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Die Person, die das Werk mit diesem Dokument verbunden hat, übergibt dieses weltweit der Gemeinfreiheit, indem sie alle Urheberrechte und damit verbundenen weiteren Rechte – im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – aufgibt. Das Werk kann – selbst für kommerzielle Zwecke – kopiert, modifiziert und weiterverteilt werden, ohne hierfür um Erlaubnis bitten zu müssen.
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.enCC0Creative Commons Zero, Public Domain Dedicationfalsefalse
This is because its author has died, and 50 years have passed since publication, by the virtue of Articles 1653 and 1670 of the Eritrean Civil code. In the case of anonymous works, the publisher becomes the copyright holder per Article 1667.
Eritrean photographs are only protected if they are part of a collection or book, or bear the name and address of the author or their agent. In all other cases, photographs are not protected by copyright (Article 1662).
Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.
Allerdings ist folgendes zu beachten
Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.
This work is in the public domain in the U.S. because it is an edict of a government, local or foreign. See § 313.6(C)(2) of the Compendium of U.S. Copyright Office Practices, 3rd ed. 2014 (Compendium (Third)). Such documents include "legislative enactments, judicial decisions, administrative rulings, public ordinances, or similar types of official legal materials."
These do not include works first published by the United Nations or any of its specialized agencies, or by the Organization of American States. See Compendium (Third) § 313.6(C)(2) and 17 U.S.C. § 104(b)(5).
A non-American governmental edict may still be copyrighted outside the U.S. Similarly, the above U.S. Copyright Office Practice does not prevent U.S. states or localities from holding copyright abroad, depending on foreign copyright laws and regulations.
Dieses Werk stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes offizielles Insigne dar. Die Verwendung solcher Symbole ist in manchen Ländern beschränkt. Diese Beschränkungen sind unabhängig von dem hier beschriebenen Urheberrechtsstatus.
Diese Datei enthält weitere Informationen, die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.