Rechtswissenschaft
Die Jurisprudenz oder Rechtstheorie ist die theoretische Untersuchung der Angemessenheit des Rechts. Die Rechtswissenschaftler versuchen, das Wesen des Rechts in seiner allgemeinsten Form zu erklären und ein tieferes Verständnis der juristischen Argumentation und Analogie, der Rechtssysteme, der Rechtsinstitutionen und der angemessenen Anwendung und Rolle des Rechts in der Gesellschaft zu vermitteln. ⓘ
Die moderne Rechtswissenschaft begann im 18. Jahrhundert und konzentrierte sich auf die ersten Grundsätze des Naturrechts, des Zivilrechts und des Völkerrechts. Die allgemeine Rechtswissenschaft kann in verschiedene Kategorien unterteilt werden, und zwar sowohl nach der Art der Fragen, die die Gelehrten zu beantworten versuchen, als auch nach den Theorien der Rechtswissenschaft bzw. den Denkschulen, wie diese Fragen am besten zu beantworten sind. Die zeitgenössische Rechtsphilosophie, die sich mit der allgemeinen Rechtswissenschaft befasst, befasst sich mit Problemen, die dem Recht und den Rechtssystemen innewohnen, sowie mit Problemen des Rechts als einer sozialen Institution, die sich auf den größeren politischen und sozialen Kontext bezieht, in dem sie existiert. ⓘ
Dieser Artikel befasst sich mit drei verschiedenen Denkrichtungen der allgemeinen Rechtswissenschaft. Das antike Naturrecht ist die Vorstellung, dass es rationale, objektive Grenzen für die Macht der gesetzgebenden Herrscher gibt. Die Grundlagen des Rechts sind durch die Vernunft zugänglich, und aus diesen Naturgesetzen beziehen die menschlichen Gesetze ihre Kraft. Die analytische Rechtswissenschaft (klärende Rechtswissenschaft) lehnt es ab, das Naturrecht mit dem, was Recht ist und was es sein sollte, zu verschmelzen. Sie setzt sich für einen neutralen Standpunkt und eine deskriptive Sprache ein, wenn sie sich auf Aspekte von Rechtssystemen bezieht. Sie umfasst Theorien der Rechtswissenschaft wie den "Rechtspositivismus", der davon ausgeht, dass es keine notwendige Verbindung zwischen Recht und Moral gibt und dass sich die Kraft des Rechts aus grundlegenden sozialen Tatsachen ergibt, und den "Rechtsrealismus", der argumentiert, dass die reale Praxis des Rechts bestimmt, was Recht ist, und dass das Recht die Kraft hat, die es aufgrund dessen hat, was Gesetzgeber, Anwälte und Richter damit tun. Die normative Rechtswissenschaft befasst sich mit "bewertenden" Theorien des Rechts. Sie befasst sich damit, was das Ziel oder der Zweck des Rechts ist, oder welche moralischen oder politischen Theorien dem Recht zugrunde liegen. Sie befasst sich nicht nur mit der Frage "Was ist Recht?", sondern versucht auch zu bestimmen, was die richtige Funktion des Rechts sein sollte oder welche Arten von Handlungen rechtlich sanktioniert werden sollten und welche Arten von Strafen zulässig sein sollten. ⓘ
Etymologie
Das englische Wort leitet sich vom lateinischen Wort iurisprudentia ab. Iuris ist die Genitivform von ius, d. h. Gesetz, und prudentia, d. h. Klugheit (auch: Besonnenheit, Voraussicht, Voraussicht, Umsicht). Es bezieht sich auf die Ausübung von gutem Urteilsvermögen, gesundem Menschenverstand und Vorsicht, insbesondere bei der Durchführung praktischer Angelegenheiten. Das Wort tauchte erstmals 1628 in der englischen Schriftsprache auf, zu einer Zeit, als das Wort prudence noch Wissen oder Können in einer Sache bedeutete. Möglicherweise gelangte es über das französische jurisprudence, das schon früher auftauchte, ins Englische. ⓘ
Geschichte
Die altindische Jurisprudenz wird in verschiedenen Dharmaśāstra-Texten erwähnt, beginnend mit dem Dharmasutra des Bhodhayana. ⓘ
Im alten China vertraten die Daoisten, Konfuzianer und Legalisten konkurrierende Theorien der Rechtsprechung. ⓘ
Die Jurisprudenz im alten Rom hatte ihren Ursprung bei den (periti)-Experten des jus mos maiorum (traditionelles Recht), einer Sammlung mündlich überlieferter Gesetze und Bräuche. ⓘ
Prätoren legten ein funktionierendes Gesetzeswerk fest, indem sie beurteilten, ob einzelne Fälle strafrechtlich verfolgt werden konnten, entweder durch die edicta, die jährliche Verkündung der strafbaren Handlungen, oder in außergewöhnlichen Situationen durch Ergänzungen zu den edicta. Ein iudex würde dann je nach den Umständen des Falles ein Rechtsmittel vorschreiben. ⓘ
Die Urteile des iudex waren als einfache Auslegungen der traditionellen Bräuche gedacht, entwickelten aber - abgesehen von der Frage, welche traditionellen Bräuche im jeweiligen Fall galten - bald eine gerechtere Auslegung, die das Gesetz kohärent an die neueren sozialen Erfordernisse anpasste. Das Gesetz wurde dann mit den sich entwickelnden institutiones (Rechtskonzepten) angepasst, blieb aber im traditionellen Modus. Die Prätoren wurden im 3. Jahrhundert v. Chr. durch ein laikales Gremium von prudentes ersetzt. Die Aufnahme in dieses Gremium war an den Nachweis von Kompetenz oder Erfahrung gebunden. ⓘ
Im Römischen Reich wurden Rechtsschulen gegründet, und die Rechtsausübung wurde zunehmend akademisch. Vom frühen Römischen Reich bis zum 3. Jahrhundert wurde von Gelehrtengruppen, darunter den Prokulianern und Sabinern, eine umfangreiche Literatur verfasst. Der wissenschaftliche Charakter der Studien war in der Antike beispiellos. ⓘ
Nach dem 3. Jahrhundert wurde die juris prudentia zu einer eher bürokratischen Tätigkeit, für die es nur wenige namhafte Autoren gab. Erst im Oströmischen Reich (5. Jahrhundert) wurden die juristischen Studien wieder vertieft, und aus dieser kulturellen Bewegung ging Justinians Corpus Juris Civilis hervor. ⓘ
Antike
Gemeinhin gilt die römische Rechtswissenschaft als älteste historisch belegte Rechtswissenschaft, die in der Zeit der Klassik zum Höhepunkt gelangt war. Für frühere Entwicklungen, etwa das Rechtssystem Mesopotamiens oder Ägyptens sowie das antike griechische Recht geht man nach heutigem Forschungsstand aus, dass auch dort über Recht reflektiert wurde, dies aber nicht die Schwelle zur Rechtswissenschaft überschritten habe. Aufbauend auf der griechischen Philosophie (Stoa), wurde in Griechenland das Problem der Gerechtigkeit ausgiebig diskutiert. Im Gegensatz zu den Römern, die sich die Denkanstöße für ihr Zwölftafelgesetz aus Griechenland geholt hatten, unternahmen sie aber nicht den Versuch, das geltende Recht systematisch zu durchdringen. ⓘ
Mittelalter
Die moderne Rechtswissenschaft nahm ihren Ausgangspunkt dann an der Universität von Bologna. Anfang des 12. Jahrhunderts wurde dort eine Handschrift der iustinianischen Digesten aufgefunden, sodass die Glossatoren begannen, im überlieferten römischen Recht auszubilden. Methodisch versuchte man das Recht im Geiste der Scholastik zu erfassen. Auch die ersten Fakultäten entstanden um diese Zeit in Italien, in denen Adelssöhne in Kirchenrecht, weltlichem Recht und Medizin Bildung erhielten. Das in der Spätantike kodifizierte Recht des Corpus iuris civilis verbreitete sich in ganz Kontinentaleuropa. Ausnahmen waren Skandinavien und die britischen Inseln. ⓘ
Mit unterschiedlichen Strömungen (insbesondere trugen die Kommentatoren und der Usus modernus pandectarum bei) kam dieses Projekt in Deutschland erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts zum vorläufigen Abschluss. ⓘ
Neuzeit
War die Rechtswissenschaft in Mitteleuropa bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vorwiegend Privatrechtswissenschaft, hat sie sich seitdem deutlich ausdifferenziert. Aus den Erfordernissen der Verwaltung entwickelte sich zusehends eine Verwaltungswissenschaft, die sich recht früh schon zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit öffentlichem Recht ausweitete. ⓘ
Das Naturrecht
Im allgemeinen Sinne kann die Naturrechtstheorie sowohl mit dem Naturrecht als auch mit dem allgemeinen Recht verglichen werden, das in Analogie zu den Gesetzen der Naturwissenschaften verstanden wird. Das Naturrecht wird häufig dem positiven Recht gegenübergestellt, das das Recht als Produkt menschlichen Handelns und menschlichen Willens betrachtet. ⓘ
Ein anderer Ansatz in der Naturrechtswissenschaft geht davon aus, dass das menschliche Recht auf zwingende Gründe für das Handeln reagieren muss. Es gibt zwei Lesarten der naturrechtlichen Rechtsphilosophie.
- Die starke Naturrechtsthese besagt, dass ein menschliches Gesetz, das nicht auf zwingende Gründe reagiert, gar kein richtiges "Gesetz" ist. Dies wird, wenn auch unvollkommen, in der berühmten Maxime lex iniusta non est lex (ein ungerechtes Gesetz ist überhaupt kein Gesetz) ausgedrückt.
- Die schwache Naturrechtsthese besagt, dass ein menschliches Gesetz, das nicht auf zwingende Gründe zurückzuführen ist, zwar immer noch als "Gesetz" bezeichnet werden kann, aber als fehlerhaftes Gesetz anerkannt werden muss. ⓘ
Dem Naturrecht liegen Vorstellungen von einer objektiven moralischen Ordnung zugrunde, die außerhalb menschlicher Rechtssysteme liegen. Was richtig oder falsch ist, kann je nach den Interessen, auf die man sich konzentriert, variieren. John Finnis, einer der wichtigsten modernen Naturrechtler, hat argumentiert, dass die Maxime "ein ungerechtes Gesetz ist überhaupt kein Gesetz" ein schlechter Leitfaden für die klassische thomistische Position ist. ⓘ
In engem Zusammenhang mit den Theorien des Naturrechts stehen die klassischen Gerechtigkeitstheorien, die im Westen mit Platons Republik ihren Anfang nahmen. ⓘ
Aristoteles
Aristoteles wird oft als der Vater des Naturrechts bezeichnet. Wie seine philosophischen Vorväter Sokrates und Platon vertrat Aristoteles die These von der Existenz der natürlichen Gerechtigkeit oder des natürlichen Rechts (dikaion physikon, δικαίον φυσικόν, lateinisch ius naturale). Seine Assoziation mit dem Naturrecht ist weitgehend darauf zurückzuführen, wie er von Thomas von Aquin interpretiert wurde. Dies beruhte auf der von Aquin vorgenommenen Verquickung von Naturrecht und natürlichem Recht, das Aristoteles in Buch V der Nikomachischen Ethik (Buch IV der Eudämonischen Ethik) postuliert. Der Einfluss von Aquin wirkte sich auf eine Reihe von frühen Übersetzungen dieser Passagen aus, obwohl neuere Übersetzungen sie wörtlicher wiedergeben. ⓘ
Aristoteles' Theorie der Gerechtigkeit ist eng mit seiner Idee der goldenen Mitte verbunden. In der Tat leitet sich seine Behandlung dessen, was er "politische Gerechtigkeit" nennt, aus seiner Erörterung des "Gerechten" als einer moralischen Tugend ab, die sich als Mittelwert zwischen gegensätzlichen Lastern ableitet, genau wie jede andere Tugend, die er beschreibt. Die längste Erörterung seiner Theorie der Gerechtigkeit findet sich in der Nikomachischen Ethik und beginnt mit der Frage, was für ein Mittel eine gerechte Handlung ist. Er argumentiert, dass sich der Begriff "Gerechtigkeit" eigentlich auf zwei verschiedene, aber miteinander verbundene Ideen bezieht: allgemeine Gerechtigkeit und besondere Gerechtigkeit. Wenn die Handlungen einer Person gegenüber anderen in allen Belangen vollkommen tugendhaft sind, nennt Aristoteles sie "gerecht" im Sinne der "allgemeinen Gerechtigkeit"; als solche ist diese Idee der Gerechtigkeit mehr oder weniger deckungsgleich mit der Tugend. Die "besondere" oder "partielle Gerechtigkeit" hingegen ist der Teil der "allgemeinen Gerechtigkeit" oder der individuellen Tugend, der sich mit der gerechten Behandlung anderer befasst. ⓘ
Aristoteles geht von dieser unqualifizierten Erörterung der Gerechtigkeit zu einer qualifizierten Auffassung der politischen Gerechtigkeit über, womit er etwas meint, das dem Gegenstand der modernen Rechtswissenschaft nahe kommt. In Bezug auf die politische Gerechtigkeit argumentiert Aristoteles, dass sie sich zum Teil aus der Natur ergibt und zum Teil eine Frage der Konvention ist. Dies kann als eine Aussage verstanden werden, die den Ansichten moderner Naturrechtstheoretiker ähnelt. Es ist jedoch zu bedenken, dass Aristoteles eine Auffassung von Moral und nicht ein Rechtssystem beschreibt, und daher beziehen sich seine Bemerkungen zur Natur auf die Grundlage der als Gesetz erlassenen Moral, nicht auf die Gesetze selbst. ⓘ
Der beste Beweis dafür, dass Aristoteles an ein Naturgesetz dachte, stammt aus der Rhetorik, wo Aristoteles feststellt, dass es neben den "besonderen" Gesetzen, die jedes Volk für sich selbst aufgestellt hat, ein "allgemeines" Gesetz gibt, das der Natur gemäß ist. Der Kontext dieser Bemerkung deutet jedoch nur darauf hin, dass Aristoteles dachte, es könne rhetorisch vorteilhaft sein, sich auf ein solches Gesetz zu berufen, insbesondere wenn das "besondere" Gesetz der eigenen Stadt dem vorgebrachten Fall zuwiderlief, nicht aber, dass es ein solches Gesetz tatsächlich gab. Außerdem hielt Aristoteles bestimmte Kandidaten für ein allgemeingültiges Naturrecht für falsch. Die theoretische Vaterschaft von Aristoteles für die Naturrechtstradition ist daher umstritten. ⓘ
Thomas von Aquin
Thomas von Aquin ist der bedeutendste klassische Vertreter der natürlichen Theologie und der Vater der thomistischen Philosophenschule, die lange Zeit der wichtigste philosophische Ansatz der römisch-katholischen Kirche war. Das Werk, für das er am besten bekannt ist, ist die Summa Theologiae. Er ist einer der fünfunddreißig Kirchenlehrer und wird von vielen Katholiken als der größte Theologe der Kirche angesehen. Folglich sind viele Bildungseinrichtungen nach ihm benannt worden. ⓘ
Aquin unterschied vier Arten von Recht: ewiges, natürliches, göttliches und menschliches Recht:
- Das ewige Gesetz bezieht sich auf die göttliche Vernunft, die nur Gott bekannt ist. Es ist der Plan Gottes für das Universum. Der Mensch braucht diesen Plan, denn ohne ihn wäre er völlig orientierungslos.
- Das Naturrecht ist die "Teilhabe" der vernunftbegabten menschlichen Geschöpfe am ewigen Gesetz und wird von der Vernunft entdeckt.
- Das göttliche Gesetz wird in der Heiligen Schrift offenbart und ist das positive Gesetz Gottes für die Menschheit.
- Das menschliche Recht wird durch die Vernunft gestützt und zum Wohle der Allgemeinheit erlassen. ⓘ
Das Naturrecht beruht auf "ersten Prinzipien":
... das ist das erste Gebot des Gesetzes, dass man das Gute tun und fördern und das Böse meiden soll. Alle anderen Gebote des Naturrechts beruhen auf diesem ... ⓘ
Der Wunsch zu leben und sich fortzupflanzen wird von Aquin zu den grundlegenden (natürlichen) menschlichen Werten gezählt, auf denen alle anderen menschlichen Werte beruhen. ⓘ
Die Schule von Salamanca
Francisco de Vitoria war vielleicht der erste, der eine Theorie des ius gentium (der Rechte der Völker) entwickelte, und ist damit eine wichtige Figur im Übergang zur Moderne. Er übertrug seine Vorstellungen von legitimer souveräner Macht auf internationale Angelegenheiten und kam zu dem Schluss, dass diese Angelegenheiten durch Formen bestimmt werden sollten, die die Rechte aller respektieren, und dass das Gemeinwohl der Welt Vorrang vor dem Wohl eines einzelnen Staates haben sollte. Dies bedeutete, dass die Beziehungen zwischen den Staaten nicht mehr durch Gewalt, sondern durch Recht und Gerechtigkeit gerechtfertigt sein sollten. Einige Wissenschaftler haben die übliche Darstellung der Ursprünge des Völkerrechts, die den bahnbrechenden Text De iure belli ac pacis von Hugo Grotius hervorhebt, in Frage gestellt und die Bedeutung von Vitoria und später von Suárez als Vorläufer und potenzielle Begründer des Fachgebiets hervorgehoben. Andere, wie z. B. Koskenniemi, haben argumentiert, dass keiner dieser humanistischen und scholastischen Denker als Begründer des Völkerrechts im modernen Sinne verstanden werden kann, sondern seine Ursprünge in der Zeit nach 1870 zu suchen sind. ⓘ
Francisco Suárez, der als einer der größten Scholastiker nach Aquin gilt, unterteilte den Begriff des ius gentium. Er arbeitete mit bereits gut ausgebildeten Kategorien und unterschied sorgfältig zwischen ius inter gentes und ius intra gentes. Das ius inter gentes (das dem modernen Völkerrecht entspricht) war etwas, das den meisten Ländern gemeinsam war, auch wenn es als positives Recht, nicht als Naturrecht, nicht unbedingt universell war. Das ius intra gentes, das Zivilrecht, ist dagegen spezifisch für jede Nation. ⓘ
Lon Fuller
Lon L. Fuller, der nach dem Zweiten Weltkrieg schrieb, verteidigte eine säkulare und prozedurale Form des Naturrechts. Er betonte, dass das (Natur-)Recht bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss (z. B. dass es unparteiisch und öffentlich bekannt sein muss). In dem Maße, in dem ein institutionelles System der sozialen Kontrolle diese Anforderungen nicht erfüllt, so Fuller, sind wir weniger geneigt, es als Rechtssystem anzuerkennen oder ihm unseren Respekt zu erweisen. Daher muss das Recht eine Moral haben, die über die gesellschaftlichen Regeln, nach denen Gesetze gemacht werden, hinausgeht. ⓘ
John Finnis
Ausgefeilte positivistische und naturrechtliche Theorien ähneln sich bisweilen und können gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen. Die Einstufung eines bestimmten Theoretikers als Positivist oder Naturrechtstheoretiker ist manchmal eine Frage der Betonung und des Grades sowie der besonderen Einflüsse auf die Arbeit des Theoretikers. Die Naturrechtstheoretiker der fernen Vergangenheit wie Aquin und John Locke unterschieden nicht zwischen analytischer und normativer Rechtswissenschaft, während moderne Naturrechtstheoretiker wie John Finnis, die sich als Positivisten bezeichnen, immer noch argumentieren, dass das Recht von Natur aus moralisch ist. In seinem Buch Natural Law and Natural Rights (1980, 2011) legt John Finnis eine Neuformulierung der Naturrechtsdoktrin vor. ⓘ
Analytische Jurisprudenz
Analytische oder "klärende" Rechtswissenschaft bedeutet, einen neutralen Standpunkt einzunehmen und eine beschreibende Sprache zu verwenden, wenn man sich auf verschiedene Aspekte von Rechtssystemen bezieht. Es handelt sich um eine philosophische Entwicklung, die die naturrechtliche Verschmelzung von dem, was Recht ist, und dem, was es sein sollte, ablehnt. David Hume vertrat in A Treatise of Human Nature die Auffassung, dass die Menschen immer wieder von der Beschreibung der Welt zu der Behauptung abgleiten, dass wir deshalb eine bestimmte Handlungsweise befolgen sollten. Aus der reinen Logik kann man jedoch nicht schließen, dass wir etwas tun sollten, nur weil etwas der Fall ist. Die Analyse und Klärung der Art und Weise, wie die Welt ist, muss daher als eine von den normativen und evaluativen Fragen, was zu tun ist, streng getrennte Frage behandelt werden. ⓘ
Die wichtigsten Fragen der analytischen Jurisprudenz sind: "Was sind Gesetze?"; "Was ist das Recht?"; "Wie ist das Verhältnis zwischen Recht und Macht/Soziologie?"; und "Wie ist das Verhältnis zwischen Recht und Moral?" Der Rechtspositivismus ist die vorherrschende Theorie, obwohl es eine wachsende Zahl von Kritikern gibt, die ihre eigenen Interpretationen anbieten. ⓘ
Historische Schule
Die historische Rechtswissenschaft wurde im Zuge der Debatte über die vorgeschlagene Kodifizierung des deutschen Rechts berühmt. In seinem Buch Über die Berufung unseres Zeitalters zur Gesetzgebung und Rechtsprechung argumentierte Friedrich Carl von Savigny, dass Deutschland keine Rechtssprache besitze, die eine Kodifizierung unterstützen würde, da die Traditionen, Bräuche und Überzeugungen des deutschen Volkes keinen Glauben an ein Gesetzbuch beinhalteten. Historiker sind der Ansicht, dass das Recht seinen Ursprung in der Gesellschaft hat. ⓘ
Soziologische Jurisprudenz
Jahrhunderts, als sich die Soziologie vor allem in den Vereinigten Staaten und in Kontinentaleuropa als eigenständige Sozialwissenschaft zu etablieren begann, entwickelte sich das Bemühen, die Rechtswissenschaft systematisch mit soziologischen Erkenntnissen zu unterfüttern. In Deutschland, Österreich und Frankreich förderte die Arbeit der Theoretiker des "freien Rechts" (z. B. Ernst Fuchs, Hermann Kantorowicz, Eugen Ehrlich und Francois Geny) die Nutzung soziologischer Erkenntnisse bei der Entwicklung von Rechts- und Rechtstheorien. Das international einflussreichste Plädoyer für eine "soziologische Jurisprudenz" kam aus den Vereinigten Staaten, wo Roscoe Pound, der langjährige Dekan der Harvard Law School, in der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts diesen Begriff zur Charakterisierung seiner Rechtsphilosophie verwendete. In den Vereinigten Staaten folgten viele spätere Autoren dem Beispiel Pounds oder entwickelten eigene Ansätze für eine soziologische Rechtswissenschaft. In Australien hat Julius Stone Pounds Ideen stark verteidigt und weiterentwickelt. In den 1930er Jahren kam es zu einer deutlichen Spaltung zwischen den soziologischen Juristen und den amerikanischen Rechtsrealisten. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ging die soziologische Rechtswissenschaft als eigenständige Bewegung zurück, als die Rechtswissenschaft stärker unter den Einfluss der analytischen Rechtsphilosophie geriet; mit der zunehmenden Kritik an den vorherrschenden Ausrichtungen der Rechtsphilosophie in den englischsprachigen Ländern in diesem Jahrhundert hat sie jedoch neues Interesse auf sich gezogen. Ihr gegenwärtiger Schwerpunkt liegt zunehmend auf der Bereitstellung theoretischer Ressourcen für Juristen, die ihnen helfen sollen, neue Arten der Regulierung (z. B. die verschiedenen Arten des sich entwickelnden transnationalen Rechts) und die immer wichtiger werdenden Wechselbeziehungen zwischen Recht und Kultur, insbesondere in multikulturellen westlichen Gesellschaften, zu verstehen. ⓘ
Rechtspositivismus
Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass der Inhalt des Rechts von den sozialen Tatsachen abhängt und dass die Existenz eines Rechtssystems nicht durch die Moral eingeschränkt wird. Innerhalb des Rechtspositivismus sind sich die Theoretiker einig, dass der Inhalt des Rechts ein Produkt sozialer Tatsachen ist, aber die Theoretiker sind sich nicht einig, ob die Gültigkeit des Rechts durch die Einbeziehung moralischer Werte erklärt werden kann. Rechtspositivisten, die gegen die Einbeziehung moralischer Werte zur Erklärung der Gültigkeit des Rechts argumentieren, werden als exklusive (oder harte) Rechtspositivisten bezeichnet. Der Rechtspositivismus von Joseph Raz ist ein Beispiel für den exklusiven Rechtspositivismus. Rechtspositivisten, die argumentieren, dass die Gültigkeit des Rechts durch die Einbeziehung moralischer Werte erklärt werden kann, werden als integrative (oder weiche) Rechtspositivisten bezeichnet. Die rechtspositivistischen Theorien von H. L. A. Hart und Jules Coleman sind Beispiele für einen integrativen Rechtspositivismus. ⓘ
Thomas Hobbes
Hobbes war ein sozialer Kontraktualist und glaubte, dass das Gesetz die stillschweigende Zustimmung der Menschen hat. Er war der Ansicht, dass die Gesellschaft aus einem Naturzustand hervorgegangen ist, um die Menschen vor dem Kriegszustand zu schützen, der andernfalls herrschen würde. Im Leviathan argumentiert Hobbes, dass das Leben ohne eine geordnete Gesellschaft "einsam, arm, gemein, brutal und kurz" wäre. Es wird allgemein gesagt, dass Hobbes' Ansichten über die menschliche Natur von seiner Zeit beeinflusst wurden. Der englische Bürgerkrieg und die Cromwellsche Diktatur hatten stattgefunden, und als Reaktion darauf war Hobbes der Ansicht, dass die absolute Autorität eines Monarchen, dessen Untertanen dem Gesetz gehorchen, die Grundlage einer zivilisierten Gesellschaft sei. ⓘ
Bentham und Austin
John Austin und Jeremy Bentham waren frühe Rechtspositivisten, die eine deskriptive Darstellung des Rechts anstrebten, die das Recht so beschreibt, wie es ist. Austin erläuterte den deskriptiven Schwerpunkt des Rechtspositivismus mit den Worten: "Die Existenz des Rechts ist eine Sache, sein Verdienst und sein Nachteil eine andere. Ob es existiert oder nicht, ist eine Frage; ob es einer angenommenen Norm entspricht oder nicht, ist eine andere Frage." Für Austin und Bentham wird eine Gesellschaft von einem Souverän regiert, der de facto Autorität besitzt. Durch die Autorität des Souveräns entstehen Gesetze, die für Austin und Bentham Befehle sind, die bei Nichteinhaltung mit Sanktionen belegt werden. Zusammen mit Hume war Bentham ein früher und überzeugter Anhänger des utilitaristischen Konzepts, ein eifriger Gefängnisreformer, Verfechter der Demokratie und überzeugter Atheist. Benthams Ansichten über Recht und Jurisprudenz wurden von seinem Schüler John Austin popularisiert. Austin war ab 1829 der erste Lehrstuhlinhaber für Rechtswissenschaften an der neuen Universität von London. Austins utilitaristische Antwort auf die Frage "Was ist Recht?" lautete, dass Recht "Befehle eines Souveräns unter Androhung von Sanktionen sind, dem die Menschen aus Gewohnheit gehorchen". H. L. A. Hart kritisierte Austins und Benthams frühen Rechtspositivismus, weil die Befehlstheorie die Befolgung des Gesetzes durch den Einzelnen nicht berücksichtigte. ⓘ
Hans Kelsen
Hans Kelsen gilt als einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts und war in Europa und Lateinamerika sehr einflussreich, in den Ländern des Common Law jedoch weniger. In seiner reinen Rechtstheorie beschreibt er das Recht als "verbindliche Normen", lehnt es aber gleichzeitig ab, diese Normen zu bewerten. Das heißt, die "Rechtswissenschaft" ist von der "Rechtspolitik" zu trennen. Im Zentrum der reinen Rechtstheorie steht der Begriff der "Grundnorm" - eine hypothetische, vom Juristen vorausgesetzte Norm, von der alle "niedrigeren" Normen in der Hierarchie einer Rechtsordnung, beginnend mit dem Verfassungsrecht, ihre Autorität bzw. den Grad ihrer Verbindlichkeit ableiten. Kelsen behauptet, dass der Grad der Verbindlichkeit von Rechtsnormen, ihr spezifisch "rechtlicher" Charakter, verstanden werden kann, ohne dass er letztlich auf eine übermenschliche Quelle wie Gott, die personifizierte Natur oder - in seiner Zeit von großer Bedeutung - einen personifizierten Staat oder eine Nation zurückgeführt wird. ⓘ
H. L. A. Hart
In der englischsprachigen Welt war der einflussreichste Rechtspositivist des zwanzigsten Jahrhunderts H. L. A. Hart, Professor für Rechtswissenschaft an der Universität Oxford. Hart vertrat die Auffassung, dass das Recht als ein System sozialer Regeln verstanden werden sollte. In The Concept of Law (Der Begriff des Rechts) wies Hart Kelsens Auffassung zurück, dass Sanktionen für das Recht wesentlich seien und dass ein normatives soziales Phänomen wie das Recht nicht auf nicht-normativen sozialen Tatsachen beruhen könne. L. A._Hart ⓘ
Hart behauptete, das Recht sei die Vereinigung von primären Regeln und sekundären Regeln. Primäre Regeln verlangen von den Individuen, auf bestimmte Weise zu handeln oder nicht zu handeln, und verpflichten die Regierten, sie zu befolgen. Sekundäre Regeln sind Regeln, die die Autorität verleihen, neue primäre Regeln zu schaffen oder bestehende zu ändern. Sekundäre Regeln werden unterteilt in Regeln der Rechtsprechung (wie Rechtsstreitigkeiten gelöst werden), Regeln der Änderung (wie Gesetze geändert werden) und die Regel der Anerkennung (wie Gesetze als gültig erkannt werden). Die Gültigkeit eines Rechtssystems ergibt sich aus der "Anerkennungsregel", die eine übliche Praxis von Beamten (insbesondere Anwälten und Richtern) ist, die bestimmte Handlungen und Entscheidungen als Rechtsquellen anerkennen. Im Jahr 1981 schrieb Neil MacCormick ein grundlegendes Buch über Hart (zweite Auflage 2008), das einige wichtige Kritikpunkte enthält, die MacCormick dazu veranlassten, seine eigene Theorie zu entwickeln (das beste Beispiel dafür ist sein Buch Institutions of Law, 2007). Weitere wichtige Kritiken stammen unter anderem von Ronald Dworkin, John Finnis und Joseph Raz. L. A._Hart ⓘ
In den letzten Jahren haben sich die Debatten über das Wesen des Rechts immer weiter verfeinert. Eine wichtige Debatte findet innerhalb des Rechtspositivismus statt. Eine Schule wird manchmal als "exklusiver Rechtspositivismus" bezeichnet und vertritt die Ansicht, dass die Rechtsgültigkeit einer Norm niemals von ihrer moralischen Korrektheit abhängen kann. Eine zweite Schule wird als "inklusiver Rechtspositivismus" bezeichnet, deren Hauptvertreter Wil Waluchow ist, und vertritt die Ansicht, dass moralische Erwägungen könnendie rechtliche Gültigkeit einer Norm bestimmen können, aber nicht müssen. L. A._Hart ⓘ
Joseph Raz
Joseph Raz' Theorie des Rechtspositivismus spricht sich gegen die Einbeziehung moralischer Werte zur Erklärung der Gültigkeit des Rechts aus. In seinem 1979 erschienenen Buch The Authority of Law (Die Autorität des Rechts) kritisiert Raz die von ihm so genannte "schwache soziale These" zur Erklärung des Rechts. Er formuliert die schwache soziale These wie folgt: "(a) Manchmal beruht die Identifizierung einiger Gesetze auf moralischen Argumenten, aber auch mit (b) In allen Rechtssystemen beruht die Identifizierung einiger Gesetze auf moralischen Argumenten." Raz argumentiert, dass die Autorität des Rechts allein durch soziale Quellen identifizierbar ist, ohne Bezugnahme auf moralische Argumente. Diese Ansicht nennt er "die Quellen-These". Raz vertritt die Auffassung, dass jede Kategorisierung von Regeln, die über ihre Rolle als Autorität hinausgeht, besser der Soziologie als der Jurisprudenz überlassen werden sollte. Einige Philosophen behaupteten früher, dass der Positivismus die Theorie sei, die besagt, dass es "keine notwendige Verbindung" zwischen Recht und Moral gibt; einflussreiche zeitgenössische Positivisten - darunter Joseph Raz, John Gardner und Leslie Green - lehnen diese Ansicht jedoch ab. Raz weist darauf hin, dass es eine notwendige Wahrheit ist, dass es Laster gibt, die ein Rechtssystem unmöglich haben kann (zum Beispiel kann es keine Vergewaltigung oder Mord begehen). ⓘ
Juristischer Realismus
Der Rechtsrealismus vertritt die Auffassung, dass eine Rechtstheorie deskriptiv sein und die Gründe für die Entscheidungen von Richtern aufzeigen sollte. Der Rechtsrealismus hatte einige Berührungspunkte mit der Rechtssoziologie und der soziologischen Rechtswissenschaft. Der Grundgedanke des Rechtsrealismus ist, dass alles Recht von Menschen gemacht wird und daher neben den rechtlichen Regeln auch die Gründe für eine rechtliche Entscheidung berücksichtigt werden sollten. ⓘ
Es gibt zwei verschiedene Schulen des Rechtsrealismus: Der amerikanische Rechtsrealismus und der skandinavische Rechtsrealismus. Der amerikanische Rechtsrealismus ist aus den Schriften von Oliver Wendell Holmes hervorgegangen. Zu Beginn von Holmes' The Common Law behauptet er, dass "das Leben des Gesetzes nicht Logik war, sondern Erfahrung". Diese Ansicht war eine Reaktion auf den juristischen Formalismus, der zu dieser Zeit aufgrund von Christopher Columbus Langdell populär war. Holmes' Schriften zur Rechtswissenschaft legten auch den Grundstein für die prädiktive Theorie des Rechts. In seinem Artikel "The Path of the Law" (Der Weg des Gesetzes) argumentiert Holmes, dass "der Gegenstand des [juristischen] Studiums ... die Vorhersage ist, die Vorhersage des Auftretens der öffentlichen Gewalt durch das Instrumentarium der Gerichte". ⓘ
Für die amerikanischen Rechtsrealisten des frühen zwanzigsten Jahrhunderts ging es beim Rechtsrealismus darum, die Art und Weise zu beschreiben, wie Richter Fälle entscheiden. Für Rechtsrealisten wie Jerome Frank beginnen die Richter mit den ihnen vorliegenden Fakten und gehen dann zu den Rechtsgrundsätzen über. Vor dem Rechtsrealismus drehten die Theorien der Jurisprudenz diese Methode um, wobei man davon ausging, dass die Richter mit den Rechtsgrundsätzen beginnen und sich dann den Fakten zuwenden. ⓘ
Heute ist es üblich, Richter Oliver Wendell Holmes Jr. als den wichtigsten Vorläufer des amerikanischen Rechtsrealismus zu bezeichnen (weitere Einflüsse sind Roscoe Pound, Karl Llewellyn und Richter Benjamin Cardozo). Karl Llewellyn, ein weiterer Begründer des amerikanischen Rechtsrealismus, vertrat ebenfalls die Auffassung, dass das Gesetz nur ein Kitt in den Händen der Richter ist, die den Ausgang von Fällen auf der Grundlage ihrer persönlichen Wertvorstellungen oder politischen Entscheidungen beeinflussen können. ⓘ
Die skandinavische Schule des Rechtsrealismus vertrat die Auffassung, dass das Recht mit den empirischen Methoden der Sozialwissenschaftler erklärt werden kann. Prominente skandinavische Rechtsrealisten sind Alf Ross, Axel Hägerström und Karl Olivecrona. Die skandinavischen Rechtsrealisten vertraten auch einen naturalistischen Ansatz für das Recht. ⓘ
Trotz seiner abnehmenden Popularität beeinflusst der Rechtsrealismus auch heute noch ein breites Spektrum rechtswissenschaftlicher Schulen, darunter die kritischen Rechtswissenschaften, die feministische Rechtstheorie, die kritische Rassentheorie, die Rechtssoziologie sowie Recht und Wirtschaft. ⓘ
Kritische Rechtswissenschaft
Kritische Rechtswissenschaft ist eine neue Theorie der Rechtswissenschaft, die sich seit den 1970er Jahren entwickelt hat. Die Theorie lässt sich im Allgemeinen auf den amerikanischen Rechtsrealismus zurückführen und gilt als "die erste Bewegung in der Rechtstheorie und Rechtswissenschaft in den Vereinigten Staaten, die eine engagierte linke politische Haltung und Perspektive vertrat". Sie geht davon aus, dass das Recht weitgehend widersprüchlich ist und am besten als Ausdruck der politischen Ziele einer dominanten gesellschaftlichen Gruppe analysiert werden kann. ⓘ
Kritischer Rationalismus
Karl Popper begründete die Theorie des kritischen Rationalismus. Nach Reinhold Zippelius erfolgen viele Fortschritte in Recht und Rechtswissenschaft durch Operationen des kritischen Rationalismus. Er schreibt, "daß die Suche nach dem Begriff des Rechts, nach seinen Bezügen zur Wirklichkeit und nach der Gerechtigkeit experimentierend voranschreitet, indem wir Problemlösungen versuchsweise entwerfen, überprüfen und verbessern" (daß wir empirisch nach Problemlösungen suchen, die der Wirklichkeit gerecht werden, indem wir die Lösungen entwerfen, überprüfen und verbessern). ⓘ
Juristischer Interpretivismus
Die Rechtstheorie des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin richtet sich gegen die Rechtspositivisten, die den Inhalt des Rechts von der Moral trennen. In seinem Buch Law's Empire vertritt Dworkin die Auffassung, dass das Recht ein "interpretatives" Konzept ist, das von den Rechtsanwälten verlangt, die beste und gerechteste Lösung für einen Rechtsstreit zu finden, die ihren verfassungsrechtlichen Traditionen entspricht. Seiner Ansicht nach beruht das Recht nicht ausschließlich auf sozialen Tatsachen, sondern beinhaltet die beste moralische Rechtfertigung für die institutionellen Tatsachen und Praktiken, die die Rechtstradition einer Gesellschaft bilden. Aus Dworkins Ansicht folgt, dass man nicht wissen kann, ob eine Gesellschaft ein gültiges Rechtssystem hat oder welches ihre Gesetze sind, solange man nicht einige Wahrheiten über die moralischen Rechtfertigungen der sozialen und politischen Praktiken dieser Gesellschaft kennt. Im Gegensatz zu den Ansichten der Rechtspositivisten oder Rechtsrealisten steht es im Einklang mit Dworkins Ansicht, dass niemand in einer Gesellschaft wissen kann, was ihre Gesetze sind, weil niemand die beste moralische Rechtfertigung für ihre Praktiken kennen kann. ⓘ
Die Auslegung hat nach Dworkins "Integritätstheorie des Rechts" zwei Dimensionen. Um als Auslegung zu gelten, muss die Lesart eines Textes das Kriterium der "Passung" erfüllen. Von den passenden Interpretationen behauptet Dworkin jedoch, dass die richtige Interpretation diejenige ist, die die Praktiken der Gemeinschaft in ihrem besten Licht darstellt oder sie "zum Besten macht, was sie sein können". Viele Autoren haben jedoch bezweifelt, dass es gibt Aber viele Autoren haben bezweifelt, dass es eine einzige beste moralische Rechtfertigung für die komplexen Praktiken einer bestimmten Gemeinschaft gibt, und andere haben bezweifelt, dass sie, selbst wenn es sie gäbe, als Teil des Rechts dieser Gemeinschaft gelten sollte. ⓘ
Therapeutische Jurisprudenz
Die Folgen der Anwendung von Rechtsnormen oder Rechtsverfahren - oder des Verhaltens von Rechtsakteuren (wie Anwälten und Richtern) - können für den Menschen entweder nützlich (therapeutisch) oder schädlich (anti-therapeutisch) sein. Die therapeutische Rechtswissenschaft ("TJ") untersucht das Recht als eine soziale Kraft (oder ein Mittel) und nutzt sozialwissenschaftliche Methoden und Daten, um zu untersuchen, inwieweit eine Rechtsvorschrift oder -praxis das psychologische Wohlbefinden der Menschen beeinflusst, auf die sie einwirkt. ⓘ
Normative Jurisprudenz
Neben der Frage "Was ist Recht?" befasst sich die Rechtsphilosophie auch mit normativen oder "evaluativen" Theorien des Rechts. Was ist das Ziel oder der Zweck des Rechts? Welche moralischen oder politischen Theorien bilden die Grundlage für das Recht? Was ist die eigentliche Funktion des Rechts? Welche Arten von Handlungen sollten bestraft werden, und welche Arten von Strafen sollten zulässig sein? Was ist Gerechtigkeit? Welche Rechte haben wir? Gibt es eine Pflicht, das Gesetz zu befolgen? Welchen Wert hat die Rechtsstaatlichkeit? Im Folgenden werden einige der verschiedenen Schulen und führenden Denker vorgestellt. ⓘ
Tugendhafte Jurisprudenz
Aretaische Moraltheorien, wie die heutige Tugendethik, betonen die Rolle des Charakters in der Moral. Die Tugendjurisprudenz vertritt die Auffassung, dass die Gesetze die Entwicklung eines tugendhaften Charakters bei den Bürgern fördern sollten. Historisch gesehen wird dieser Ansatz hauptsächlich mit Aristoteles und Thomas von Aquin in Verbindung gebracht. Die zeitgenössische Tugendjurisprudenz wird durch philosophische Arbeiten zur Tugendethik inspiriert. ⓘ
Deontologie
Die Deontologie ist die "Lehre von der Pflicht oder moralischen Verpflichtung". Der Philosoph Immanuel Kant formulierte eine einflussreiche deontologische Theorie des Rechts. Er argumentierte, dass jede Regel, die wir befolgen, universell anwendbar sein muss, d. h. wir müssen bereit sein, dass jeder diese Regel befolgt. Ein zeitgenössischer deontologischer Ansatz findet sich in den Arbeiten des Rechtsphilosophen Ronald Dworkin. ⓘ
Utilitarismus
Der Utilitarismus vertritt die Ansicht, dass die Gesetze so gestaltet werden sollten, dass sie für die meisten Menschen die besten Folgen haben. Historisch gesehen ist das utilitaristische Denken über das Recht mit dem Philosophen Jeremy Bentham verbunden. John Stuart Mill war ein Schüler Benthams und war der Fackelträger der utilitaristischen Philosophie im späten neunzehnten Jahrhundert. In der zeitgenössischen Rechtstheorie wird der utilitaristische Ansatz häufig von Wissenschaftlern vertreten, die in der Tradition von Recht und Wirtschaft arbeiten. ⓘ
John Rawls
John Rawls war ein amerikanischer Philosoph, Professor für politische Philosophie an der Harvard University und Autor von A Theory of Justice (1971), Political Liberalism, Justice as Fairness: A Restatement und The Law of Peoples. Er gilt weithin als einer der wichtigsten englischsprachigen politischen Philosophen des 20. Jahrhunderts. Seine Theorie der Gerechtigkeit verwendet eine Methode, die als "ursprüngliche Position" bezeichnet wird, um uns zu fragen, welche Gerechtigkeitsprinzipien wir zur Regelung der grundlegenden Institutionen unserer Gesellschaft wählen würden, wenn wir uns hinter einem "Schleier der Unwissenheit" befänden. Stellen Sie sich vor, wir wüssten nicht, wer wir sind - unsere Rasse, unser Geschlecht, unser Vermögen, unseren Status, unsere Klasse oder irgendein anderes Unterscheidungsmerkmal -, so dass wir nicht zu unseren eigenen Gunsten voreingenommen wären. Ausgehend von dieser "ursprünglichen Position" argumentierte Rawls, dass wir uns für genau dieselben politischen Freiheiten für alle entscheiden würden, wie etwa Redefreiheit, Wahlrecht und so weiter. Außerdem würden wir uns für ein System entscheiden, in dem es nur Ungleichheit gibt, weil dies genügend Anreize für das wirtschaftliche Wohlergehen der gesamten Gesellschaft, insbesondere der Ärmsten, schafft. Dies ist das berühmte "Differenzprinzip" von Rawls. Gerechtigkeit ist Fairness in dem Sinne, dass die Fairness der ursprünglichen Position der Wahl die Fairness der in dieser Position gewählten Prinzipien garantiert. ⓘ
Es gibt viele andere normative Ansätze in der Rechtsphilosophie, darunter kritische Rechtsstudien und libertäre Rechtstheorien. ⓘ
Studienfach
Neben der Theologie, Medizin und Philosophie ist das Studium der Rechtswissenschaft eine der klassischen Universitätsdisziplinen. Es beinhaltet neben den drei Rechtsgebieten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht auch Grundlagenfächer wie etwa Methodenlehre oder Geschichte. Das Studium wird in Deutschland üblicherweise in Grundstudium, Hauptstudium und Schwerpunktbereich unterteilt und schließt mit der Ersten Juristischen Prüfung ab. ⓘ
Gegenstand
Die Rechtswissenschaft im weiteren Sinne befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen und hatte bereits in vorchristlicher Zeit Tradition. ⓘ
Ursprüngliche Ausrichtung
Eine klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Rechtsgelehrte Ulpian: Jurisprudenz ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ (Domitius Ulpianus: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2). Das Kirchenrecht ist an deutschen Universitäten nach der Aufklärung als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden. Die ehemalige Verknüpfung des weltlichen mit dem göttlichen Recht ist in Deutschland noch heute an der Verwendung des Pluralbegriffs Jura (lateinisch für „die Rechte“) erkennbar – die Singular-Form Jus oder das lateinische ius ist in Österreich und der Schweiz gebräuchlich. ⓘ
Forschungsgegenstand
Gegenstand der Rechtswissenschaften sind neben dem Recht in seinen einzelnen Rechtsgebieten wie beispielsweise Sozial-, Steuer- oder Verkehrsrecht theoretische Fächer, die sich in exegetische und nicht-exegetische Disziplinen unterteilen lassen. ⓘ
Rechtsgebiete ⓘ
Exegetische Fächer ⓘ
- Rechtsdogmatik ist eigentliche Kerndisziplin der Rechtswissenschaft. Sie bemüht sich um eine systematische und begriffliche Durchdringung und Analyse der verschiedenen Rechtsquellen. Im kontinentaleuropäischen Rechtskreis sind ihre Methoden (im Unterschied zum Common Law, das auf Rechtsfindung und -entwicklung durch Analogiebildung zu Präzedenzfällen beruht) vor allem die der Auslegung geschriebenen Rechts sowie der Lückenfüllung durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie. Sie wird auch heute noch am historischen Gegenstand wie der Digestenexegese und die Exegese anderer historischer Quellen betrieben, selten auch z. B. keilschriftrechtliche Quellen (Codex Hammurapi) ausgelegt. Bei den exegetischen nicht-dogmatischen Fächern werden insbesondere die Digestenexegese und die Exegese deutschrechtlicher Quellen betrieben. Selten werden z. B. keilschriftrechtliche Quellen (Codex Hammurapi) ausgelegt.
- Juristische Methodenlehre: Die Lehre von der Methodik der Rechtsfindung. ⓘ
Nicht Exegetische Fächer ⓘ
Die nichtexegetischen juristischen Fächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften. ⓘ
- Die Politische Jurisprudenz zieht auf die aktive Gestaltung von Recht. Hierfür untersucht sie die Möglichkeiten und Bedingungen einer Veränderung des geltenden Rechts und erarbeitet auf Grundlage von Änderungswünschen Vorschläge zur Umgestaltung. Ein wesentlicher Teilbereich ist deshalb auch die Rechtskritik, die nach Schwächen im geltenden Recht fragt.
- Die vergleichende Rechtswissenschaft untersucht verschiedene Rechtssysteme auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Dabei geht es sowohl um die verschiedenen Lösungswege für ein identisches gesellschaftspolitisches Ziel als auch um die verschiedenen Auswirkungen, die ein bestimmtes Rechtsinstitut haben kann.
- Die Rechtsphilosophie arbeitet interdisziplinär und untersucht das Recht als Gegenstand mit den Methoden der Philosophie. Sie ist eng verwandt mit der Rechtstheorie, die bisweilen als ihr Teilbereich angesehen wird. Letztere betrachtet das Wesen des Rechts unabhängig von der konkreten Rechtsordnung und fragt nach seinen Geltungsbedingungen und der Struktur von Normen. Im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance hat das Fach erheblich an Stellenwert verloren.
- Auch die Rechtsgeschichte arbeitet interdisziplinär, indem sie sich dem Recht mit den Methoden der Geschichtswissenschaft zuwendet. Traditionell wird ihr Forschungsgegenstand mit der Trias vergangener Normen, vergangener Rechtspraxis und vergangener Reflexion über Recht umschrieben.
- Die Rechtstatsachenforschung beschäftigt sich mit dem tatsächlich gelebten Recht.
- Die Rechtssoziologie untersucht Recht als Phänomen der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Sie betrachtet die Funktion des Rechts in sozialen Funktionszusammenhängen.
- Die Rechtsdidaktik beschäftigt sich mit Fragen der Vermittelbarkeit von Recht. Sie gehört wohl zu den ältesten Disziplinen der Rechtswissenschaft. In Deutschland erfuhr sie vor allem in den 1970er Jahren eine erhebliche Konjunktur. Nachdem sie anschließend fast in die Bedeutungslosigkeit verschwunden war, konnte sie sich in den letzten Jahren wieder etablieren. ⓘ
Wissenschaftstheoretische Einordnung
Die Rechtswissenschaft zählt zu den Geisteswissenschaften und ist eine hermeneutische Disziplin (Textwissenschaft). Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die Auslegung juristischer Texte an. ⓘ
Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen Geisteswissenschaften leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der Allgemeinverbindlichkeit von Gesetzestexten ab, welche sie in Bezug auf konkrete Lebenssachverhalte in der Rechtsprechung anzuwenden hat. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Rechtswissenschaft im Idealfall auch als Erforschung von Modellen für die Vermeidung und Lösung gesellschaftlicher und zwischenmenschlicher Konflikte verstehen. ⓘ
Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den empirischen Wissenschaften, wie der Naturwissenschaft, der Medizin, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft, deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung, Beobachtung und Wissenschaftliche Methodik überprüfbar und widerlegbar sind. ⓘ
Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich wie die anderen hermeneutischen Textwissenschaften (Philologie, Theologie) nicht mit objektiven Erkenntnissen über sinnlich erfahrbare Erscheinungen. Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. ⓘ
Herausforderungen
Vielfalt und Anzahl der Gesetze
In modernen, hochkomplexen Staaten ist die Menge von Rechtsnormen nicht mehr überschaubar. Allein in Deutschland gibt es mehr als 5000 Gesetze und Verordnungen des Bundes, zu denen die Gesetze und Verordnungen der 16 Bundesländer und die Rechtsverordnungen und Satzungen der Bezirke, Kreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden hinzukommen. Hinzu kommen eine große Anzahl von Verwaltungsrichtlinien (wie z. B. die TA Luft, die TA Lärm) und von Ausschüssen und Verbänden geschaffene Normen, die faktisch ebenfalls Gesetzeskraft haben (wie z. B. die VOB, die DIN-Normen). Da viele dieser Normen sehr spezifische und hochtechnische Sachverhalte regeln, sind sie zum Teil nur für Spezialisten vollständig verständlich. ⓘ
Kenntnis von Rechtsproblemen in der Gesellschaft
Da nur ein vergleichsweise geringer Teil der alltäglichen Rechtsstreitigkeiten zu Auseinandersetzungen vor Gericht führt, gelangt eben nur ein solch geringer Teil zur Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft. Nicht zur Kenntnis der staatlichen Gerichtsbarkeit gelangen ferner die Streitigkeiten, die aufgrund der wirtschaftlichen oder sozialen Machtverhältnisse außergerichtlich geregelt werden, insbesondere in der Wirtschaft, in denen Streitigkeiten bewusst von staatlichen Gerichten ferngehalten und allenfalls von Schiedsgerichten entschieden werden, die ihre Verfahren und Entscheidungen in seltenen Fällen publik machen. Dies ist aber auch zum Teil der täglichen Gerichtspraxis geschuldet, die aufgrund von zunehmenden Belastungen der Gerichte, aber auch gesetzlichen Vorgaben, möglichst eine gütliche Einigung der Streitparteien herbeizuführen, oft auf eine Streitbeilegung mittels gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich setzt. ⓘ