Kafala
Kafala (arabisch كفالة, DMG Kafāla) bezeichnet ein System der Bürgschaft, das in der Arabischen Welt, vor allem aber in den arabischen Golfstaaten und in manchen anderen Staaten des Nahen Ostens bei Arbeitnehmern und Investoren aus Drittländern angewandt wird. ⓘ
Die Bezeichnung für den einheimischen Bürgen ist kafīl / كفيل. Daneben gibt es eine familienrechtliche Form der Kafala, die das in islamischen Staaten übliche Verfahren der legalen Kindesaufnahme definiert. Zu unterscheiden sind also die Formen der Kafala, die das Arbeitsrecht bzw. Geschäftsbeziehungen betreffen, von der Kafala, die im familienrechtlichen Sinne die Übernahme einer Vormundschaft und Pflegschaft für ein Kind bezeichnet. Die Kafala im rechtlichen Sinne betrifft das Arbeits-, Aufenthalts- und Familienrecht. Der Begriff wird jedoch auch im Zusammenhang mit der Einschränkung von ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten verwendet. ⓘ
Beim Kafala-System, das Abhängigkeitsverhältnisse schafft, sind Missbrauch bzw. Menschenrechtsverstöße belegt. Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen beurteilt das Kafala-System als unterreguliert und intransparent. ⓘ
Das Kafala-System (auch "Kefala-System" genannt; arabisch: نظام الكفالة, romanisiert: niẓām al-kafāla; bedeutet "Patenschaftssystem") ist ein System zur Überwachung von Arbeitsmigranten, die vor allem im Baugewerbe und im häuslichen Bereich in den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates und einigen Nachbarländern arbeiten, nämlich Bahrain, Kuwait, Libanon, Katar, Oman, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten. ⓘ
Das System erfordert, dass alle Wanderarbeitnehmer einen Sponsor im Land haben, in der Regel ihren Arbeitgeber, der für ihr Visum und ihren rechtlichen Status verantwortlich ist. Diese Praxis wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert, weil sie der Ausbeutung von Arbeitnehmern Vorschub leistet, da viele Arbeitgeber ihnen die Pässe wegnehmen und ihre Arbeitnehmer misshandeln, ohne dass sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. ⓘ
Laut The Economist "wird sich das Los der Wanderarbeiter wahrscheinlich nicht verbessern, solange das Kafala-System nicht reformiert wird, bei dem die Arbeitnehmer den Arbeitgebern verpflichtet sind, die ihre Visa gesponsert haben. Das System blockiert den inländischen Wettbewerb um ausländische Arbeitskräfte in den Golfstaaten". ⓘ
Rechtlicher Kontext und Etymologie
In der islamischen Adoptionsrechtsprechung bezieht sich der Begriff "kafala" auf die Adoption von Kindern. Das ursprüngliche islamische Recht der Kafala wurde im späten zwanzigsten Jahrhundert in mehreren Ländern zu einem System der befristeten Förderung von Wanderarbeitern erweitert. In den ersten Jahrzehnten des einundzwanzigsten Jahrhunderts wurde das Gastarbeitersystem im Englischen allgemein als "kafala system" bezeichnet. ⓘ
Bahrain
Abschaffung
Im Jahr 2009 war Bahrain das erste Land des Golf-Kooperationsrates (GCC), das die Abschaffung des Kafala-Systems forderte. In einer öffentlichen Erklärung verglich der Arbeitsminister das System mit Sklaverei. Im April 2009 wurden Änderungen am Vorschlag für die Arbeitsmarktregulierung vorgenommen, die am 1. August 2009 in Kraft traten. Nach dem neuen Gesetz werden Migranten von der Arbeitsmarktregulierungsbehörde gefördert und können ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers von einem Arbeitgeber zum anderen wechseln. Für die Kündigung eines Arbeitgebers ist eine dreimonatige Kündigungsfrist erforderlich. ⓘ
Im November 2009 stellte Human Rights Watch (HRW) jedoch fest, dass "die Behörden wenig tun, um die Einhaltung des Gesetzes durchzusetzen" bei "Arbeitgebern, die Löhne und Pässe von Arbeitsmigranten einbehalten ... Praktiken, die nach bahrainischem Recht illegal sind". ⓘ
Kuwait
Das Kafala-System wird in Kuwait praktiziert. Im Jahr 2018 wurde Kuwait in eine diplomatische Krise mit den Philippinen verwickelt, die im Mai 2018 in einem Arbeitsabkommen endete, das gängige Praktiken im Rahmen der Kafala gegen philippinische Wanderarbeitnehmer verbietet, einschließlich der Beschlagnahmung von Pässen und der Garantie eines freien Tages pro Woche von der Arbeit. ⓘ
Saudi-Arabien
Einem HRW-Bericht aus dem Jahr 2008 zufolge übernimmt im Rahmen des Kafala-Systems in Saudi-Arabien "ein Arbeitgeber die Verantwortung für einen angeworbenen Wanderarbeitnehmer und muss eine ausdrückliche Genehmigung erteilen, bevor der Arbeitnehmer nach Saudi-Arabien einreisen, die Beschäftigung wechseln oder das Land verlassen kann. Das Kafala-System gibt dem Arbeitgeber eine enorme Kontrolle über den Arbeiter". HRW erklärte, dass "einige missbräuchliche Arbeitgeber das Kafala-System ausnutzen und Hausangestellte zwingen, gegen ihren Willen weiterzuarbeiten, und ihnen verbieten, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren", und dass dies "mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unvereinbar ist". ⓘ
HRW erklärte, dass "die Kombination aus den hohen Anwerbungsgebühren, die von saudischen Arbeitgebern gezahlt werden, und der ihnen durch das Kafala-System gewährten Macht, zu kontrollieren, ob eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber wechseln oder das Land verlassen kann, dazu führt, dass sich einige Arbeitgeber berechtigt fühlen, 'Eigentum' über eine Hausangestellte auszuüben" und dass das "Gefühl des Eigentums ... sklavereiähnliche Bedingungen schafft". 2018 berichteten France 24 und ALQST über die Nutzung von Twitter und anderen sozialen Online-Netzwerken durch Arbeitgeber des Kafala-Systems, "Kafils", um Hausangestellte an andere Kafils zu "verkaufen", was einen Verstoß gegen das saudische Recht darstellt. ALQST bezeichnete den Online-Handel als "Sklaverei 2.0". ⓘ
Mehrere indonesische Hausangestellte wurden zwischen 2015 und 2018 in Saudi-Arabien hingerichtet. Siti Zaeneb und Karni wurden im April 2015 enthauptet. Muhammad Zaini Misin wurde im März 2018 hingerichtet, weil er seinen Arbeitgeber getötet hatte. Am 29. Oktober 2018 wurde Tuti Tursilawati, ebenfalls eine indonesische Hausangestellte in Saudi-Arabien, wegen der Tötung ihres Arbeitgebers hingerichtet, die sie als Notwehrmaßnahme im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch bezeichnete. Die indonesische Außenministerin Retno Marsudi legte offiziell Beschwerde gegen die Hinrichtung ein, die ohne Vorwarnung und trotz eines Einspruchs gegen das Urteil vollstreckt wurde. ⓘ
Von 1991 bis 2019 gingen 300000 Frauen aus Bangladesch im Rahmen des Kafala-Systems nach Saudi-Arabien. Anfang November 2019 kam es in Dhaka zu Protesten gegen den Fall von Sumi Akter, die angab, von ihren saudischen Arbeitgebern "gnadenlos sexuell missbraucht", 15 Tage lang eingesperrt und an den Händen mit heißem Öl verbrannt worden zu sein. Der Fall einer anderen Bangladescherin, Nazma Begum, die behauptete, gefoltert worden zu sein, erregte ebenfalls die Aufmerksamkeit der Medien. Beiden war eine Stelle als Reinigungspersonal in einem Krankenhaus versprochen worden, doch sie wurden mit einem Trick dazu gebracht, Hausangestellte zu werden. Begum starb in Saudi-Arabien an einer unbehandelten Krankheit. ⓘ
Am 4. November 2020 kündigte Saudi-Arabien im Rahmen seiner Vision 2030 einen Reformplan für sein Arbeitsrecht an. Die neuen Maßnahmen, die am 14. März 2021 in Kraft treten, sollen das Kafala-System durch folgende Maßnahmen eindämmen:
- Verpflichtende digitale Dokumentation von Arbeitsverträgen.
- Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Sponsors für Ausreisevisa, endgültige Ausreisevisa, Wiedereinreisevisa und Wechsel des Sponsors, sofern diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder einer zuvor im Vertrag festgelegten angemessenen Kündigungsfrist zu beantragen sind. Für die Beantragung innerhalb einer Vertragslaufzeit können weiterhin andere Anforderungen gelten. ⓘ
Die Änderungen sollen in den Portalen Absher und Qiwa umgesetzt werden, die beide Teil des E-Government in Saudi-Arabien sind. ⓘ
Im März 2021 führte Saudi-Arabien neue Arbeitsreformen ein, die es einigen Wanderarbeitnehmern gestatten, den Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu wechseln. Human Rights Watch behauptete, dass die Reformen die Missbräuche des Kafala-Systems nicht beseitigten und die Wanderarbeitnehmer weiterhin einem hohen Risiko des Missbrauchs ausgesetzt seien. Viele Hausangestellte und Landwirte, die nicht unter das Arbeitsrecht fallen, sind nach wie vor vielfältigen Missbräuchen ausgesetzt, darunter der Beschlagnahmung von Pässen, Lohnverzögerungen und sogar Zwangsarbeit. Obwohl Wanderarbeitnehmer ohne Erlaubnis ihres Arbeitgebers eine Ausreisegenehmigung beantragen können, stellt die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung eine Menschenrechtsverletzung dar. ⓘ
Eine Untersuchung von France 24 im April 2021 dokumentierte Misshandlungen von weiblichen Wanderarbeitern in Saudi-Arabien. Eine 22-jährige Arbeitsmigrantin aus Madagaskar wurde ermordet und ohne Sarg in al-Jubail begraben. Aufgrund des Kafala-Systems, das es den Sponsoren erlaubt, die Pässe von Wanderarbeitern zu konfiszieren, ist es für junge Frauen aus Ostafrika schwierig, nach Hause zurückzukehren, obwohl sie von ihren Arbeitgebern sexuell missbraucht, gefoltert und misshandelt werden. Die Frauen landen oft in der Prostitution. ⓘ
Katar
Etwa 1,2 Millionen ausländische Arbeitskräfte in Katar, vor allem aus Indien, Pakistan, Bangladesch, Nepal und den Philippinen, machen 94 Prozent der Arbeitskräfte aus. Auf jeden katarischen Staatsbürger kommen fast fünf ausländische Arbeitskräfte, meist Hausmädchen und gering qualifizierte Arbeiter. ⓘ
Die meisten dieser Arbeitskräfte arbeiten unter Bedingungen, die Human Rights Watch mit "Zwangsarbeit" vergleicht. Sharan Burrow, Generalsekretärin des Internationalen Gewerkschaftsbundes, erklärte: "Ende 2010 haben wir eine Risikobewertung der grundlegenden Arbeitsrechte durchgeführt. Die Golfregion stach dabei wie ein rotes Licht hervor. Sie war das absolute Schlusslicht in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer. Sie sind im Grunde genommen Sklavenstaaten". Ein System von Ausreisevisa hindert Arbeitnehmer daran, das Land ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers zu verlassen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich, um den Arbeitsplatz zu wechseln, das Land zu verlassen, einen Führerschein zu erwerben, eine Wohnung zu mieten oder ein Girokonto zu eröffnen. Amnesty International wurde Zeuge, wie Arbeiter falsche Erklärungen über den Erhalt ihrer Löhne unterschrieben, um ihre Pässe zurückzubekommen. Die Organisation forderte eine Überarbeitung des "Patenschaftssystems". Der arabisch-amerikanische Geschäftsmann Nasser Beydoun beschrieb ihre Situation wie folgt: "Ausländische Arbeitnehmer in Katar sind moderne Sklaven ihrer lokalen Arbeitgeber. Sie gehören dem einheimischen Katarer." Die internationale Medienaufmerksamkeit nahm zu, nachdem Katar zum Gastgeber der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2022 ernannt worden war. Im März 2022 traf FIFA-Präsident Gianni Infantino mit dem katarischen Arbeitsminister Dr. Ali bin Samikh Al Marri zusammen, um über die Fortschritte zu sprechen, die im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und der Arbeitnehmerrechte erzielt wurden. Bei dem Treffen wurde auch das Gesetz Nr. 18 von 2022 über die Arbeitsreformen in Katar vorgestellt, das die Abschaffung der Erlaubnis des Arbeitgebers zum Arbeitsplatzwechsel und die Einführung eines nicht diskriminierenden Mindestlohns für alle vorsieht. ⓘ
Das von den GCC-Staaten praktizierte Kafala- oder Sponsorensystem wurde als Hauptgrund für den Missbrauch der Rechte von Arbeitsmigranten mit niedrigem Einkommen genannt. ⓘ
Wenig diskutiert wird die Tatsache, dass auch hochverdienende ausländische Fachkräfte stark vom Missbrauch des Systems durch Unternehmen betroffen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass viele der Unternehmen ihren Sitz in westlichen Ländern der EU und den USA haben. ⓘ
Die typischste Form des Missbrauchs durch diese Unternehmen ist die Weigerung, Mitarbeiter nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu entlassen. Die fehlende Freigabe (in der Regel durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung) hindert Arbeitnehmer daran, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem derzeitigen Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen in Katar zu wechseln.
Mit dem neuen Gesetz wird zwar das Wort "Sponsoring" abgeschafft, aber das grundlegende System bleibt erhalten. Es ist gut, dass Katar eingesehen hat, dass seine Gesetze dem Missbrauch Vorschub geleistet haben, aber diese unzureichenden Änderungen werden die Arbeitnehmer weiterhin der Gnade ausbeuterischer Chefs überlassen.
-James Lynch, stellvertretender Direktor für globale Fragen bei Amnesty International, über Katars Arbeitsreformen von 2016.
Dieses vom Unternehmen ausgesprochene Verbot hält den typischen Arbeitnehmer zwei Jahre lang nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses davon ab, in Katar zu arbeiten. In schlimmeren Fällen hält das Unternehmen den Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit fest, um Geld von ihm zu erpressen, wenn Geschäftsmöglichkeiten scheitern. Von den höchsten Führungskräften bis hin zu den niedrigsten Sekretärinnen ist diese Politik schädlich und stellt eine ständige Bedrohung für die Beschäftigten dar. ⓘ
Am 13. Dezember 2016 führte die katarische Regierung ein neues Arbeitsgesetz ein, von dem sie behauptete, dass es durch die Abschaffung des Kafala-Systems "greifbare Vorteile" für die Arbeitnehmer im Land bringen würde. Die neuen Bestimmungen, die es Wanderarbeitern erleichtern sollen, den Arbeitsplatz zu wechseln und das Land zu verlassen, traten sofort in Kraft. Amnesty International bezeichnete die Reformen als unzureichend, da sie die Wanderarbeitnehmer weiterhin "ausbeuterischen Chefs ausliefern". ⓘ
Im Januar 2020 erließ Katar einen Ministerialerlass, mit dem die Ausreisevisumspflicht, die Teil des Kafala-Systems war, abgeschafft wurde. Mit der Abschaffung der Visumspflicht brauchen die in Katar arbeitenden Migranten keine Erlaubnis des Arbeitgebers mehr, um Katar zu verlassen. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) bezeichnete das Dekret als einen "wichtigen Meilenstein in der Arbeitsreformagenda". Human Rights Watch betrachtete die Änderung als unzureichend, da das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitgebers für einen Arbeitsplatzwechsel und die Diskriminierung bei der Höhe des ständigen Mindestlohns bestehen blieben und Wanderarbeitskräfte "nach wie vor mit Verhaftung und Abschiebung rechnen [müssen], wenn sie ihren Arbeitgeber ohne Genehmigung verlassen". ⓘ
Im August 2020 kündigte die katarische Regierung einen monatlichen Mindestlohn von 1.000 Riyals (275 US-Dollar) für alle Beschäftigten an, eine Erhöhung gegenüber dem vorherigen befristeten Mindestlohn von 750 Riyals pro Monat. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde abgeschafft, so dass Arbeitnehmer ohne Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers den Arbeitsplatz wechseln können. Außerdem wurde ein Mindestlohnausschuss gebildet, der die Umsetzung des Gesetzes überwachen soll. ⓘ
Die Überwachung der Einhaltung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts wird mittels des Kafala-Systems dabei teilweise an die Bevölkerung delegiert. Dies bedeutet, dass jeder ausländische Arbeitnehmer einen einheimischen Bürgen benötigt – in der Regel handelt es sich dabei um den Arbeitgeber. Ebenso kann eine einheimische Institution (Ministerien, staatliche Unternehmen, Hochschulen etc.) als Bürge auftreten, was vor allem bei hochqualifizierten Arbeitskräften der Fall ist. ⓘ
Das Kafala-System ist in den Aufenthaltsgesetzen der Golfstaaten gesetzlich festgeschrieben (zum Beispiel in Saudi-Arabien im Aufenthaltsgesetz vom 4. Juni 1952). Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Rechtsnormen in den Golfstaaten geht das Kafala-System nicht auf Regeln des Schariarechts zurück, sondern auf vage umrissenes Gewohnheitsrecht der Beduinenstämme. Einige Fragen dieses Rechts sind nach wie vor ungeklärt, wie zum Beispiel eine genaue rechtliche Festlegung des Verhältnisses zwischen Migrant und Kafīl. ⓘ
Der Bürge (Kafīl) ist dazu verpflichtet, für die Einreiseformalitäten und die staatliche Registrierung Sorge zu tragen sowie die Einhaltung der Vertragsformalitäten zu garantieren. Zu diesem Zweck wird der Pass der ausländischen Arbeitskraft in der Regel durch den Kafīl eingezogen und erst nach Vertragsende wieder ausgehändigt. Die Dauer eines solchen Vertrags beträgt meist zwei bis fünf Jahre. Nach Ablauf des Vertrags erfolgt entweder die Ausreise bzw. Abschiebung, oder die Vertragsverlängerung durch beide Seiten. ⓘ
Siehe auch: Arbeitsmigranten in Katar, Arbeitsimmigranten in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Demographie und Arbeitsmigration in Dubai. ⓘ
Vereinigte Arabische Emirate
Die Vereinigten Arabischen Emirate verfügen über ein System zur Förderung von Arbeitsvisa, um ausländischen Staatsangehörigen, die in den VAE arbeiten möchten, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die meisten dieser Visa werden von Institutionen und Unternehmen gesponsert. Eine Person, die zum Arbeiten in die VAE einreisen möchte, erhält vom Ministerium für Humanressourcen eine für zwei Monate gültige Arbeitserlaubnis. Der Sponsor ist für die medizinische Untersuchung und die Beschaffung von Ausweisen, Dokumenten und Stempeln verantwortlich. Der Arbeitnehmer kann dann seine Familienangehörigen sponsern und sie in die VAE bringen. Gemäß Artikel 1 des Ministerialerlasses Nr. 766 von 2015 kann ein Arbeitnehmer, dessen Vertrag ausläuft, eine neue Genehmigung erhalten und mit einem sechsmonatigen Visum für Arbeitssuchende in den VAE bleiben. Eine neue Arbeitserlaubnis wird auch erteilt, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen verstößt, z. B. wenn er 60 Tage lang keinen Lohn zahlt. Ein Arbeitnehmer kann nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten die Beendigung seines Vertrags beantragen. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zu Unrecht gekündigt wurde, hat das Recht, eine neue Arbeitserlaubnis ohne die sechsmonatige Bedingung zu erhalten. ⓘ
Das Recht auf Aufenthalt und Arbeitserlaubnis für Ausländer ist durch das VAE-Bundesgesetz Nr. 6 von 1973 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern geschützt. Nach dem Gesetz der VAE darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvisum das Recht auf Jahresurlaub, ein regelmäßiges Gehalt, 45 Tage Mutterschaftsurlaub, das Recht zu kündigen, eine Abfindung zu zahlen und eine 30-tägige Frist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht verweigern. Einem Arbeitgeber ist es außerdem gesetzlich untersagt, den Reisepass eines Arbeitnehmers zu konfiszieren, den Arbeitnehmer zu zwingen, die Gebühren für sein Aufenthaltsvisum zu bezahlen, oder ihn zu zwingen, mehr als acht Stunden pro Tag oder 45 Stunden pro Woche ohne Ausgleich zu arbeiten. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verlassen möchte, muss seine gesetzliche Kündigungsfrist, die in der Regel 30 Tage oder weniger beträgt, einhalten, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt, oder er riskiert, für bis zu einem Jahr mit einem Arbeitsverbot in den VAE belegt zu werden. Ausländische Witwen oder geschiedene Frauen, deren legale Anwesenheit im Land durch den Arbeitsstatus ihres Mannes gefördert wurde, erhalten ein einjähriges Visum für den Aufenthalt im Land, ohne dass sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Bürgen benötigen. ⓘ
Vorfälle von Missbrauch von Hausangestellten
Im Oktober 2014 schätzte Human Rights Watch die Zahl der weiblichen Hausangestellten in den VAE auf 146.000, deren Arbeitsvisum von Arbeitgebern in den VAE gesponsert wurde. In einem Interview mit 99 weiblichen Hausangestellten listete HRW die von den Befragten behaupteten Missstände auf: Den meisten wurden von ihren Arbeitgebern die Pässe abgenommen; in vielen Fällen wurden die Löhne nicht vollständig ausgezahlt, Überstunden (bis zu 21 Stunden pro Tag) verlangt, oder die Verpflegung, die Lebensbedingungen oder die medizinische Versorgung waren unzureichend. 24 von ihnen waren körperlich oder sexuell missbraucht worden. HRW kritisierte die Regierung der VAE, weil sie Hausangestellte nicht angemessen vor Ausbeutung und Missbrauch schützt, und sprach zahlreiche Empfehlungen an die VAE aus, darunter die Aufhebung oder Änderung des Bundesgesetzes Nr. 6 von 1973 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, damit Hausangestellte selbst entscheiden können, ob sie den Arbeitgeber wechseln, ohne ihren Einwanderungsstatus zu verlieren. Die VAE haben den Ministerialerlass Nr. 766 aus dem Jahr 2015 eingeführt, der es Arbeitnehmern ermöglicht, ihren Vertrag zu kündigen, ohne ihren Einwanderungsstatus zu verlieren, wenn der Arbeitgeber sie ungerecht behandelt hat, und eine neue Arbeitserlaubnis zu erhalten, oder die Beendigung des Vertrags zu beantragen, ohne den Einwanderungsstatus zu verlieren, und eine neue Arbeitserlaubnis nach mindestens sechs Monaten Beschäftigung zu erhalten, sofern sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. ⓘ
Die Beschlagnahme der Pässe ist illegal und verstößt gegen das Recht der VAE. ⓘ
Gesetzentwurf über die Rechte von Hausangestellten in den VAE
Im Juni 2017 verabschiedeten die VAE einen neuen Gesetzentwurf, um ihr Arbeitsrecht mit dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Hausangestellte in Einklang zu bringen und Hausangestellten mit Migrationshintergrund den gleichen Arbeitsschutz zu gewähren wie anderen VAE-Beschäftigten. Der Gesetzentwurf verpflichtet die Arbeitgeber, Hausangestellten Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen und ihnen jährlich mindestens 30 Tage bezahlten Urlaub, 15 Tage bezahlten Krankheitsurlaub, 15 Tage unbezahlten Krankheitsurlaub, eine Entschädigung für arbeitsbedingte Verletzungen oder Krankheiten sowie 12 Stunden tägliche Ruhezeit zu gewähren. ⓘ
Kafala bei ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten
Sowohl die Gründung als auch der Ankauf von Unternehmen in den arabischen Golfstaaten unterliegen Beschränkungen. Zum Beispiel darf in Katar, in Kuwait und in den Vereinigten Arabischen Emiraten – außerhalb von ausgewiesenen Freihandelszonen – kein Unternehmen zu mehr als 49 Prozent ausländischen Anteilseignern gehören. Im Oman liegt die Grenze bei 70 Prozent, in Bahrain sind in bestimmten Bereichen 100 Prozent zulässig, in Saudi-Arabien in allen Wirtschaftszweigen außer in den Bereichen Handel und freiberufliche Beratungsdienstleistungen, wo lediglich 75 Prozent erlaubt sind (sowie unter Beachtung einer Ausschlussliste, die ausländische Investitionen in manchen Bereichen ganz verbietet). ⓘ
In vielen Fällen ist somit für die Gründung eines Unternehmens ein einheimischer Staatsbürger erforderlich, der den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil an Eigenkapital hält. Falls er dies treuhänderisch – als sogenannter „sleeping partner“ – für den ausländischen Investor tut, wird der Einheimische umgangssprachlich oft auch als Kafīl bezeichnet. Daher bestehen in manchen arabischen Staaten, in denen das Kafala-System oft angewandt wird, verschiedene Gesetzgebungen, die die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung des ausländischen Kapitalanteils verbieten (sogenannte „anti cover-up laws“). ⓘ
Probleme
Wegen der nur sporadischen Strafverfolgung von Verstößen zeigt sich die Problematik solcher Deckmantelkonstruktionen oft erst dann, wenn der einheimische Anteilseigner kein „sleeping partner“ mehr ist oder sein will. Dies kann zum Beispiel durch den Verkauf der Anteile an einen anderen Einheimischen, Tod des Anteilspartners (Erben übernehmen die Anteile) oder schlichtweg durch einen Meinungsumschwung des „sleeping partners“ eintreten. Die Einforderung einer höheren Gewinnbeteiligung oder des Mitspracherechts kann mitunter zu erheblichen Nachteilen bei der ökonomischen Entwicklung des Unternehmens führen. Bei einer Begrenzung der Unternehmensanteile auf 49 Prozent hat der ausländische Partner keinerlei rechtliche Handhabe gegen eine solche Änderung der Geschäftsbedingungen. ⓘ
In Saudi-Arabien, wo die im Besitz von ausländischen Investoren stehenden Anteile einer anderen Besteuerung unterliegen als die von Einheimischen gehaltenen, macht sich der ausländische Investor bei Deckmantelkonstruktionen wie oben beschrieben außerdem der Steuerhinterziehung schuldig. ⓘ
Standpunkt der Einheimischen
Bereits vor der gesetzlichen Festschreibung war das Kafala-System Teil des Gewohnheitsrechts. Möglich, jedoch nicht verbürgt, ist die geschichtliche Ableitung dieses Gebarens aus dem beduinischen Brauchtum. In diesem Rahmen stellte es jedoch entweder Teil der Gastfreundschaft oder aber eines getroffenen Abkommens dar und sicherte zum Beispiel den gefahrlosen Aufenthalt bzw. Durchqueren eines Gebiets (Geleitbrief). ⓘ
Gesichert hingegen ist die aktuelle Perspektive der Einheimischen auf diese Regelung, wie dies zum Beispiel eine Frau aus Kuwait zum Ausdruck bringt: “Betrachten Sie es [kafala] als Ausdruck unserer Ängste und unserer Hilflosigkeit. Wir sind wenige, sie sind viele; wir können uns kein Vertrauen erlauben.” ⓘ
Die Einheimischen der Golfstaaten sehen sich – ganz im Gegensatz dazu, wie die Gestaltung der Kafala-Gesetzgebung anmuten könnte – keineswegs in einer außerordentlichen Machtposition. Vielmehr überwiegen Ängste vor Überfremdung, Verlust von Tradition, Gewohnheiten und Identität und ein Gefühl des Belagerungszustands. Die militärisch und zahlenmäßig vergleichsweise schwachen Golfstaaten mit ihren außergewöhnlichen Reichtümern drücken unter anderem durch extrem asymmetrische Gesetzgebung ihre Verunsicherung aus, die durch die schwunghafte Veränderung ihrer Umwelt und Gesellschaft wesentlich verstärkt wird. ⓘ
Ein weiteres Argument ist, dass man als Einheimischer keine Möglichkeit habe, sich vor der Einreise zu überzeugen, ob die über eine Agentur angeworbene Arbeitskraft den eigenen Erwartungen entspricht – Prüfungen oder Einstellungsgespräche sind nicht möglich. Bei der Enttäuschung von Erwartungen, zumal wenn die Arbeitskraft wie im Fall der Hausangestellten unter dem eigenen Dach wohnt, ist die Gefahr von Frustration sehr hoch. Nicht zu unterschätzen sind darüber hinaus Missverständnisse, die aus unzureichenden Sprachkenntnissen und teilweise extrem großen kulturellen Unterschieden resultieren. ⓘ
Familienrecht
Im Familienrecht bedeutet die Kafala die Verpflichtung eines erwachsenen Muslim, sich genauso wie es ein Elternteil für sein eigenes Kind täte, um den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines Kindes zu kümmern und die gesetzliche Vormundschaft über dieses Kind auszuüben. Im Unterschied zu einer Adoption wird durch die Kafala kein Verwandtschaftsverhältnis begründet, das Kind wird auch nicht zum Erben des Vormunds. Die Kafala im Familienrecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie kann auf Antrag der leiblichen Eltern oder des Vormunds aber auch vorher aufgehoben werden. ⓘ
Nach dem Urteil des EuGH vom 26. März 2019 in der Rechtssache C-129/18 kann ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen Kafala die Vormundschaft übernommen hat, nicht als Verwandter dieses Unionsbürgers angesehen werden. Der Minderjährige hat deshalb kein automatisches Einreiserecht in die Europäische Union. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine Einreiseerlaubnis als sonstiger Familienangehöriger in Betracht kommen. ⓘ