies und Erich Pritsch sehen in der Gültigkeit der Scharia einen grundsätzlichen Unterschied zum europäischen Recht:
„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluss von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“
Dieser Auffassung widerspricht Rohe in hohem Maße:
„[…] zwei wichtige gemeinsame Grundsätze. Erstens: Alles nicht Verbotene ist erlaubt […]. Zweitens: Ohne besondere Anordnung besteht keine Verpflichtung […]. Dies ist hervorzuheben, weil eine verbreitete, von unzutreffendem Vorverständnis geprägte Sicht fälschlich das Gegenteil behauptet.“
Rohe zitiert den Juristen der frühen Abbasidenzeit ʿĪsā ibn ʿAbān als Beispiel für eine von Spies und Pritsch vertretene Ansicht. Jedoch betont Rohe, dass diese Sichtweise nicht verbreitet sei. ⓘ
Scharia in der Gegenwart
Scharia wird unterschiedlich angewandt, je nach Land oder Region unterscheidet sich ihre Ausprägung. ⓘ
Prinzipiell kann sich das Verhältnis von Staat und Religion rechtlich folgendermaßen gestalten:
- Inkorporation „von oben“: Der Staat selbst erlässt religiös geprägtes Recht. In zahlreichen Staaten mit dem Islam als Staatsreligion bildet die Scharia von Verfassungs wegen die Grundlage der Gesetzgebung.
- Delegation „von oben“: Der Staat verweist auf religiöse Normen und/oder Institutionen, sei es direkt fürs Inland, sei es indirekt für Fälle mit Auslandsbezug (IPR, IZPR). Das kann insbesondere bestimmte Teile des Zivilrechts betreffen (Familien-, Erb-, Personenrecht; Personalstatut); bisweilen wird auch nur eine religiöse Form der Eheschließung gestattet (z. B. Mufti-Ehe in der Türkei; vgl. Zivilehe).
- Inkorporation/Delegation „von unten“: Die Rechtsbetroffenen nutzen die Vertragsfreiheit durch privatautonome Ausgestaltung vertraglicher Bestimmungen (Integration) oder durch Rechtswahl- oder Schiedsgerichtsklauseln (Delegation), um ihren religiösen Rechtsvorstellungen Geltung zu verschaffen.
- Nebeneinander: Das religiöse Recht steht unabhängig neben dem staatlichen (vom Staat akzeptiert oder informell). ⓘ
Folgend einige Beispiele. ⓘ
Islamisch geprägte Staaten
Laut der jeweiligen Verfassung ist die Scharia Grundlage der Gesetzgebung in folgenden Staaten: Ägypten (Art. 2), Bahrain (Art. 2), Irak (Art. 7), Iran (Art. 4), Jemen (Art. 3), Katar (Art. 1), Kuwait (Art. 2), Libyen (Art. 1), Mauretanien (Präambel), Oman (Art. 2), Pakistan (Sec. 227), Palästina (Art. 4), Saudi-Arabien (Art. 23), Vereinigte Arabische Emirate (Art. 7). In Afghanistan (Art. 3), auf den Malediven (Art. 10) und in Somalia (Art. 2) darf die Gesetzgebung der Scharia nicht widersprechen. Hinzu kommen Teilgebiete von Staaten wie die nördlichen Bundesstaaten Nigerias, die indonesische Provinz Aceh oder die philippinische Region Bangsamoro. ⓘ
2010 begannen in vielen arabischen bzw. nordafrikanischen Ländern Revolutionen (zusammenfassend Arabischer Frühling genannt). Im Zuge dieser Revolutionen kam es in diesen Ländern zu Wahlen bzw. Verfassungsreferenden. In vielen Ländern wurde bzw. wird diskutiert, welche Rolle der Islam in Gesellschaft und Rechtssystem haben soll. ⓘ
Allgemein verbreitet ist die Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich beispielsweise in Algerien, Indonesien und Ägypten. ⓘ
In einigen Staaten gilt die Scharia vollständig, etwa in Saudi-Arabien und Mauretanien. Zuweilen gilt die Scharia nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria oder Aceh (Indonesien), siehe auch Scharia-Konflikt in Nigeria). ⓘ
So wird zum Beispiel in Ländern wie Somalia und Sudan, wo Hadd-Strafen vollstreckt werden, auch die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. In einigen Ländern werden selbst vergewaltigte Frauen aufgrund solcher „Beweisführung“ bestraft. ⓘ
Die Bedeutung der Scharia nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre in allen islamischen Ländern wieder kontinuierlich zu. Auch in der laizistischen Türkei mehren sich politisch einflussreiche Stimmen, die die Rückkehr zum islamischen Scharia-Recht fordern. Im Zuge der Revolution in Ägypten gab es im März 2011 ein Verfassungsreferendum. ⓘ
Demgegenüber finden jedoch auch immer mehr alternative Interpretationsansätze der Scharia in der islamischen Welt Gehör. Diese Intellektuellen fordern dazu auf, bei der Auslegung des Korans den historischen Kontext zu beachten. Beispiele sind Fazlur Rahman in Pakistan, Muhammad Schahrur in Syrien, Abdulkarim Sorusch im Iran, Muhammad Abed al-Jabri in Algerien, Hassan Hanafi in Ägypten und nicht zuletzt viele Theologen in der Türkei. ⓘ
Die praktische Umsetzung des islamischen Rechts ist in den islamischen Ländern sehr unterschiedlich. In manchen Staaten gibt es eine theokratische Identität von offiziellem Recht und Scharia, in anderen wurde die Scharia abgeschafft, in manchen hat sie – im Sinne eines Rechtspluralismus – lediglich für einen Teil der Bevölkerung Gültigkeit. ⓘ
Türkei
In der Türkei wurde die Scharia mit der Verfassung vom 20. April 1924 unter Mustafa Kemal Atatürk abgeschafft. Seit 2004 ist sie wieder aktiv ⓘ
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-6-2005-3724_DE.html ⓘ
Tunesien
In Tunesien wurde sie mit der Verfassung vom 1. Juni 1959 abgeschafft. Lediglich Artikel 38 der tunesischen Verfassung schreibt fest, dass der Präsident ein Muslim sein muss. ⓘ
Malaysia
In Malaysia existiert ein duales Rechtssystem, in dem islamische Gerichtshöfe parallel zu zivilstaatlichen Institutionen operieren. Drei der 13 Bundesstaaten des Landes erlauben etwa die Auspeitschung nach den Regeln der Scharia, obwohl dies landesweit nach dem Kriminalstrafrecht verboten ist. ⓘ
Scharia und westliche Staaten
In westlichen Industriestaaten sowie in sonstigen nicht islamisch geprägten Ländern der Welt kann die Scharia – vermittelt über das jeweilige Internationale Privatrecht des Landes – Rechtswirkung entfalten. Allerdings findet die Geltung etwa in Deutschland ihre Grenzen im Ordre public: So werden Normen, die mit rechtlichen Grundvorstellungen unvereinbar sind, nicht angewendet. ⓘ
Grundlage für rituelle Vorschriften ist das Fiqh al-aqallīyāt (die „Jurisprudenz der Minderheiten“), welches eine Erleichterung für im Westen lebende Muslime erreichen möchte. ⓘ
Deutschland
Religiöse Schiedsgerichte, wie es sie z. B. in Großbritannien gibt, sind in Deutschland verboten. In bestimmten Fällen, wie z. B. bei der Auflösung einer im Ausland gegründeten Ehe, können Aspekte des Scharia-Rechtsystems angewandt werden, solange das Ergebnis keinen Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung darstellt. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem internationalen Privatrecht, welches das Zusammenstoßen zweier nationaler Rechtssysteme regeln soll. ⓘ
In Deutschland wurde 2007 ein Gerichtsurteil einer Familienrichterin am Amtsgericht Frankfurt am Main diskutiert, welches den Antrag einer Frau auf eine beschleunigte Scheidung von ihrem gewalttätigen marokkanischen Mann ablehnte und dies unter anderem mit Zitaten aus dem Koran begründet haben soll. Es sei im marokkanischen Kulturkreis üblich, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe; damit habe die Frau bei der Heirat rechnen müssen. Die Richterin wurde anschließend infolge eines erfolgreichen Befangenheitsantrags von dem Fall abgezogen. Das Urteil wurde von vielen Politikern, Frauenrechtsorganisationen, dem deutschen Juristinnenbund und dem Zentralrat der Muslime scharf kritisiert. ⓘ
Großbritannien
In Großbritannien wird die Scharia nicht von den staatlichen Gerichten angewendet. Es gibt für bestimmte Fälle religiöse Schiedsgerichte, die auf freiwilliger Basis von den Parteien angerufen werden können. Dabei kommt die Scharia zur Anwendung, soweit sie nicht gegen Common Law verstößt. Im Februar 2008 hat das Oberhaupt der anglikanischen Kirche, der Erzbischof von Canterbury Rowan Williams, es gegenüber der BBC als „unvermeidlich“ bezeichnet, dass Elemente der Scharia im britischen Common Law anerkannt werden. Durch eine „konstruktive Adaption“ von Scharia-Elementen könnten zum Beispiel muslimischen Frauen westliche Ehescheidungsregeln erspart werden. Dabei gehe es nicht darum, „Unmenschlichkeiten“ der Gesetzespraxis in einigen islamischen Ländern in den Westen zu übertragen. Williams’ Einlassungen stießen in Großbritannien und innerhalb der anglikanischen Kirche vielfach auf Entrüstung, dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es nicht unterschiedliche Rechtssysteme für verschiedene Bevölkerungsgruppen innerhalb Großbritanniens geben dürfe. ⓘ
Eine gegenteilige Meinung vertritt der ehemalige anglikanische Bischof von Rochester Michael Nazir-Ali, der selbst wegen Morddrohungen pakistanischer Muslime nach Großbritannien geflohen ist. Die von den britischen Zivilgerichten ergangenen Scheidungsurteile haben aus der Sicht der islamischen Rechtsprechung keine Gültigkeit. Ahmad al-Dubayan, der Vorsitzende des Rates für Schariagerichte in Großbritannien (Islamic Sharia Council), sagte 2016, dass die Situation mit den sich immer weiter verbreitenden Schariagerichten ein großes Problem sei. Er wisse nicht, wie viele dieser Gerichte es in der Zwischenzeit in Großbritannien gebe. Der Innenausschuss im britischen Unterhaus begann eine Ermittlung hinsichtlich der Ausbreitung des islamischen Rechts. Muslimische Verbände kritisierten dieses Vorgehen unmittelbar nach Bekanntwerden als Einmischung in die Religionsfreiheit. ⓘ
Kanada
Der kanadische Arbitration Act (1991) erlaubte es Christen, Juden und Muslimen in der Provinz Ontario, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösen Schiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, sofern sie nicht geltendem kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit wurde die Scharia in Ontario in Spezialfällen von muslimischen Gerichten angewendet. Im September 2005 wurde der Arbitration Act (auch wegen internationaler Proteste durch Frauenrechtsorganisationen) derart geändert, dass Entscheidungen auf Grund von religiösen Gesetzen nicht mehr möglich sind. ⓘ