Ständeordnung
Die Reichsstände oder drei Stände waren die allgemeine Ordnung der sozialen Hierarchie in der Christenheit (christliches Europa) vom Mittelalter bis zur frühen Neuzeit. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Systeme zur Einteilung der Gesellschaftsmitglieder in Stände entwickelt und weiterentwickelt. ⓘ
Das bekannteste System ist das französische Ancien Régime (Altes Regime), ein System mit drei Ständen, das bis zur Französischen Revolution (1789-1799) galt. Die Monarchie umfasste den König und die Königin, während sich das System aus dem Klerus (Erster Stand), dem Adel (Zweiter Stand), den Bauern und dem Bürgertum (Dritter Stand) zusammensetzte. In einigen Regionen, vor allem in Skandinavien und Russland, wurden die Bürger (die städtische Kaufmannsschicht) und die Landbevölkerung in getrennte Stände aufgeteilt, so dass ein Vier-Stände-System entstand, in dem die Landbevölkerung als vierter Stand den niedrigsten Rang einnahm. Darüber hinaus konnten die Armen, die kein Land besaßen, außerhalb der Stände verbleiben, so dass sie keine politischen Rechte besaßen. In England entwickelte sich ein Zweiständesystem, das Adel und Klerus zu einem Herrenstand zusammenfasste, während die "Commons" den zweiten Stand bildeten. Aus diesem System gingen die beiden Häuser des Parlaments hervor, das Unterhaus und das Oberhaus (House of Lords). In Süddeutschland wurde ein Drei-Stände-System aus Adel (Fürsten und hoher Klerus), Rittern und Bürgern verwendet. In Schottland waren die drei Stände der Klerus (erster Stand), der Adel (zweiter Stand) und die Shire Commissioners oder "Bürger" (dritter Stand), die das Bürgertum, die Mittelschicht und die Unterschicht repräsentierten. Die Stände bildeten ein schottisches Parlament. ⓘ
Heute werden die Bezeichnungen three estates und estates of the realm manchmal umgedeutet, um auf die moderne Gewaltenteilung in der Regierung in Legislative, Verwaltung und Judikative hinzuweisen. Der moderne Begriff "vierter Stand" bezieht sich auf mittelalterliche Drei-Stände-Systeme und bezieht sich in der Regel auf Kräfte außerhalb der etablierten Machtstruktur, meist in Bezug auf die unabhängige Presse oder die Massenmedien. ⓘ
Die mittelalterliche und frühneuzeitliche Gesellschaft Europas gliederte sich in mehrere Stände (lateinisch statūs Singular status), auch Geburtsstände genannt. Stände sind gesellschaftliche Gruppen, die durch rechtliche Bestimmungen (Vorrechte oder Benachteiligungen) klar voneinander abgetrennt sind, wie zum Beispiel die Plebejer und Patrizier im antiken Rom. Das Ständewesen entwickelte sich während der Zeit der Karolinger aus der frühmittelalterlichen Ranggesellschaft nach dem Vorbild des Römischen Reiches. ⓘ
Das Ständesystem war ein gesellschaftliches Ordnungsmodell, so wie es für spätere Zeiten die von Marx beschriebenen sozialen Klassen und die von Theodor Geiger in die Gesellschaftslehre eingeführten sozialen Schichten wurden. Die soziale Mobilität war in der Ständeordnung jedoch noch gering. Standesgrenzen bestanden vor allem durch unterschiedliche Herkunft. ⓘ
Im ideologischen Rückgriff auf die Ständeordnung strebten diverse antiliberale Theoretiker und Regimes des 20. Jahrhunderts, vorwiegend vor einem katholischen Hintergrund, die „ständische“, d. h. korporatistische Neuordnung der zeitgenössischen Staaten und Gesellschaften an; vgl. dazu den Artikel zum Ständestaat. ⓘ
Soziale Mobilität
Im Mittelalter war der Aufstieg in verschiedene Gesellschaftsschichten unüblich und schwierig. ⓘ
Die mittelalterliche Kirche war eine Institution, in der soziale Mobilität am ehesten bis zu einer bestimmten Stufe möglich war (im Allgemeinen bis zum Generalvikar oder Abt/Abt für Bürgerliche). In der Regel wurden nur Adlige in die höchsten kirchlichen Ämter berufen (Bischöfe, Erzbischöfe, Ordensleiter usw.), obwohl auch der niedere Adel auf die höchsten kirchlichen Ämter streben konnte. Da Geistliche nicht heiraten konnten, war diese Mobilität theoretisch auf eine Generation beschränkt. Vetternwirtschaft war in dieser Zeit weit verbreitet. ⓘ
Eine weitere Möglichkeit des sozialen Aufstiegs bestand in außergewöhnlichen militärischen oder wirtschaftlichen Erfolgen. Solche Familien waren selten, und ihr Aufstieg in den Adel erforderte irgendwann die königliche Schirmherrschaft. Da die adligen Linien jedoch auf natürliche Weise ausstarben, waren einige Adelserhöhungen notwendig. ⓘ
Dynamik
"Die politische Spekulation des Mittelalters ist bis ins Mark durchdrungen von der Vorstellung einer Gesellschaftsstruktur, die auf unterschiedlichen Ordnungen beruht", stellte Johan Huizinga fest. Die nahezu synonymen Begriffe Stand und Ordnung bezeichneten eine große Vielfalt sozialer Realitäten, die keineswegs auf eine Klasse beschränkt seien, so Huizinga, sondern auf jede soziale Funktion, jedes Gewerbe, jede erkennbare Gruppierung zuträfen. ⓘ
Es gibt vor allem die Stände des Reiches, aber auch die Berufe, den Stand der Ehe und den der Jungfräulichkeit, den Stand der Sünde. Am Hof gibt es die "vier Stände des Leibes und des Mundes": Brotmeister, Mundschenke, Schnitzer und Köche. In der Kirche gibt es sakrale und monastische Orden. Schließlich gibt es noch die verschiedenen Ritterorden. ⓘ
Diese statische Sicht der Gesellschaft beruhte auf ererbten Positionen. Die Bürgerlichen galten allgemein als die unterste Ordnung. Die notwendige Abhängigkeit der höheren Stände von der Produktion des einfachen Volkes führte jedoch häufig zu einer weiteren Unterteilung des ansonsten gleichberechtigten einfachen Volkes in die Bürger (auch Bourgeoisie genannt) der Städte und Gemeinden des Reiches und die Bauern und Leibeigenen der umliegenden Ländereien und Dörfer. Das Vermögen und die Stellung einer Person innerhalb dieses Systems wurden in der Regel vom Vater und dessen Beruf geerbt, ähnlich einer Kaste in diesem System. In vielen Regionen und Reichen gab es auch Bevölkerungsgruppen, die außerhalb dieser spezifisch definierten Stände geboren wurden. ⓘ
Die gesetzgebenden oder beratenden Gremien des Monarchen waren traditionell nach diesen Ständen gegliedert, wobei der Monarch über allen drei Ständen stand. Die Versammlungen der Reichsstände wurden zu frühen gesetzgebenden und gerichtlichen Parlamenten. Die Monarchen versuchten oft, ihre Macht zu legitimieren, indem sie von den Ständen Treueeide verlangten. Heute haben die Stände in den meisten Ländern alle ihre rechtlichen Privilegien verloren und sind hauptsächlich von historischem Interesse. Der Adel mag eine Ausnahme sein, zum Beispiel aufgrund von Gesetzen gegen falsche Adelstitel; auch die britische Regierung hält an der Unterscheidung fest - siehe das Oberhaus und das Unterhaus. ⓘ
Eines der frühesten politischen Pamphlete, das sich mit diesen Ideen auseinandersetzte, trug den Titel "Was ist der Dritte Stand?" (Französisch: Qu'est-ce que le tiers-état?) Sie wurde von Abbé Emmanuel Joseph Sieyès im Januar 1789, kurz vor Beginn der Französischen Revolution, verfasst. ⓘ
Hintergrund
Nach dem Untergang des Weströmischen Reiches bildeten sich unter den einheimischen Völkern Europas zahlreiche geografische und ethnische Königreiche heraus, die sich auf ihr alltägliches weltliches Leben auswirkten; dazu kam der wachsende Einfluss der katholischen Kirche und ihres Papsttums auf das ethische, moralische und religiöse Leben und die Entscheidungen aller. Dies führte zu einer gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den weltlichen und den religiösen Mächten in Bezug auf Führung und Schutz, doch im Laufe der Zeit und mit der wachsenden Macht der Königreiche wichen die konkurrierenden weltlichen Realitäten immer mehr vom religiösen Idealismus und den Entscheidungen der Kirche ab. ⓘ
Die neuen Landesherren sahen sich in erster Linie als Krieger, aber da die neuen Technologien der Kriegsführung teuer waren und die Kämpfer erhebliche materielle Ressourcen und viel Freizeit für ihre Ausbildung benötigten, mussten diese Bedürfnisse befriedigt werden. Der wirtschaftliche und politische Wandel auf dem Lande in dieser Zeit wurde durch ein starkes Wachstum der Bevölkerung, der landwirtschaftlichen Produktion, der technologischen Innovationen und der städtischen Zentren vollzogen; Reform- und Erneuerungsbewegungen versuchten, die Unterscheidung zwischen Kleriker- und Laienstand zu verschärfen, und auch die von der Kirche anerkannte Macht zeigte ihre Wirkung. ⓘ
In seinem Buch The Three Orders: Feudal Society Imagined hat der französische Mediävist Georges Duby gezeigt, dass der erste Theoretiker, der in den Jahren 1023-1025 die Aufteilung der europäischen Gesellschaft in drei Stände rechtfertigte, Gerard von Florennes, der Bischof von Cambrai, war. ⓘ
Infolge des Investiturstreits im späten 11. und frühen 12. Jahrhundert verlor das mächtige Amt des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches viel von seinem religiösen Charakter und behielt eine eher nominelle universelle Vorrangstellung gegenüber anderen Herrschern, auch wenn diese variierte. Der Kampf um die Investitur und die Reformbewegung legitimierten auch alle weltlichen Obrigkeiten, zum Teil mit der Begründung, sie seien zur Durchsetzung der Disziplin verpflichtet. ⓘ
Im 11. und 12. Jahrhundert vertraten die Denker die Auffassung, dass die menschliche Gesellschaft aus drei Ordnungen besteht: den Betenden, den Kämpfenden und den Arbeitenden. Die Struktur der ersten Ordnung, des Klerus, war um 1200 etabliert und blieb bis zu den religiösen Reformen des 16. Der zweite Orden, die Kämpfenden, war der Rang der politisch Mächtigen, Ehrgeizigen und Gefährlichen. Die Könige achteten darauf, dass sie sich ihrer Autorität nicht widersetzten. Die allgemeine Kategorie der Werktätigen (d. h. derjenigen, die keine ritterlichen Krieger oder Adligen waren) differenzierte sich nach dem 11. Jahrhundert rasch in die lebendige und energiegeladene Welt der Bauern, Handwerker, Kaufleute, Finanziers, Laien und Unternehmer, die gemeinsam die europäische Wirtschaft zu ihren größten Erfolgen führten. ⓘ
Im 12. Jahrhundert waren sich die meisten europäischen politischen Denker einig, dass die Monarchie die ideale Regierungsform war. Dies lag daran, dass sie auf der Erde das von Gott für das Universum geschaffene Modell nachahmte; sie war die Regierungsform der alten Hebräer und der christlichen biblischen Grundlage, des späteren Römischen Reiches und auch der Völker, die Rom nach dem 4. ⓘ
Königreich Frankreich
Frankreich unter dem Ancien Régime (vor der Französischen Revolution) teilte die Gesellschaft in drei Stände: den Ersten Stand (Klerus), den Zweiten Stand (Adel) und den Dritten Stand (Bürger). Der König wurde keinem Stand zugerechnet. ⓘ
Erster Stand
Der erste Stand umfasste den gesamten Klerus und die Ordensleute, die traditionell in "höhere" und "niedere" Geistliche unterteilt wurden. Obwohl es keine formale Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien gab, war der höhere Klerus faktisch ein klerikaler Adel, der aus den Familien des zweiten Standes stammte. Zur Zeit Ludwigs XVI. war jeder Bischof in Frankreich ein Adliger, eine Situation, die es vor dem 18. ⓘ
Jahrhundert nicht gegeben hatte. Der "niedere Klerus" (etwa zu gleichen Teilen aus Pfarrern, Mönchen und Nonnen bestehend) machte dagegen etwa 90 % des Ersten Standes aus, der 1789 etwa 130 000 Personen umfasste (etwa 0,5 % der Bevölkerung). ⓘ
Zweiter Stand
Der Zweite Stand (frz. deuxieme état) war der französische Adel und (technisch gesehen, aber nicht im allgemeinen Sprachgebrauch) das Königtum, mit Ausnahme des Monarchen selbst, der außerhalb des Ständesystems stand. ⓘ
Der Zweite Stand ist traditionell unterteilt in den Schwertadel (noblesse d'épée) und den Gewandadel (noblesse de robe), der die königliche Justiz und die Zivilverwaltung verwaltete. ⓘ
Der Zweite Stand machte etwa 1,5 % der Bevölkerung Frankreichs aus. Unter dem Ancien Régime (alte Herrschaft) waren die Angehörigen des Zweiten Standes von der corvée royale (Zwangsarbeit auf den Straßen) und von den meisten anderen Steuern wie der gabelle (Salzsteuer) und vor allem der taille (der ältesten Form der direkten Besteuerung) befreit. Diese Befreiung von der Steuerpflicht führte zu ihrer Reformunwilligkeit. ⓘ
Dritter Stand
Ancien Régime |
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Struktur |
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Der Dritte Stand (Tiers état) umfasste alle Personen, die nicht zu den oben genannten Ständen gehörten, und lässt sich in zwei Gruppen unterteilen: die städtische und die ländliche Bevölkerung, die zusammen über 98 % der französischen Bevölkerung ausmachten. Zur Stadtbevölkerung gehörten die Lohnarbeiter. Die Landbevölkerung umfasste freie Bauern (mit eigenem Landbesitz), die wohlhabend sein konnten, und Leibeigene (Leibeigene oder Bauern, die auf dem Land eines Adligen arbeiteten). Die freien Bauern zahlten im Vergleich zu den anderen Ständen unverhältnismäßig hohe Steuern und waren unzufrieden, weil sie mehr Rechte forderten. Darüber hinaus waren der Erste und der Zweite Stand auf die Arbeitskraft des Dritten Standes angewiesen, was die Unterlegenheit des Dritten Standes noch deutlicher machte. ⓘ
Zu Beginn der Französischen Revolution gab es schätzungsweise 27 Millionen Paysans im Dritten Stand. ⓘ
Sie hatten ein hartes Leben mit körperlicher Arbeit und Nahrungsmittelknappheit. Die meisten wurden in diese Gruppe hineingeboren und starben auch als Teil dieser Gruppe. Es war äußerst selten, dass Menschen mit diesem Status in einen anderen Stand aufstiegen. Diejenigen, die es schafften, wurden entweder für ihre außergewöhnliche Tapferkeit in einer Schlacht ausgezeichnet oder traten ins religiöse Leben ein. Einige wenige Bürgerliche konnten in den Zweiten Stand einheiraten, doch war dies ein seltenes Ereignis. ⓘ
Die Generalstände
Die ersten Generalstände (nicht zu verwechseln mit einer "Bürgerklasse") waren eigentlich eine allgemeine Bürgerversammlung, die 1302 von Philipp IV. einberufen wurde. ⓘ
In der Zeit vor den Generalständen von 1789 litt Frankreich unter einer unkontrollierbaren Staatsverschuldung. Im Mai 1776 wurde Finanzminister Turgot entlassen, nachdem es ihm nicht gelungen war, Reformen in die Wege zu leiten. Ein Jahr später wurde der Ausländer Jacques Necker zum Generalkontrolleur der Finanzen ernannt. Er konnte nicht zum offiziellen Minister ernannt werden, da er Protestant war. Die drastische Inflation und die weit verbreitete Lebensmittelknappheit trugen im Winter 1788/89 zu einer großen Hungersnot bei. Dies führte zu einer weit verbreiteten Unzufriedenheit in der Bevölkerung und führte dazu, dass eine Gruppe von Vertretern des Dritten Standes (genau 612) eine Reihe vergleichsweise radikaler Reformen durchsetzte, die größtenteils mit den Zielen des Finanzministers Jacques Necker übereinstimmten, aber sehr gegen die Wünsche des Hofes von Ludwig XVI. und vieler der erblichen Adligen, die seine Verbündeten des Zweiten Standes waren (zumindest Verbündete, die dagegen waren, mehr Steuern zu erheben und die ungleiche Besteuerung der Bürger beizubehalten). ⓘ
Als er sie nicht dazu bewegen konnte, sein "Idealprogramm" abzusegnen, versuchte Ludwig XVI. die Generalstände aufzulösen, doch der Dritte Stand beharrte auf seinem Recht auf Vertretung. Der niedere Klerus (und einige Adlige und hohe Geistliche) stellten sich schließlich auf die Seite des Dritten Standes, so dass der König gezwungen war, nachzugeben. Die Versammlung der Generalstände war also eine Einladung zur Revolution. ⓘ
Im Juni, als die anhaltenden Unruhen zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen führten, konstituierten sich die Generalstände zunächst als Nationalversammlung (17. Juni 1789), um eine Lösung für das Reich zu finden, die unabhängig von der Leitung der gelegentlich weiterhin stattfindenden Sitzungen der Generalstände durch den König war. Diese selbstorganisierten Versammlungen werden heute als das epochale Ereignis definiert, mit dem die historische Epoche (Ära) der Französischen Revolution begann, in deren Verlauf - nach einigen weiteren Wochen ziviler Unruhen - das Gremium einen neuen Status als revolutionäre Legislative annahm, die Konstituierende Nationalversammlung (9. Juli 1789). ⓘ
Dieses einheitliche Gremium, das sich aus den ehemaligen Vertretern der drei Stände zusammensetzte, übernahm zusammen mit einem Notstandsausschuss die Regierung in dem Machtvakuum, das nach der Flucht der bourbonischen Monarchie aus Paris entstanden war. Unter den Mitgliedern der Versammlung befand sich auch Maximilien Robespierre, ein einflussreicher Präsident der Jakobiner, der Jahre später eine wichtige Rolle in der turbulenten Zeit der Gewalt und des politischen Umbruchs in Frankreich spielen sollte, die als Schreckensherrschaft (5. September 1793 - 28. Juli 1794) bekannt wurde. ⓘ
Großbritannien und Irland
Obwohl die Stände nie so formuliert waren, dass sie die soziale Mobilität verhinderten, war das englische (und später das britische) Parlament lange Zeit nach dem klassischen Ständesystem aufgebaut und bestand aus den "Lords Spiritual and Temporal, and Commons". Die Tradition, dass die Lords Spiritual und Temporal getrennt von den Commons tagten, begann während der Herrschaft von Edward III. im 14. ⓘ
Ungeachtet des House of Lords Act von 1999 erkennt das britische Parlament immer noch die Existenz der drei Stände an: die Untertanen (Commons) im Unterhaus, der Adel (Lords Temporal) im Oberhaus und der Klerus in Form der Bischöfe der Kirche von England, die als Lords Spiritual ebenfalls das Recht haben, im Oberhaus zu sitzen. ⓘ
Schottland
Die Mitglieder des schottischen Parlaments wurden als Three Estates (ältere schottische Bezeichnung: Thre Estaitis) bezeichnet, die auch als Gemeinschaft des Königreichs bekannt waren und sich bis 1690 wie folgt zusammensetzten
- dem ersten Stand der Prälaten (Bischöfe und Äbte)
- dem zweiten Stand der Lairds (Herzöge, Grafen, parlamentarische Peers (nach 1437) und laizistische Oberpächter)
- der dritte Stand der burgh commissioners (von den königlichen burghs gewählte Vertreter) ⓘ
Der erste Stand wurde während der Glorious Revolution und der Thronbesteigung von Wilhelm III. gestürzt. Der Second Estate wurde daraufhin in zwei Stände aufgeteilt, um die Dreiteilung beizubehalten. ⓘ
Ein shire commissioner war das engste Äquivalent zum englischen Amt eines Parlamentsabgeordneten, nämlich ein Bürgerlicher oder ein Mitglied des niederen Adels. Da das schottische Parlament ein Einkammersystem war, saßen alle Mitglieder in der gleichen Kammer, im Gegensatz zu den getrennten englischen Kammern House of Lords und House of Commons. ⓘ
Das Parlament hatte auch Universitätswahlkreise (siehe Alte Universitäten in Schottland). Das System wurde auch vom englischen Parlament übernommen, als Jakob VI. den englischen Thron bestieg. Man war der Ansicht, dass die Universitäten von den Entscheidungen des Parlaments betroffen waren und daher im Parlament vertreten sein sollten. Dies wurde im Parlament von Großbritannien nach 1707 und im Parlament des Vereinigten Königreichs bis 1950 beibehalten. ⓘ
Irland
Nach der normannischen Invasion Irlands im 12. Jahrhundert wurde die Verwaltung der anglo-normannischen Lordschaft Irland nach dem Vorbild des Königreichs England aufgebaut. Wie in England entwickelte sich das irische Parlament aus dem Magnum Concilium, dem "Großen Rat", der vom obersten Statthalter Irlands einberufen wurde und an dem der Rat (curia regis), die Magnaten (Feudalherren) und die Prälaten (Bischöfe und Äbte) teilnahmen. Die Mitgliedschaft basierte auf der Lehnstreue zum König und der Wahrung des königlichen Friedens, so dass die schwankende Zahl autonomer irisch-gälischer Könige nicht in das System eingebunden war; sie hatten ihre eigenen lokalen brehonrechtlichen Steuerregelungen. Gewählte Vertreter sind erstmals 1297 und kontinuierlich ab dem späteren 14. Jahrhundert bezeugt. Im Jahr 1297 wurden die Grafschaften erstmals durch gewählte Ritter der Grafschaft vertreten (zuvor waren es Sheriffs). Im Jahr 1299 wurden auch die Städte vertreten. Ab dem 14. Jahrhundert unterschied sich das irische Parlament vom englischen Parlament dadurch, dass die Beratungen über die Finanzierung der Kirche im Parlament und nicht in der Konvokation stattfanden. Die Trennung zwischen dem irischen Oberhaus und dem gewählten irischen Unterhaus hatte sich im fünfzehnten Jahrhundert entwickelt. Die vom niederen Klerus jeder Diözese gewählten geistlichen Prokuratoren bildeten bis 1537, als sie wegen ihrer Opposition gegen die irische Reformation ausgeschlossen wurden, ein eigenes Haus oder Anwesen. Das irische Parlament wurde nach dem Act of Union 1800 aufgelöst, und stattdessen wurde Irland mit dem Königreich Großbritannien zum Vereinigten Königreich vereinigt. 100 irische Abgeordnete vertraten stattdessen den Dritten Stand im Unterhaus in London, während eine Auswahl erblicher Peers (in der Regel etwa 24 repräsentative Peers) den irischen Adel im Oberhaus vertrat. Darüber hinaus waren vier Sitze als Lords Spiritual für Geistliche der Kirche von Irland reserviert: jeweils ein Erzbischof und drei Bischöfe, die nach jeder Legislaturperiode den Platz wechselten. Nach der Auflösung der Kirche von Irland im Jahr 1871 wurden keine weiteren Sitze für irische Bischöfe geschaffen. ⓘ
Schweden und Finnland
Die Stände in Schweden (einschließlich Finnland) und später auch im russischen Großfürstentum Finnland bestanden aus den beiden höheren Ständen, dem Adel und dem Klerus, und den beiden niederen Ständen, den Bürgern und den landbesitzenden Bauern. Jeder dieser Stände war frei und hatte bestimmte Rechte und Pflichten sowie das Recht, Vertreter in den Reichstag der Stände zu entsenden. Der Reichstag und später der finnische Reichstag war ein Tetrakammersystem: Im Reichstag stimmte jeder Stand als ein einziges Gremium ab. Seit dem frühen 18. Jahrhundert brauchte ein Gesetz die Zustimmung von mindestens drei Ständen, um verabschiedet zu werden, und für Verfassungsänderungen war die Zustimmung aller Stände erforderlich. Vor dem 18. Jahrhundert hatte der König das Recht, eine entscheidende Stimme abzugeben, wenn die Stände gleichmäßig verteilt waren. ⓘ
Nach der Eroberung Finnlands durch Russland im Jahr 1809 leisteten die finnischen Stände auf dem Reichstag von Porvoo einen Eid auf den Kaiser. Ein finnisches Adelshaus wurde 1818 in Anlehnung an das alte schwedische Gesetz von 1723 kodifiziert. Nach dem Reichstag von Porvoo wurde der finnische Reichstag jedoch erst 1863 wieder einberufen. In der Zwischenzeit wurde das Land 54 Jahre lang nur verwaltungsmäßig regiert. ⓘ
Es gab auch eine Bevölkerung außerhalb der Ländereien. Anders als in anderen Gebieten hatten die Menschen keinen "Standard"-Besitz und waren keine Bauern, wenn sie nicht aus einer Grundbesitzerfamilie stammten. Eine Zusammenfassung dieser Aufteilung ist:
- Der Adel (siehe finnischer Adel und schwedischer Adel) war von der Steuer befreit, hatte einen ererbten Rang und das Recht, ein Lehen zu halten, und besaß eine Tradition des Militärdienstes und der Regierung. Der Adel wurde 1280 kodifiziert, als der schwedische König Landbesitzern, die einen Reiter für die königliche Armee ausrüsten (oder selbst einer sein) konnten, Steuerfreiheit (frälse) gewährte. Um 1400 wurden Patentbriefe eingeführt, 1561 kamen die Ränge des Grafen und des Barons hinzu, und 1625 wurde das Haus des Adels als erster Stand des Landes kodifiziert. Nach der Reform von Axel Oxenstierna waren höhere Regierungsämter nur noch für Adelige zugänglich. Allerdings besaß der Adel nach wie vor nur seinen eigenen Besitz und nicht wie in weiten Teilen Europas die Bauern oder deren Land. Die Oberhäupter der Adelshäuser waren erbliche Mitglieder der Adelsversammlung. Der Adel unterteilt sich in den Hochadel (Grafen und Barone) und den niederen Adel. Bis zum 18. Jahrhundert war der niedere Adel wiederum in Ritter und Esquires unterteilt, so dass jede der drei Klassen zunächst intern abstimmen konnte, so dass jede Klasse eine Stimme in der Versammlung hatte. Dies führte zu einem großen politischen Einfluss des Hochadels.
- Der Klerus oder die Priester waren von der Steuer befreit und erhoben den Zehnten für die Kirche. Nach der schwedischen Reformation wurde die Kirche lutherisch. In späteren Jahrhunderten gehörten auch Lehrer der Universitäten und bestimmter staatlicher Schulen zum Stand. Die Stände wurden von der Staatskirche verwaltet, die ihre Geistlichen weihte und sie in Ämter berief, wobei sie bei der Wahl der Landtagsabgeordneten eine Stimme hatten.
- Die Bürger waren Stadtbewohner, Kaufleute und Handwerker. Der Handel war nur in den Städten erlaubt, wenn die merkantilistische Ideologie die Oberhand gewonnen hatte, und die Bürger hatten das ausschließliche Recht, im Rahmen von Zünften Handel zu treiben. Der Zugang zu diesem Gut wurde durch die Autonomie der Städte selbst kontrolliert. Die Bauern durften ihre Erzeugnisse innerhalb der Stadtgrenzen verkaufen, aber jeder weitere Handel, insbesondere der Außenhandel, war nur den Bürgern gestattet. Damit eine Siedlung zur Stadt werden konnte, war eine königliche Urkunde erforderlich, die das Marktrecht verlieh, und für den Außenhandel waren königliche Stapelhafenrechte erforderlich. Nach dem Anschluss Finnlands an das kaiserliche Russland im Jahr 1809 wurden die Mühlenbesitzer und andere Protoindustrielle nach und nach in diesen Stand aufgenommen.
- Die Bauern waren Grundbesitzer von landbesteuerten Höfen und ihre Familien (vom Status her vergleichbar mit den Yeomen in England), die im Mittelalter die Mehrheit stellten. Da der größte Teil der Bevölkerung bis zum 19. Jahrhundert aus unabhängigen Bauernfamilien bestand, die weder Leibeigene noch Leibeigene waren, gibt es einen bemerkenswerten Unterschied in der Tradition im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. Der Zugang wurde durch den Besitz von Ackerland geregelt, das in der Regel nicht zum Verkauf stand, sondern vererbt wurde. Nach 1809 wurden schwedische Pächter, die einen ausreichend großen Hof pachteten (zehnmal größer als die Anforderungen an Bauern, die einen eigenen Hof besaßen), ebenso aufgenommen wie Nichtadlige, die steuerfreies Land besaßen. Ihre Vertreter im Landtag wurden indirekt gewählt: Jede Gemeinde schickte Wähler, um den Vertreter eines Wahlkreises zu wählen.
- Zu keinem Stand gehörten besitzlose Häusler, Leibeigene, Pächter fremder Höfe, Knechte, Dienstboten, einige niedere Verwaltungsangestellte, ländliche Handwerker, Handelsreisende, Landstreicher sowie besitzlose und arbeitslose Menschen (die manchmal in fremden Häusern wohnten). Das finnische Wort für "obszön", säädytön, hat die wörtliche Bedeutung "ständelos", um zu verdeutlichen, wie die Angehörigen der Stände diese Menschen sahen. Sie hatten keine politischen Rechte und konnten nicht wählen. Ihre Mobilität wurde durch die Politik des "Rechtsschutzes" (finnisch: laillinen suojelu) stark eingeschränkt: Jeder Ständelose musste von einem steuerpflichtigen Bürger aus den Ständen angestellt werden, oder er konnte wegen Landstreicherei angeklagt und zu Zwangsarbeit verurteilt werden. In Finnland dauerte diese Politik bis 1883. ⓘ
In Schweden bestand der Ständetag bis zu seiner Ersetzung durch einen Zweikammer-Riksdag im Jahr 1866, der allen Personen mit einem bestimmten Einkommen oder Vermögen politische Rechte verlieh. Dennoch stammten viele der führenden Politiker des 19. Jahrhunderts weiterhin aus den alten Ständen, da sie entweder selbst Adelige waren oder landwirtschaftliche und städtische Interessen vertraten. Auch nachdem die Stände ihre politische Bedeutung verloren hatten, wurden sie weiterhin geadelt, zuletzt 1902 der Entdecker Sven Hedin. Diese Praxis wurde mit der Verabschiedung der neuen Verfassung am 1. Januar 1975 formell abgeschafft, während der Status des Adelshauses bis 2003 gesetzlich geregelt blieb. ⓘ
In Finnland bestand diese rechtliche Aufteilung bis 1906 und stützte sich noch auf die schwedische Verfassung von 1772. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gehörte jedoch der größte Teil der Bevölkerung keinem Stand an und hatte keine politische Vertretung. Eine besonders große Bevölkerungsgruppe waren die Pachtbauern, die das Land, das sie bewirtschafteten, nicht besaßen, sondern auf dem Hof des Grundbesitzers arbeiten mussten, um ihre Pacht zu bezahlen (im Gegensatz zu Russland gab es keine Sklaven oder Leibeigenen), und auch die in der Stadt lebenden Industriearbeiter waren durch das Vier-Stände-System nicht vertreten. ⓘ
Infolge des finnischen Generalstreiks von 1905 wurde das politische System reformiert. Der letzte Reichstag schuf mit einem neuen Verfassungsgesetz das moderne parlamentarische System und beendete die politischen Privilegien der Stände. Die Verfassung nach der Unabhängigkeit von 1919 verbot die Adelung, und 1920 wurden alle Steuerprivilegien abgeschafft. Die ständischen Privilegien wurden 1995 offiziell und endgültig abgeschafft, obwohl sie in der Rechtspraxis schon lange nicht mehr durchsetzbar waren. Wie in Schweden ist der Adel nicht offiziell abgeschafft worden, und die Adelsregister werden vom finnischen Adelshaus weiterhin freiwillig geführt. ⓘ
In Finnland ist es nach wie vor illegal und wird mit Gefängnis (bis zu einem Jahr) bestraft, eine Ehe durch Angabe eines falschen Namens oder Vermögens zu erschleichen (Rikoslaki 18 luku § 1/Strafflagen 18 kap. § 1). ⓘ
Im Spätmittelalter gehörten die burgundischen Niederlande mit ihren reichen Provinzen und finanzstarken Städten, insbesondere den flämischen Städten Gent, Brügge und Ypern, zu den reichsten Ländern Europas. Die Landesherren mussten den Provinzen und Städten umfängliche Freiheiten und Vorrechte einräumen und konnten ihr Gewaltmonopol nicht willkürlich ausüben. Die Ausübung einiger landesherrlicher Rechte war abhängig von der Einwilligung der Stände. Diese setzten sich in den burgundischen Niederlanden aus der Geistlichkeit, das waren die Bischöfe und Äbte der katholischen Kirche, dem Adel und den Städten zusammen. Ohne Zustimmung der Versammlung der Ständevertreter, der Generalstaaten, konnten die Landesherren keine Steuern ausschreiben oder Mannschaften zum Krieg aufbieten. Mussten die Fürsten die Generalstände einberufen, um deren Einwilligung für ihre Kriege oder für andere Zwecke einzuholen, forderten die Ständevertreter von ihnen im Gegenzug oftmals neue Vorrechte oder Freiheiten. Beispielsweise hatte sich der Burgunderherzog Philipp der Gute den Provinzen Holland und Seeland, als diese ihm 1452 mit Kriegsvolk gegen die aufständische Stadt Gent halfen, auf diese Weise erkenntlich gezeigt. ⓘ
In der Schweiz wurden die Kantone als Stände bezeichnet (ihre parlamentarische Vertretung nennt sich noch heute Ständerat), in den Niederlanden die Provinzen. Adel und Klerus waren als politische Stände verschwunden. In Niedersachsen existieren Landschaften mit ständischer Verfassung bis heute fort. ⓘ
In den Ländern der iberischen Halbinsel wurden die Versammlungen der politischen Stände Cortes genannt. ⓘ
Land | Stände | Bemerkungen |
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Bayern | Prälaten, Adel, Städte und Märkte | – |
Böhmen | Herren, Ritter, Städte | Seit der hussitischen Revolution gab es keinen geistlichen Stand mehr. |
Land Hadeln | Hochland, Sietland und das Weichbild Otterndorf | Die drei Hadler Stände wurden fast ausschließlich von Großbauern gebildet. |
Mähren | Herren, Ritter, Städte | dazu noch der Bischof von Olmütz |
Mecklenburg | Grundherren (Ritterschaft), Prälaten und Städte (Landschaft) | Die Prälaten entfallen 1549 mit der Reformation, |
Niederlausitz | Herren, Ritter, Städte | Die Äbte von Neuzelle gehörten seit der Reformation zum Herrenstand. |
Niederösterreich | Prälaten, Herren, Ritter, Städte | – |
Oberlausitz | „Land“ und Städte | Der Landstand besteht aus Prälaten und Adel mit einer gemeinsamen Stimme. |
Oberösterreich | Prälaten, Herren, Ritter, Städte | – |
Kurfürstentum Sachsen | Adel und Städte | Der Adel war unterteilt in Amtssassen und Schriftsassen. |
Tirol | Prälaten, Adel, Städte, Bauern | Die Bauern waren über die ländlichen Gerichtsgemeinden vertreten. |
Niederländische Länder
Jahrhundert aus mehreren Grafschaften, Fürstbistümern, Herzogtümern usw. auf dem Gebiet des heutigen Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande bestand, hatte bis 1464 keine Generalstaaten, als Herzog Philipp von Burgund die ersten Generalstaaten in Brügge zusammenrief. Später, im 15. und 16. Jahrhundert, wurde Brüssel der Ort, an dem sich die Generalstaaten versammelten. Bei diesen Gelegenheiten forderten die Abgeordneten der Stände der verschiedenen Provinzen (wie die Grafschaften, Fürstbistümer und Herzogtümer genannt wurden) mehr Freiheiten. Aus diesem Grund wurden die Generalstaaten nicht sehr oft versammelt. ⓘ
Infolge der Utrechter Union von 1579 und der darauf folgenden Ereignisse erklärten die Generalstaaten, dass sie König Philipp II. von Spanien, der auch Oberherr der Niederlande war, nicht mehr gehorchten. Nach der Rückeroberung der südlichen Niederlande (etwa Belgien und Luxemburg) versammelten sich die Generalstaaten der niederländischen Republik zunächst dauerhaft in Middelburg und ab 1585 in Den Haag. Ohne einen König, der das Land regierte, wurden die Generalstaaten zur souveränen Macht. Auf dieser Regierungsebene wurden alle Angelegenheiten geregelt, die alle sieben Provinzen betrafen, die Teil der Republik der Vereinigten Niederlande wurden. ⓘ
In dieser Zeit wurden die Generalstaaten von Vertretern der Staaten (d. h. der Provinzparlamente) der sieben Provinzen gebildet. In jedem Staat (a plurale tantum) saßen Vertreter des Adels und der Städte (der Klerus war nicht mehr vertreten; in Friesland wurden die Bauern indirekt durch die Grietmannen vertreten). ⓘ
In den südlichen Niederlanden fanden die letzten Zusammenkünfte der habsburgtreuen Generalstaaten in den Generalständen von 1600 und 1632 statt. ⓘ
Als Regierung wurden die Generalstaaten der Niederländischen Republik 1795 abgeschafft. Es wurde ein neues Parlament geschaffen, die Nationale Vergadering (Nationalversammlung). Es bestand nicht mehr aus Vertretern der Staaten, geschweige denn der Stände: In der Verfassung von 1798 wurden alle Menschen als gleichberechtigt betrachtet. Schließlich wurden die Niederlande unter Napoleon Teil des französischen Kaiserreichs (1810: La Hollande est reunie à l'Empire). ⓘ
Nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im November 1813 wurde die Bezeichnung "Generalstaaten" für eine 1814 gebildete und von den Provinzstaaten gewählte Legislative wiederbelebt. Im Jahr 1815, als die Niederlande mit Belgien und Luxemburg vereinigt wurden, wurden die Generalstaaten in zwei Kammern unterteilt: die Erste und die Zweite Kammer. Die Mitglieder der Ersten Kammer wurden vom König auf Lebenszeit ernannt, während die Mitglieder der Zweiten Kammer von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt wurden. Die Generalstaaten residierten abwechselnd in Den Haag und Brüssel, bis 1830 infolge der belgischen Revolution Den Haag wieder zum alleinigen Sitz der Generalstaaten wurde und Brüssel stattdessen das neu gegründete belgische Parlament beherbergte. ⓘ
Seit 1848 sieht die niederländische Verfassung vor, dass die Mitglieder der Zweiten Kammer vom Volk gewählt werden (zunächst nur von einem begrenzten Teil der männlichen Bevölkerung; seit 1919 gilt das allgemeine Wahlrecht für Männer und Frauen), während die Mitglieder der Ersten Kammer von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt werden. Infolgedessen wurde die Zweite Kammer die wichtigste. Die Erste Kammer wird auch als Senat bezeichnet. Dieser Begriff wird jedoch nicht in der Verfassung verwendet. ⓘ
Gelegentlich treten die Erste und die Zweite Kammer zu einer Verenigde Vergadering (Gemeinsame Sitzung) zusammen, zum Beispiel am Prinsjesdag, der jährlichen Eröffnung des parlamentarischen Jahres, und wenn ein neuer König in sein Amt eingeführt wird. ⓘ
Heiliges Römisches Reich
Im Heiligen Römischen Reich gab es den Reichstag. Der Klerus war durch die unabhängigen Fürstbischöfe, Fürsterzbischöfe und Fürstäbte der zahlreichen Klöster vertreten. Der Adel bestand aus unabhängigen adeligen Herrschern: weltlichen Kurfürsten, Königen, Herzögen, Markgrafen, Grafen und anderen. Die Bürgerschaft setzte sich aus Vertretern der unabhängigen Reichsstädte zusammen. Viele Völker, deren Territorien innerhalb des Heiligen Römischen Reiches seit Jahrhunderten unabhängig waren, hatten keine Vertreter auf dem Reichstag, so auch die Reichsritter und unabhängige Dörfer. Die Macht des Reichstages war trotz aller Zentralisierungsbestrebungen begrenzt. ⓘ
Große Reiche des Adels oder des Klerus verfügten über eigene Ländereien, die in lokalen Angelegenheiten große Macht ausüben konnten. Die Machtkämpfe zwischen Herrscher und Ständen waren vergleichbar mit ähnlichen Vorgängen in der Geschichte der britischen und französischen Parlamente. ⓘ
Auch der Schwäbische Bund, der im 15. Jahrhundert in seinem Teil Deutschlands eine bedeutende regionale Macht darstellte, hatte seine eigene Art von Ständen, einen regierenden Bundesrat, der sich aus drei Kollegien zusammensetzte: dem der Fürsten, dem der Städte und dem der Ritter. ⓘ
Russisches Reich
Im späten Russischen Reich wurden die Stände sosloviyes genannt. Die vier großen Stände waren: der Adel (Dworjanstwo), der Klerus, die Landbevölkerung und die Stadtbevölkerung, mit einer detaillierteren Schichtung darin. Die Aufteilung in Stände war gemischter Natur: traditionell, beruflich und formell: So wurde beispielsweise die Abstimmung in der Duma nach Ständen durchgeführt. Bei der Volkszählung im Russischen Reich wurde der gemeldete Besitz einer Person erfasst. ⓘ
Königreich Portugal
Im mittelalterlichen Königreich Portugal war die "Cortes" eine Versammlung von Vertretern der Stände des Reiches - des Adels, des Klerus und des Bürgertums. Sie wurde vom portugiesischen König nach Belieben an einem Ort seiner Wahl einberufen und wieder abberufen. Cortes, in denen alle drei Stände zusammenkamen, werden manchmal als "Cortes-Gerais" (allgemeine Gerichte) bezeichnet, im Gegensatz zu kleineren Versammlungen, in denen nur ein oder zwei Stände zusammenkamen, um über einen bestimmten, nur für sie relevanten Punkt zu verhandeln. ⓘ
Fürstentum Katalonien
Das Parlament von Katalonien wurde laut dem amerikanischen Historiker Thomas Bisson erstmals 1283 als katalanische Gerichte (katalanisch: Corts Catalanes) eingerichtet und wird von mehreren Historikern als Modell für ein mittelalterliches Parlament angesehen. So schrieb der englische Verfassungshistoriker Charles Howard McIlwain, dass das Allgemeine Gericht von Katalonien im 14. Jahrhundert besser organisiert war und regelmäßiger tagte als die Parlamente von England oder Frankreich. ⓘ
Die Wurzeln der parlamentarischen Institution in Katalonien liegen in den Friedens- und Waffenstillstandsversammlungen (assemblees de pau i treva), die im 11. Die Mitglieder der katalanischen Gerichtshöfe waren in den drei Ständen (katalanisch: Tres Estats oder Tres Braços) organisiert:
- der "militärische Stand" (braç militars) mit Vertretern des Feudaladels
- der "kirchliche Stand" (braç eclesiàstic) mit Vertretern der religiösen Hierarchie
- der "königliche Stand" (braç reial oder braç popular) mit Vertretern der freien Gemeinden unter königlichem Privileg
Die parlamentarische Institution wurde 1716 zusammen mit den übrigen Institutionen des Fürstentums Katalonien nach dem Spanischen Erbfolgekrieg abgeschafft. ⓘ
Die Ständeordnung
Entwicklung seit dem Spätmittelalter
In der Praxis war das ständische System daher – vor allem seit dem ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit – nicht ganz so undurchlässig wie als theoretisches Konstrukt. Schon vorher war der Weg in den geistlichen Stand eine wichtige Ausnahme. Auch Bauern- und Handwerkersöhne konnten gelegentlich bis zum Bischof aufsteigen. Später, vor allem seit dem 14. Jahrhundert, wurde es nach und nach Praxis, dass die Fürsten die Bildung des Amtsadels förderten, also Angehörige des dritten Standes mit einem speziellen Amt beauftragten und sie mit einem Adelstitel belohnten. Auch innerhalb der drei Hauptstände war ein Aufstieg in der frühen Neuzeit keine Seltenheit, indem man zum Beispiel das Bürgerrecht einer Stadt erwarb. Bildung konnte ebenfalls den Weg über die Standesschranken öffnen. Ein studierter Jurist, der von einer Kommune als Stadtschreiber angestellt wurde, fand nicht selten Eingang in die Gruppe der ratsfähigen Bürger. Ebenso konnte der geistliche Stand in einem begrenzten Maße einen Aufstiegskanal darstellen. Der Abstieg aus dem Geburtsstand konnte erfolgen, wenn man zum Beispiel als Adliger aus finanziellen Gründen nicht mehr zu einer standesgemäßen Lebensweise in der Lage war. ⓘ
Die Auffächerung des ständischen Systems und die zunehmende Durchlässigkeit der Standesschranken waren der fortschreitenden Differenzierung der Gesellschaft geschuldet. Für viele neue Funktionen und Ämter hatte die ursprüngliche mittelalterliche Ständeordnung keinen rechten Platz. Trotzdem wurde das ständische Gesellschaftsmodell bis ins 18. Jahrhundert hinein nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch die Kirche hielt daran fest. Als Martin Luther über die Freiheit des Christenmenschen schrieb, schränkte er diese ausschließlich auf die Beziehung des Individuums zu Gott ein. Im irdischen Leben habe dagegen jedermann ohne aufzubegehren an seinem Platz in der ständischen Ordnung zu verharren. ⓘ
Dennoch kann man in der Dreiständelehre Luthers gewisse Modifikationen innerhalb des überlieferten Ständeschemas erkennen. Durch Luthers strikte Trennung des geistlichen vom weltlichen Reich (Zwei-Reiche-Lehre) war die alte Frage, wem die Oberherrschaft im weltlichen Bereich (Kaiser oder Papst) zukam, klar für Kaiser und Fürsten entschieden. Der dritte Stand wurde zudem nun vornehmlich als Hausstand definiert, innerhalb dessen der Hausvorstand über die anderen Hausangehörigen herrschte. Die Unterordnungsverhältnisse fassten Luther und seine Nachfolger innerhalb des Schemas nicht mehr zwischen den drei Ständen, sondern verlegten sie in die drei Hauptstände hinein: In der ecclesia (Kirche) standen die Prediger der Gemeinde gegenüber, in der politia (weltlicher Regierstand) die Obrigkeit den Untertanen und in der oeconomia (Hausstand) das Elternpaar den Kindern und dem Gesinde. Da auch protestantische Geistliche verheiratet sein sollten, befanden auch sie sich nun im Hausstand. Auf diese Weise wurden alle Menschen zugleich in allen drei Ständen verortet, die deshalb auch als genera vitae (Lebensbereiche) bezeichnet wurden. Theoretisch waren damit die drei Stände nebeneinander und nicht mehr untereinander angeordnet. In der Wirklichkeit wurden die Herrschaftsverhältnisse dadurch jedoch nicht angetastet. Der dritte Stand blieb weiterhin (im Widerspruch zu dem theoretischen Modell) zugleich auch der Untertanenstand. ⓘ
Politische Stände
In der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ständeordnung hatten die privilegierten Stände im Gegensatz zu den später aufkommenden absolutistischen Systemen politische Mitspracherechte und Befugnisse. ⓘ