UN-Kinderrechtskonvention
Unterzeichnet | 20. November 1989 |
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Standort | New York City |
Wirksam | 2. September 1990 |
Bedingung | 20 Ratifizierungen |
Unterzeichner | 140 |
Parteien | 196 (alle in Frage kommenden Staaten außer den Vereinigten Staaten) |
Verwahrer | UN-Generalsekretär |
Sprachen | Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch |
Vollständiger Text | |
UN-Konvention über die Rechte des Kindes bei Wikisource |
Rechte der Jugend ⓘ |
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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (allgemein abgekürzt als KRK oder UN-KRK) ist ein internationaler Menschenrechtsvertrag, der die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rechte von Kindern festlegt. In der Konvention wird ein Kind als jeder Mensch unter achtzehn Jahren definiert, es sei denn, die Volljährigkeit wird nach nationalem Recht früher erreicht. ⓘ
Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sind an das Völkerrecht gebunden. Wenn ein Staat den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, ist er zwar noch nicht an die Bestimmungen des Vertrags gebunden, aber bereits verpflichtet, nicht gegen dessen Zweck zu handeln. ⓘ
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der sich aus 18 unabhängigen Experten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Staaten, die es ratifiziert haben, zu überwachen. Die Regierungen dieser Staaten sind verpflichtet, dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes regelmäßig Bericht zu erstatten und vor ihm zu erscheinen, um sich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Übereinkommens und den Stand der Kinderrechte in ihrem Land zu informieren. Ihre Berichte und die schriftlichen Stellungnahmen des Ausschusses sind auf der Website des Ausschusses verfügbar. ⓘ
Einzelpersonen können sich an den Ausschuss für die Rechte des Kindes wenden, wenn sie glauben, dass die in der Konvention verankerten Rechte verletzt worden sind. Die dritte Möglichkeit, die Umsetzung der Konvention zu überwachen, sind Untersuchungen, die der Ausschuss für die Rechte des Kindes auf eigene Initiative durchführen kann, wenn er über zuverlässige Informationen verfügt, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass ein Mitgliedsstaat die Rechte der Konvention verletzt hat. Allerdings können "Staaten ... zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts von dem Untersuchungsverfahren absehen". Einmal im Jahr legt der Ausschuss dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Bericht vor, der auch eine Erklärung des Vorsitzenden der KRK enthält, und die Versammlung nimmt eine Resolution über die Rechte des Kindes an. ⓘ
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete die Konvention und legte sie am 20. November 1989 (dem 30. Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes) zur Unterzeichnung auf. Sie trat am 2. September 1990 in Kraft, nachdem sie von der erforderlichen Anzahl von Staaten ratifiziert worden war. Am 21. Februar 2023 sind 196 Länder Vertragsparteien, darunter alle Mitglieder der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten. ⓘ
Zwei Fakultativprotokolle wurden am 25. Mai 2000 angenommen. Das erste Fakultativprotokoll schränkt die Beteiligung von Kindern an militärischen Konflikten ein, und das zweite Fakultativprotokoll verbietet den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie. Mehr als 170 Staaten haben beide Protokolle ratifiziert. Ein drittes Fakultativprotokoll über die Übermittlung von Beschwerden wurde im Dezember 2011 angenommen und am 28. Februar 2012 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es ist am 14. April 2014 in Kraft getreten. ⓘ
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA. Zuletzt haben Somalia und Südsudan im Oktober 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Einige der 196 Staaten (auch die Nichtmitgliedsstaaten Cookinseln, Niue, Palästina und der Vatikanstaat) haben die Konvention ratifiziert, erklärten allerdings Vorbehalte (darunter zunächst auch Deutschland, Österreich und Schweiz). ⓘ
Inhalt
Die Konvention befasst sich mit kinderspezifischen Bedürfnissen und Rechten. Es schreibt vor, dass die "Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren, durch das Völkerrecht an dieses gebunden sind." Die ratifizierenden Staaten müssen im besten Interesse des Kindes handeln. ⓘ
In allen Ländern, in denen die Konvention umgesetzt wird, müssen die Gesetze zum Sorgerecht und zur Vormundschaft für Kinder eingehalten werden, da jedes Kind grundlegende Rechte hat, darunter das Recht auf Leben, auf einen eigenen Namen und eine eigene Identität, auf Erziehung durch die Eltern innerhalb einer Familie oder eines Kulturkreises und auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen, auch wenn diese getrennt leben. ⓘ
Die Konvention verpflichtet die Staaten, den Eltern die Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen. Die Konvention erkennt auch an, dass Kinder das Recht haben, ihre Meinung zu äußern und dass diese Meinung gehört und gegebenenfalls befolgt wird, dass sie vor Missbrauch oder Ausbeutung geschützt werden und dass ihre Privatsphäre geschützt wird. Sie verlangt, dass in ihr Leben nicht übermäßig eingegriffen werden darf. ⓘ
Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten auch dazu, einem Kind in jedem Rechtsstreit, der seine Betreuung betrifft, einen eigenen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, und verlangt, dass der Standpunkt des Kindes in solchen Fällen gehört wird. ⓘ
Die Konvention verbietet die Todesstrafe für Kinder. In seiner Allgemeinen Bemerkung 8 (2006) erklärte der Ausschuss, dass alle Vertragsparteien verpflichtet sind, schnell zu handeln, um alle körperlichen Strafen und alle anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung von Kindern zu verbieten und zu beseitigen". In Artikel 19 des Übereinkommens heißt es, dass die Vertragsstaaten "alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen ergreifen müssen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewalt zu schützen", doch wird darin nicht auf körperliche Züchtigung Bezug genommen. Die Auslegung dieses Abschnitts durch den Ausschuss, die ein Verbot der körperlichen Züchtigung beinhaltet, wurde von mehreren Vertragsstaaten der Konvention, darunter Australien, Kanada und das Vereinigte Königreich, abgelehnt. ⓘ
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auf diese Konvention bezogen. ⓘ
Globale Standards und Kulturrelativismus
Globale Menschenrechtsstandards wurden auf der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien (1993) in Frage gestellt, als eine Reihe von Regierungen (vor allem China, Indonesien, Malaysia und der Iran) ernsthafte Einwände gegen die Idee universeller Menschenrechte erhoben. Bei der Festlegung von Standards und Strategien zur Verhinderung oder Überwindung des Missbrauchs der Arbeitsfähigkeit von Kindern bestehen ungelöste Spannungen zwischen "universalistischen" und "relativistischen" Ansätzen. ⓘ
Kinderehe und Sklaverei
Einige Wissenschaftler bringen Kinderheiraten mit Sklaverei und sklavereiähnlichen Praktiken in Verbindung. Kinderehe als Sklaverei wird in der Konvention nicht direkt angesprochen. ⓘ
Vertragsstaaten und Unterzeichner
Am 21. Februar 2023 sind 196 Länder Vertragsparteien (einige mit erklärten Vorbehalten oder Interpretationen). Dazu gehören alle Mitglieder der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten sowie die Cookinseln, Niue, der Staat Palästina und der Heilige Stuhl. Der Südsudan hat die Konvention nicht unterzeichnet, die Ratifizierung wurde jedoch im Januar 2015 abgeschlossen. Die innerstaatliche Ratifizierung durch Somalia wurde im Januar 2015 abgeschlossen und die Urkunde im Oktober 2015 bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Taiwan hat das Übereinkommen am 20. November 2014 in nationales Recht umgesetzt und am 16. Mai 2016 eine Urkunde über den Beitritt zur KRK unterzeichnet. ⓘ
Alle Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei (Tschechische Republik und Slowakei) und Jugoslawiens (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien) haben Erklärungen zum Beitritt zum Übereinkommen abgegeben und wenden es derzeit an. ⓘ
Das Übereinkommen gilt nicht für die Territorien Tokelau, Akrotiri und Dhekelia sowie Gibraltar. Auch Guernsey wurde bis 2020 ausgeschlossen. ⓘ
Aserbaidschan
Aserbaidschan ratifizierte das Übereinkommen am 21. Juli 1992. Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Übereinkommens wurden in Aserbaidschan vom Präsidenten und vom Ministerkabinett zahlreiche Gesetze, Dekrete und Entschließungen verabschiedet, die sich auf die Entwicklung des Kinderschutzsystems konzentrieren. In diesem Zusammenhang wurden 2004 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation, d.h. das Übereinkommen über die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, die Empfehlung Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation und das Haager Adoptionsübereinkommen vom aserbaidschanischen Parlament, dem Milli Majlis, ratifiziert. ⓘ
Die Verwaltung der Jugendgerichtsbarkeit in Aserbaidschan ist besorgniserregend, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 37, 39 und 40 des Übereinkommens sowie anderer einschlägiger Standards wie der Peking-Regeln, der Riad-Leitlinien und der Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen wurde. Daher unterstützten internationale Organisationen Aserbaidschan bei der Verbesserung der Situation im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit. Das Begnadigungsverfahren des Präsidenten wird regelmäßig um jugendliche Straftäter erweitert. ⓘ
Aserbaidschan hat eine Zusammenarbeit mit vielen internationalen Organisationen aufgebaut, insbesondere mit UNICEF im Bereich des Kinderschutzes. Im Jahr 1993 nahm UNICEF seine Tätigkeit in Aserbaidschan auf. Im Jahr 2005 unterzeichneten Aserbaidschan und UNICEF ein fünfjähriges Länderprogramm. Das Länderprogramm für 2005-2009 wurde in den Bereichen Kinderschutz, Gesundheit und Ernährung von Kindern, Bildung und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie deren Entwicklung und Beteiligung umgesetzt. Außerdem unterstützt UNICEF Aserbaidschan bei der Verbesserung seines Jugendstrafsystems, der Einrichtung eines alternativen Betreuungssystems und der Sensibilisierung von Jugendlichen für HIV/AIDS. ⓘ
Kanada
Kanada unterzeichnete das Übereinkommen am 28. Mai 1990 und ratifizierte es 1991. Das kanadische Jugendstrafrecht wurde grundlegend geändert, was zum Jugendstrafrechtsgesetz (Youth Criminal Justice Act, YCJA) führte, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Das Gesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf die verschiedenen Verpflichtungen Kanadas im Rahmen des Übereinkommens. Die Konvention hatte Einfluss auf die verwaltungsrechtliche Entscheidung Baker gegen Kanada (Minister für Staatsbürgerschaft und Einwanderung). ⓘ
Indien
Indien ratifizierte die UNCRC am 11. Dezember 1992 und stimmte im Prinzip allen Artikeln zu, allerdings mit einigen Vorbehalten in Bezug auf Kinderarbeit. In Indien gibt es ein Gesetz, das besagt, dass Kinder unter 18 Jahren nicht arbeiten dürfen, aber es gibt kein generelles Verbot von Kinderarbeit. Sie ist in den meisten Branchen generell erlaubt, außer in den als "gefährlich" eingestuften, für die ein Mindestalter gilt. Obwohl ein Gesetz vom Oktober 2006 die Kinderarbeit in Hotels, Restaurants und als Hausangestellte verbietet, besteht weiterhin eine große Nachfrage nach Kindern als Haushaltshilfen. Es gibt unterschiedliche Schätzungen über die Zahl der Kinderarbeiter im Lande. Nach einer konservativen Schätzung der Regierung arbeiteten 2011 in Indien 4,4 Millionen Kinder unter 14 Jahren, während die Nichtregierungsorganisation Save the Children in einer Erklärung von 2016 eine Studie der Kampagne gegen Kinderarbeit zitiert, die die Zahl der Kinderarbeiter in Indien auf 12,7 Millionen schätzt. ⓘ
Im Jahr 2016 wurde der Child and Adolescent Labour (Amendment) Act eingeführt, der die wirtschaftliche Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und die Beschäftigung von Jugendlichen (14-17 Jahre) in gefährlichen Berufen verbietet. Für Kinder unter 14 Jahren gibt es einige Ausnahmen - sie können im Familienbetrieb mithelfen und in der Unterhaltungsindustrie tätig sein. Ihre Schulbildung wird dadurch nicht beeinträchtigt und sie dürfen nicht zwischen 19 Uhr und 8 Uhr morgens arbeiten. ⓘ
Iran
Der Iran hält sich seit 1991 an die Konvention (mit Ausnahme der angeblichen Kindersklaverei) und ratifizierte sie 1994 im Parlament. Bei der Ratifizierung machte der Iran den folgenden Vorbehalt: "Sollte der Wortlaut des Übereinkommens zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeinem Fall mit den innerstaatlichen Gesetzen und islamischen Normen unvereinbar sein oder werden, wird sich die Regierung der Islamischen Republik nicht an das Übereinkommen halten." Der Iran hat auch die beiden Fakultativprotokolle unterzeichnet, die sich auf den besonderen Schutz von Kindern vor der Beteiligung an bewaffneten Konflikten sowie auf den Verkauf von Kindern und die sexuelle Ausbeutung beziehen. ⓘ
Obwohl der Iran ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist, haben internationale Menschenrechtsorganisationen und ausländische Regierungen die Hinrichtung iranischer Kinderstraftäter regelmäßig als Verstoß gegen das Übereinkommen angeprangert. Doch am 10. Februar 2012 änderte das iranische Parlament das umstrittene Gesetz über die Hinrichtung von Jugendlichen. Nach dem neuen Gesetz gilt das Alter von 18 Jahren (Sonnenjahr) als Mindestalter für die Volljährigkeit, und Straftäter unter diesem Alter werden nach einem gesonderten Gesetz verurteilt. Nach dem bisherigen Gesetz, das überarbeitet wurde, waren Mädchen im Alter von 9 Jahren und Jungen im Alter von 15 Jahren (Mondjahr, 11 Tage kürzer als ein Sonnenjahr) für ihre Verbrechen voll verantwortlich. ⓘ
"Nach islamischen Quellen ist das Kriterium für die Strafmündigkeit das Erreichen des Reifealters, das nach der schiitischen Schule der IRI bei Mädchen 9 Mondjahre (8 Jahre und 9 Monate) und bei Jungen 15 Mondjahre (14 Jahre und 7 Monate) beträgt. ⓘ
Irland
Irland unterzeichnete das Übereinkommen am 30. September 1990 und ratifizierte es ohne Vorbehalt am 28. September 1992. Als Reaktion auf die Kritik, die 1998 vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf geäußert wurde, richtete die irische Regierung das Amt des Ombudsmanns für Kinder ein. Sie hat eine nationale Strategie für Kinder ausgearbeitet. Nachdem der Ausschuss Bedenken geäußert hatte, dass der Wortlaut der irischen Verfassung es dem Staat nicht erlaubt, in Missbrauchsfällen einzugreifen, es sei denn, es handelt sich um sehr außergewöhnliche Fälle, verpflichtete sich die irische Regierung 2006, die Verfassung zu ändern, um sich ausdrücklicher zu den Rechten des Kindes zu bekennen. ⓘ
Israel
Israel hat die Konvention 1991 ratifiziert. Im Jahr 2010 kritisierte UNICEF Israel für das Versäumnis, eine von der Regierung eingesetzte Kommission für Kinderrechte einzurichten oder eine nationale Strategie oder ein Programm für Kinderrechte zu verabschieden, um verschiedene israelische Gesetze, die Kinderrechte betreffen, umzusetzen. In dem Bericht wird Israel dafür kritisiert, dass die Konvention im Westjordanland nicht gilt und dass es Palästinenser unter 16 Jahren in den besetzten Gebieten als Kinder definiert, obwohl das israelische Recht ein Kind im Einklang mit der Konvention als Person unter 18 Jahren definiert. In einem zeitgenössischen Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde festgestellt, dass die Investitionen Israels in Kinder unter dem internationalen Durchschnitt liegen. Die tatsächlichen Investitionen waren zwischen 1995 und 2006 zurückgegangen. Im Jahr 2012 kritisierte der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Israel für seine Bombenangriffe auf Palästinenser im Gazastreifen: "Die Zerstörung von Häusern und die Beschädigung von Schulen, Straßen und anderen öffentlichen Einrichtungen haben schwerwiegende Auswirkungen auf Kinder" und bezeichnete sie als "grobe Verstöße gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und das humanitäre Völkerrecht". Sie kritisierte auch die palästinensischen Raketenangriffe aus dem Gazastreifen auf den Süden Israels, die israelische Kinder traumatisierten, und forderte alle Parteien auf, die Kinder zu schützen. ⓘ
Neuseeland
Neuseeland ratifizierte das Übereinkommen am 6. April 1993 mit Vorbehalten hinsichtlich des Rechts, zwischen Personen nach der Art ihrer Befugnis, sich in Neuseeland aufzuhalten, zu unterscheiden, der Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Ausbeutung - die nach Ansicht Neuseelands durch das geltende Recht angemessen geschützt ist - und der Bestimmungen zur Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern. ⓘ
Im Jahr 1994 wies das neuseeländische Berufungsgericht die Behauptung zurück, dass es dem Einwanderungsminister und seinem Ministerium freistehe, die Konvention zu ignorieren, da dies bedeuten würde, dass der Beitritt des Landes "zumindest teilweise Augenwischerei" sei. ⓘ
Mit dem Children's Commissioner Act 2003 wurde das Amt des Children's Commissioner gestärkt und mit deutlich mehr Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Das Büro des Kinderbeauftragten ist für die Einberufung der UNCROC-Überwachungsgruppe zuständig, die die Umsetzung der Kinderkonvention und ihrer Fakultativprotokolle durch die neuseeländische Regierung sowie die Reaktion der Regierung auf die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes überwacht. Die Überwachungsgruppe besteht aus Mitgliedern der Menschenrechtskommission (Neuseeland), UNICEF Neuseeland, Action for Children and Youth Aotearoa und Save the Children Neuseeland. ⓘ
Im Mai 2007 verabschiedete Neuseeland den Crimes (Substituted Section 59) Amendment Act 2007, mit dem der Einwand der "angemessenen Gewalt" zum Zwecke der Korrektur abgeschafft wurde. In seiner dritten und letzten Abstimmung stimmte das Parlament mit 113 zu acht Stimmen für das Gesetz. ⓘ
Saudi-Arabien
Saudi-Arabien ratifizierte das Übereinkommen 1996 mit einem Vorbehalt "in Bezug auf alle Artikel, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des islamischen Rechts stehen", das das nationale Recht ist. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der im Januar 2005 die Behandlung von Kindern in Saudi-Arabien im Rahmen der Konvention überprüfte, verurteilte die Regierung scharf für ihre Praxis, die Todesstrafe gegen Jugendliche zu verhängen, und bezeichnete dies als "eine schwere Verletzung der Grundrechte". Der Ausschuss zeigte sich "zutiefst beunruhigt" über den Ermessensspielraum der Richter, Jugendliche wie Erwachsene zu behandeln: In ihrem Bericht von 2004 hatte die saudi-arabische Regierung erklärt, dass sie "niemals die Todesstrafe gegen Personen ... unter 18 Jahren verhängt". Später räumte die Regierungsdelegation ein, dass ein Richter die Todesstrafe immer dann verhängen könne, wenn er entscheide, dass der Verurteilte volljährig sei, unabhängig vom tatsächlichen Alter der Person zum Zeitpunkt der Straftat oder zum Zeitpunkt der geplanten Hinrichtung. Die Todesstrafe für Minderjährige wurde jedoch im April 2020 abgeschafft. ⓘ
Am 20. Oktober 2020 berichtete Human Rights Watch, dass Saudi-Arabien die Todesstrafe gegen acht saudische Männer anstrebt, die beschuldigt werden, im Alter von 14 und 17 Jahren protestbezogene Straftaten begangen zu haben. Einer der Jungen, der 2020 18 Jahre alt wird, wurde wegen eines gewaltlosen Verbrechens angeklagt, das er im Alter von 9 Jahren begangen haben soll. Nach dem Hudud - einem islamischen Gesetz - haben die Staatsanwälte Berichten zufolge die Todesstrafe für die acht Männer beantragt, die, sollte sie verhängt werden, nicht begnadigt werden können. ⓘ
Schweden
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt seit dem 1. Januar 2020 als schwedisches Recht. Auch vorher stand die schwedische Gesetzgebung im Einklang mit der Konvention und ging in einigen Fällen sogar darüber hinaus. Die Konvention erhielt diesen Status, weil die schwedischen Behörden und die Regierung der Ansicht waren, dass die Perspektive der Kinderrechte in schwedischen Sozialhilfeentscheidungen und bei der Strafverfolgung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. ⓘ
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich ratifizierte das Übereinkommen am 16. Dezember 1991 mit mehreren Erklärungen und Vorbehalten und legte dem Ausschuss für die Rechte des Kindes im Januar 1995 seinen ersten Bericht vor. Der Ausschuss äußerte sich unter anderem besorgt über die zunehmende Kinderarmut und Ungleichheit, das Ausmaß der Gewalt gegen Kinder, die Inhaftierung jugendlicher Straftäter, das niedrige Strafmündigkeitsalter und die fehlenden Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, sich zu äußern. Im Bericht des Ausschusses aus dem Jahr 2002 wurden ähnliche Bedenken geäußert, darunter das Wohlergehen von Kindern in Haft, die ungleiche Behandlung von Asylbewerbern und die negativen Auswirkungen von Armut auf die Rechte von Kindern. Im September 2008 beschloss die britische Regierung, ihre Vorbehalte zurückzuziehen und der Konvention in diesen Punkten zuzustimmen. ⓘ
Die im Bericht von 2002 geäußerte Kritik an der rechtlichen Verteidigung der "angemessenen Züchtigung" von Kindern durch ihre Eltern, die der Ausschuss als "schwere Verletzung der Würde des Kindes" bezeichnete, wurde von der britischen Regierung zurückgewiesen. Die Ministerin für Kinder, Jugendliche und Familien erklärte, dass zwar immer weniger Eltern das Schlagen als Disziplinierungsmaßnahme einsetzen, die Mehrheit jedoch ein Verbot nicht unterstützen würde. Die dezentralen Gesetzgebungen von Schottland und Wales haben Gesetze zum Verbot von Ohrfeigen verabschiedet, die im November 2020 bzw. im März 2022 in Kraft treten. ⓘ
In seiner Stellungnahme vor dem parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte wurde der Ausschuss vom Family Education Trust dafür kritisiert, dass er "radikale Interpretationen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in seinem Streben nach einer Agenda" annehme. Der Bericht des Gemeinsamen Ausschusses empfahl, dass "die Zeit für die Regierung gekommen ist, den Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes in Bezug auf die körperliche Züchtigung von Kindern und die Unvereinbarkeit der Verteidigung der angemessenen Züchtigung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Konvention nachzukommen". Die britische Regierung antwortete, dass "die Anwendung von körperlicher Züchtigung eine Angelegenheit ist, über die die einzelnen Eltern entscheiden müssen". ⓘ
Obwohl Kindersklaverei im Vereinigten Königreich nur schwer zu erfassen ist, werden Kindersklaven ins Vereinigte Königreich eingeführt und verkauft. Die Gesetze und Durchsetzungsmechanismen gegen Sklaverei und Menschenhandel wurden mit dem Modern Slavery Act 2015 konsolidiert und gestärkt. ⓘ
Am 1. September 2020 wurde im schottischen Parlament der Gesetzentwurf zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Einbindung) (Schottland) eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf würde die UN-Kinderrechtskonvention im schottischen Recht verankert werden. Am 19. Januar verabschiedeten die Abgeordneten die allgemeinen Grundsätze des Gesetzentwurfs in Stufe 1 mit 118:0 Stimmen. Der Gesetzesentwurf hat viele Befürworter gefunden, darunter auch das schottische Jugendparlament. ⓘ
Vereinigte Staaten
Die Regierung der Vereinigten Staaten war aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und unterzeichnete es am 16. Februar 1995, hat es aber nicht ratifiziert. Es wird behauptet, dass der Widerstand der Amerikaner gegen das Übereinkommen in erster Linie von politisch und religiös konservativen Kräften ausgeht. So vertritt beispielsweise die Heritage Foundation die Auffassung, dass "eine Zivilgesellschaft, in der die moralische Autorität von religiösen Gemeinden, Familien und anderen privaten Vereinigungen ausgeübt wird, für die amerikanische Ordnung von grundlegender Bedeutung ist", und die Home School Legal Defense Association (HSLDA) argumentiert, dass die KRK das Homeschooling bedroht. ⓘ
Vor allem erlaubten damals mehrere Staaten die Hinrichtung und lebenslange Haft von jugendlichen Straftätern, was einen direkten Verstoß gegen Artikel 37 der Konvention darstellte. Das bahnbrechende Urteil des Obersten Gerichtshofs von 2005 in der Rechtssache Roper gegen Simmons erklärte Hinrichtungen von Jugendlichen als "grausame und ungewöhnliche Bestrafung" für verfassungswidrig; in der Rechtssache Miller gegen Alabama aus dem Jahr 2012 befand das Gericht, dass obligatorische lebenslange Haftstrafen ohne die Möglichkeit der Bewährung für jugendliche Straftäter verfassungswidrig sind. ⓘ
Auch die Gesetze der Bundesstaaten, die die Praxis der geschlossenen Adoption regeln, müssen angesichts der Position des Konvents, dass Kinder von Geburt an ein Recht auf Identität haben, möglicherweise überarbeitet werden. ⓘ
Während seiner Präsidentschaftskampagne 2008 bezeichnete Senator Barack Obama die Nicht-Ratifizierung der Konvention als peinlich" und versprach, die Angelegenheit zu überprüfen, was er als Präsident jedoch nie tat. Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die USA im Jahr 1995 hat kein Präsident der Vereinigten Staaten den Senat der Vereinigten Staaten um Rat und Zustimmung zur Ratifizierung gebeten. ⓘ
Die Vereinigten Staaten haben zwei der Fakultativprotokolle zum Übereinkommen ratifiziert: das Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und das Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. ⓘ
Fakultativprotokolle
Es gibt drei Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Das erste, das Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, verpflichtet die Vertragsparteien, dafür zu sorgen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zu ihren Streitkräften rekrutiert werden, und fordert die Regierungen auf, alles Erdenkliche zu tun, um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die unter 18 Jahre alt sind, nicht an Feindseligkeiten teilnehmen. Dieses Protokoll ist am 12. Juli 2002 in Kraft getreten. Mit Stand vom 21. Februar 2023 sind 170 Staaten Vertragsparteien des Protokolls, weitere 10 Staaten haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. ⓘ
Das zweite Protokoll, das Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, verpflichtet die Vertragsparteien, den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie zu verbieten. Es ist am 18. Januar 2002 in Kraft getreten. Bis zum 21. Februar 2023 sind 176 Staaten Vertragsparteien des Protokolls, weitere 7 Staaten haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. ⓘ
Ein drittes Protokoll, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes über ein Kommunikationsverfahren, das es Kindern oder ihren Vertretern ermöglichen würde, Individualbeschwerden wegen Verletzung der Rechte von Kindern einzureichen, wurde im Dezember 2011 angenommen und am 28. Februar 2012 zur Unterzeichnung aufgelegt. Das Protokoll wurde bisher 51 Mal unterzeichnet und 46 Mal ratifiziert: Es trat am 14. April 2014 in Kraft, nachdem drei Monate zuvor die zehnte Ratifizierung erfolgt war. ⓘ
Es wurden auch Vorschläge für weitere Fakultativprotokolle gemacht. Im Jahr 2020 schlug die unabhängige "Lancet-WHO-UNICEF-Kommission" die Ausarbeitung eines Fakultativprotokolls vor, um Kinder vor der Vermarktung von Tabak, Alkohol, Muttermilch, zuckergesüßten Getränken, Glücksspiel und potenziell schädlichen sozialen Medien sowie vor der unangemessenen Nutzung ihrer persönlichen Daten zu schützen. (Die WHO hat auch einen eigenen Rahmen für die Ausarbeitung von Verträgen.) Im Jahr 2022 schloss sich eine Gruppe internationaler Kinderrechts- und Bildungsexperten der Forderung nach einer Aktualisierung des Rechts auf Bildung im internationalen Recht an, um das Recht der Kinder auf kostenlose Vorschul- und Sekundarschulbildung ausdrücklich zu garantieren. Human Rights Watch hat vorgeschlagen, dies durch ein viertes Fakultativprotokoll zur KRK zu erreichen. ⓘ
Elterliche Rechte
Am 7. Oktober 2020 fand die Abstimmung über den Resolutionsentwurf der Vereinten Nationen A/HRC/45/L.48/Rev.1 - "Rechte des Kindes: Verwirklichung der Rechte des Kindes durch eine gesunde Umwelt", der von Deutschland (im Namen der Europäischen Union) und Uruguay (im Namen von GRULAC) vorgelegt wurde, angenommen. ⓘ
Die Änderungsanträge L.57 und L.64 der Russischen Föderation zur Einbeziehung der elterlichen Rechte wurden abgelehnt. Die russische Delegierte, Kristina Sukacheva, bemerkte, dass Regierungen, die gegen Eltern stimmen, sich bewusst ihrer internationalen Verantwortung entziehen, für die Rechte des Kindes zu sorgen. Bei der Verabschiedung erklärte Uruguay, dass die von der Russischen Föderation vorgeschlagene Aufnahme der elterlichen Rechte "die Resolution unausgewogen machen und auch dem Geist der Resolution zuwiderlaufen würde". ⓘ
Weltweite Standards
Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Ländern) nicht früher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie für das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst später oder schon vorher. ⓘ
Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung. ⓘ
Zehn Grundrechte
Der Text umfasst 54 Artikel in der für völkerrechtlich verbindliche Texte üblichen Sprache; eine offizielle Fassung in „kindgerechter“ Form existiert nicht. Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text in zehn Grundrechten zusammen (Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):
- Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
- Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
- Das Recht auf Gesundheit;
- Das Recht auf Bildung und Ausbildung;
- Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
- Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
- Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
- Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
- Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
- Das Recht auf Betreuung bei Behinderung. ⓘ
In der Praxis umfassen die Kinderrechte das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung und Ausbildung zu erhalten und bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen, das Recht auf Mitsprache. ⓘ
Alle Bestimmungen
Die Grundlage für die obige UNICEF-Zusammenfassung zu 10 Grundrechten bilden die 54 Artikel der Vereinten Nationen. Darin werden konkret folgende Rechte geregelt: ⓘ
Teil I Rechte der Kinder
- Art. 1 – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung
- Art. 2 – Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
- Art. 3 – Wohl des Kindes
- Art. 4 – Verwirklichung der Kindesrechte
- Art. 5 – Respektierung des Elternrechts
- Art. 6 – Recht auf Leben und Entwicklung
- Art. 7 – Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
- Art. 8 – Recht auf Identität
- Art. 9 – Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
- Art. 10 – Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte
- Art. 11 – Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
- Art. 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens, rechtliches Gehör
- Art. 13 – Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit
- Art. 14 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Art. 15 – Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
- Art. 16 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Art. 17 – Recht auf Zugang zu Informationen, Medien, Kinder- und Jugendschutz
- Art. 18 – Verantwortung für das Kindeswohl
- Art. 19 – Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
- Art. 20 – Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption
- Art. 21 – Adoption
- Art. 22 – Flüchtlingskinder
- Art. 23 – Förderung und Rechte behinderter Kinder
- Art. 24 – Gesundheitsvorsorge
- Art. 25 – Unterbringung von Kindern mit körperlichen oder geistigen Erkrankungen
- Art. 26 – Soziale Sicherheit
- Art. 27 – Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt
- Art. 28 – Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
- Art. 29 – Bildungsziele; Bildungseinrichtungen
- Art. 30 – Minderheitenschutz
- Art. 31 – Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung
- Art. 32 – Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
- Art. 33 – Schutz vor Suchtstoffen
- Art. 34 – Schutz vor sexuellem Missbrauch
- Art. 35 – Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
- Art. 36 – Schutz vor sonstiger Ausbeutung
- Art. 37 – Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung; Rechtsbeistandschaft
- Art. 38 – Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung von Kindersoldaten zu den Streitkräften
- Art. 39 – Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
- Art. 40 – Rechte strafbarer Handlungen beschuldigter Kinder im Strafrecht und Strafverfahren
- Art. 41 – Weitergehende inländische Bestimmungen ⓘ
Teil II Ausschuss für die Rechte des Kindes
- Art. 42 – Verpflichtung zur Bekanntmachung
- Art. 43 – Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes
- Art. 44 – Berichtspflicht ⓘ
Teil III Schlussbestimmungen
- Art. 45 – Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen
- Art. 46 – Unterzeichnung der Konvention
- Art. 47 – Ratifikation der Konvention
- Art. 48 – Beitritt zur Konvention
- Art. 49 – Inkrafttreten
- Art. 50 – Änderung
- Art. 51 – Vorbehalte
- Art. 52 – Kündigung der Konvention
- Art. 53 – Verwahrung
- Art. 54 – Urschrift, verbindlicher Wortlaut ⓘ
Überwachung der Konvention
National Coalition Deutschland
In der National Coalition Deutschland für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils ergänzende Berichte, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt. ⓘ
Geschichte
Bereits im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, das Elend von Kindern der unteren Gesellschaftsschichten in den sich industrialisierende Staaten durch Schutzgesetze abzumildern. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Gesetze zum Verbot der Kinderarbeit. ⓘ
Die UN-Kinderrechtskonvention steht in der Tradition der internationalen Kinderschutzbewegung, die sich im „Jahrhundert des Kindes“ (so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Pädagogin Ellen Key) dazu aufgerufen fühlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Lösungsansätzen über die nationalen Grenzen hinwegzuführen. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brüssel durchgeführt wurde, diskutierte über internationale Verträge zum Schutz des Kindes, so über die Ausarbeitung einer Konvention zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Völkerbund übernommen. ⓘ
Die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb schuf als Reaktion auf die Verelendung von Kindern im Ersten Weltkrieg am 15. April 1919 den Save the Children Fund und sammelte dafür mittels Fundraising Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die „International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstützungen für Kinder in Griechenland und in Saratow. Jebb arbeitete 1923 ein Papier über Kinderrechte aus und mobilisierte für ihre Children’s Charter den Völkerbund. Ihre Idee wurde aufgegriffen, und am 24. September 1924 wurde von der Generalversammlung des Völkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. Ein Recht auf Bildung sieht die „Genfer Erklärung“ vom 26. September 1924, die der Charta folgte, nicht vor. Stattdessen heißt es in der Erklärung: „Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […].“ ⓘ
Die Generalversammlung der 1945 gegründeten Vereinten Nationen, der Nachfolge-Organisation des Völkerbundes, fügte 1948 in ihre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die „Deklaration über die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der früheren Genfer Deklaration zurück und ergänzte sie. In dem Jahr 1979, dem Jahr des Kindes, legte Polen Entwürfe für eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis für das Übereinkommen vom 20. November 1989 wurden. ⓘ
Die Konvention und die deutschsprachigen Länder
Deutschland
Umsetzung
Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Fast alle der dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG). ⓘ
Ein Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005–2010 dient der Bundesrepublik zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Er ist eine Initiative der Bundesregierung, die aus dem Abschlussdokument „Eine kindgerechte Welt“ der Vereinten Nationen, 2002 in New York, hervorgegangen ist. Basis dieses Aktionsplans ist dementsprechend die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Das Grundanliegen des deutschen NAP ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern sowie ihrer Rechte. Hierzu wurde er in sechs Themenfelder unterteilt:
- Chancengerechtigkeit durch Bildung
- Aufwachsen ohne Gewalt
- Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
- Internationale Verpflichtungen ⓘ
Die Kindesanhörung gem. § 159 FamFG ist ein Beispiel für die gesetzliche Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland. ⓘ
Vorbehalte
Obwohl deutsche Delegierte noch 1988 kundtaten dieser Konvention keine Zustimmung zu erteilen, unterschrieb 1992 die Bundesregierung trotz weiterer Proteste die UN-Kinderrechtskonvention, jedoch nur unter ausländerrechtlichen Vorbehalten, nach denen das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat. Deutschland verhängte neben Österreich als einziges weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjährige länger als drei Monate in Abschiebehaft. ⓘ
Ein weiterer Vorbehalt befraf und betrifft jene Position in der Konvention, die Minderjährigen (auch) in Strafsachen Rechtsschutz gewährt. In Deutschland werden Minderjährigen aber keine Juristen bzw. Rechtsanwälte zugewiesen, außer bei schweren Straftaten wie z. B. Totschlag. Das deutsche System der Jugendgerichtshilfen in den Jugendämtern (auch aber selten in der Hand Freier Träger) sei aber entsprechend oder sogar besser, war das Argument des BMFSFJ. ⓘ
Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschränkt, das heißt „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. In diesem Art. 3 UN-KRK wird teilweise ein bislang noch weitgehend unberücksichtigtes Potential für die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht vermutet. ⓘ
Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten. ⓘ
In der Denkschrift zu dem Übereinkommen der deutschen Bundesregierung hatte es schon Anfang 1991 geheißen: „Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Änderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben.“ ⓘ
Österreich
Österreich unterzeichnete die UN-Konvention bereits mit den Erstunterzeichnerstaaten 1990. ⓘ
Schweiz
Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu fünf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht. Die folgenden drei Vorbehalte gelten weiterhin:
- Artikel 10 Absatz 1: die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten.
- Artikel 37 Buchstabe c: die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet.
- Artikel 40: das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten. ⓘ
Zurückgezogen wurden die folgenden vier Vorbehalte:
- Artikel 5: Der Vorbehalt zur elterlichen Sorge wurde am 8. April 2004 aufgehoben.
- Artikel 7: Dieser Vorbehalt wurde durch die Revision des Bürgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2006) hinfällig. Gemäß Artikel 30 Bürgerrechtsgesetz können nun staatenlose Kinder erleichtert eingebürgert werden.
- Artikel 40 Absatz 2: Der Rückzug wurde am 1. Mai 2007 wirksam.
- Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b, vi: Der Rückzug wurde am 12. Januar 2004 wirksam. ⓘ
Liechtenstein
In Liechtenstein ist die UN-Konvention seit dem 21. Januar 1996 in Kraft. Per 1. Oktober 2009 waren die beiden Vorbehalte zu Artikel 7 und 10 sowie die Erklärung zu Artikel 1 zurückgenommen worden. ⓘ
Internationaler Tag der Kinderrechte
Seit 1989 gilt der 20. November als Internationaler Tag der Kinderrechte oder Weltkindertag. Der Tag wird vielfach zum Anlass genommen, Rechte von Kindern in aller Welt zu thematisieren. Deutschland entschied sich hingegen für den 20. September als (deutschen) Kindertag. ⓘ