Beneš-Dekrete
Beneš-Dekrete ⓘ | |
---|---|
Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik | |
Langer Titel
| |
Eingeführt von | Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik |
Eingeführt von | Tschechoslowakische Exilregierung |
Die Beneš-Dekrete waren eine Reihe von Gesetzen, die von der tschechoslowakischen Exilregierung in Abwesenheit des tschechoslowakischen Parlaments während der deutschen Besetzung der Tschechoslowakei im Zweiten Weltkrieg ausgearbeitet wurden. Sie wurden vom 21. Juli 1940 bis zum 27. Oktober 1945 von Präsident Edvard Beneš erlassen und am 6. März 1946 rückwirkend von der provisorischen Nationalversammlung der Tschechoslowakei ratifiziert. ⓘ
Die Dekrete befassten sich mit verschiedenen Aspekten der Wiederherstellung der Tschechoslowakei und ihres Rechtssystems, der Entnazifizierung und des Wiederaufbaus des Landes. In der Publizistik und der politischen Geschichte bezeichnet der Begriff "Beneš-Dekrete" die Dekrete des Präsidenten und die Verordnungen des Slowakischen Nationalrats (SNR) über den Status von Volksdeutschen, Ungarn und anderen in der Nachkriegstschechoslowakei und stellte den rechtlichen Rahmen der Tschechoslowakei für die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei dar. Es basierte auf dem internationalen Potsdamer Abkommen. ⓘ
Infolgedessen verloren fast alle ethnischen Deutschen und Ungarn, deren Vorfahren vor dem Zweiten Weltkrieg jahrhundertelang in der Tschechoslowakei gelebt hatten oder die sich während der deutschen Besetzung der Tschechoslowakei dort niedergelassen hatten, ihre tschechoslowakische Staatsbürgerschaft und ihren Besitz und wurden aus ihren Häusern vertrieben. Einige von ihnen starben während des Vertreibungsprozesses, der Ende der 1940er Jahre stattfand. Die Beneš-Dekrete wurden in den verschiedenen Teilen des Landes unterschiedlich umgesetzt, wobei einige Dekrete nur in Böhmen und Mähren gültig waren, während die Verordnungen der SNR in der Slowakei umgesetzt wurden. ⓘ
Die Dekrete sind sowohl in der Tschechischen Republik als auch in der Slowakei nach wie vor politisch umstritten. Sie wurden nie aufgehoben und werden immer noch verwendet, um das Eigentum von Ungarn in der Slowakei mit der Begründung zu konfiszieren, dass ihre Vorfahren ihr Eigentum hätten verlieren müssen. ⓘ
Die oftmals verwendete Bezeichnung dieser Verordnungen als „Beneš-Dekrete“ ist vereinfachend, wenn nicht irreführend – die Dekrete des Staatspräsidenten wurden von den Exilregierungen beziehungsweise der ersten Nachkriegsregierung Zdeněk Fierlingers insgesamt vorbereitet und nicht nur von Edvard Beneš selbst erlassen. ⓘ
Historischer Überblick
Beneš, der 1935 zum Präsidenten der Tschechoslowakei gewählt worden war, trat nach dem Münchner Abkommen 1938 zurück. Nach der Besetzung der Tschechoslowakei emigrierten Beneš und andere tschechoslowakische Politiker und Beamte nach Frankreich und gründeten im November 1939 das Tschechoslowakische Nationalkomitee zur Wiederherstellung der Tschechoslowakei. Die Hauptaufgabe des Komitees bestand darin, eine tschechoslowakische Armee in Frankreich aufzustellen. Nach dem Fall Frankreichs zog das Komitee nach London, wo es zur tschechoslowakischen Interimsregierung wurde. Die Regierung wurde am 21. Juli 1940 von Großbritannien als tschechoslowakische Interimsregierung anerkannt, und 1941 wurde sie von den USA und der UdSSR als Regierung des alliierten Staates voll anerkannt. Seit ihrer Anerkennung im Jahr 1940 erließ die Regierung die Dekrete, um über die tschechoslowakischen Bürger im Ausland zu herrschen. ⓘ
Beneš und andere tschechoslowakische Politiker machten die nationalen Minderheiten (Ungarn und Deutsche) für den Zusammenbruch der Tschechoslowakei verantwortlich, weshalb sie einen ethnisch homogenen Nationalstaat schaffen wollten. ⓘ
Legalität und Legitimität
Nach der tschechoslowakischen Verfassung von 1920 war nur die Nationalversammlung (das Parlament) befugt, Gesetze zu erlassen, wobei jedes Gesetz vom Präsidenten gegengezeichnet wurde. Da es im Exil keine Möglichkeit gab, das Parlament einzuberufen, war das einzige Organ mit begrenzter gesetzgeberischer Befugnis das Amt des Präsidenten. Die Rechtmäßigkeit der gesamten Exilregierung wurde daher von der Person Edvard Benešs abgeleitet, der jedoch im Oktober 1938 von seinem Amt zurücktrat. ⓘ
Beneš kehrte mit der Begründung in sein Amt als Präsident zurück, dass sein Rücktritt von 1938 unter Zwang ungültig sei. Anschließend ernannte er die Mitglieder der Exilregierung und des Staatsrats. Da seine Amtszeit als Präsident 1942 hätte enden sollen, beschloss die Regierung, dass Beneš bis zur Abhaltung von Neuwahlen Präsident bleiben sollte. ⓘ
Obwohl Beneš allein das Dekret Nr. 1/1940 (über die Bildung der Regierung) erließ, wurden alle späteren Dekrete von der Exilregierung gemäß der tschechoslowakischen Verfassung von 1920 vorgeschlagen und vom Ministerpräsidenten oder einem beauftragten Minister mitunterzeichnet. Die Gültigkeit der Dekrete hing von der späteren Ratifizierung durch die Nationalversammlung ab. Seit dem 1. September 1944 (nach dem Slowakischen Nationalaufstand) hatte der Slowakische Nationalrat (SNR) die gesetzgebende und ausführende Gewalt in der Slowakei inne, wobei er später zwischen staatlichen Gesetzen und anderen Verordnungen unterschied; Dekrete des Präsidenten waren in der Slowakei nur gültig, wenn sie ausdrücklich die Zustimmung des SNR enthielten. ⓘ
Am 4. April 1945 wurde in Košice (Slowakei), das kurz zuvor von der Roten Armee befreit worden war, eine neue Regierung gebildet, die sich aus Parteien zusammensetzte, die in der Nationalen Front zusammengeschlossen waren und stark von der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei beeinflusst wurden. Die Befugnis des Präsidenten zum Erlass von Dekreten (auf Vorschlag der Regierung) blieb bis zum 27. Oktober 1945 in Kraft, als die Interims-Nationalversammlung zusammentrat. ⓘ
Arten von Dekreten
Die Dekrete können wie folgt unterteilt werden:
|
|
|
|
Obwohl die Dekrete nicht unter die Verfassung von 1920 fielen, wurden sie von den tschechoslowakischen Behörden in der Kriegs- und Nachkriegszeit als notwendig erachtet. Nach ihrer Ratifizierung durch die Interims-Nationalversammlung wurden sie zu verbindlichen Gesetzen mit rückwirkender Gültigkeit und versuchten, die tschechoslowakische Rechtsordnung während der Besatzungszeit zu erhalten. Die meisten Dekrete wurden durch spätere Gesetze abgeschafft (siehe nachstehende Liste) oder wurden obsolet, nachdem sie ihren Zweck erfüllt hatten. ⓘ
Liste der Dekrete
Anmerkung: Diese Liste enthält nur Dekrete, die in der offiziellen Gesetzessammlung der Tschechoslowakei nach der Befreiung 1945 veröffentlicht wurden. Andere (nicht wiederveröffentlichte) Dekrete waren in der befreiten Tschechoslowakei bereits 1945 unwirksam. ⓘ
Nr. des Gesetzes in der Gesetzessammlung |
Bezeichnung | Bereich | Inhalt | Status | Anmerkung ⓘ |
---|---|---|---|---|---|
1/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die Neuorganisation der Regierung und der Ministerien in der Übergangszeit Ústavní dekret prezidenta o nové organizaci vlády a ministerstev v době přechodné |
Verwaltung | Einrichtung von Ministerien. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 133/1970 Slg.) |
|
3/1945 | Dekret des Präsidenten zur Änderung einiger Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches und des Verteidigungsgesetzbuches Dekret prezidenta, kterým se mění a doplňují některá ustanovení vojenského trestního zákona a branného zákona |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 85/1950 Slg.) |
||
5/1945 | Dekret des Präsidenten über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Vorgänge aus der Zeit des Freiheitsverlustes und über die Nationale Verwaltung des Vermögens von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Kollaborateuren sowie von bestimmten Organisationen und Vereinigungen Dekret prezidenta o neplatnosti některých majetkově - právních jednání z doby nesvobody a o národní správě majetkových hodnot Němců, Maďarů, zrádců a kolaborantů a některých organizací a ústavů |
Wiedergutmachung von Krieg und Besatzung Rückerstattung Vergeltung |
Ungültigmachung aller Eigentumsübertragungen, die nach dem 29. September 1938 unter dem Zwang der Besatzung oder als Folge nationaler, rassischer oder politischer Verfolgung erfolgt sind, und Rückgabe des Eigentums an die ursprünglichen Eigentümer. Einrichtung einer nationalen Verwaltung von Fabriken und Unternehmen, die im Besitz von "staatlich unzuverlässigen Personen" sind (d. h. Personen, die bei der Volkszählung 1929 die deutsche oder ungarische Volkszugehörigkeit gewählt haben, sowie Verräter). |
Veraltet | Einige Teile dieser Verordnung, die die Rückgabe des von den Nazis beschlagnahmten Vermögens regelt, wurden durch das Gesetz Nr. 229/1991 Slg. und das Gesetz Nr. 212/2000 Slg. über das Vermögen der Opfer des Holocausts wiederverwendet. |
8/1945 | Dekret des Präsidenten über die Schenkung von Immobilien an die UdSSR als ein Akt der Dankbarkeit Dekret prezidenta o věnování nemovitostí Svazu sovětských socialistických republik jako projev díků |
Verwaltung | Schenkung von Grundstücken für die sowjetische Botschaft. | Veraltet | Im Einklang mit der Konferenz von Jalta wird der größte Teil der Tschechoslowakei 1945 von der sowjetischen Armee befreit. |
12/1945 | Dekret des Präsidenten über die Beschlagnahme und beschleunigte Zuteilung des landwirtschaftlichen Eigentums von Deutschen und Ungarn sowie von Verrätern und Feinden der tschechischen und slowakischen Nation Dekret des Präsidenten über die Konfiskation und Zuteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Majestäten Němců, Maďarů, jakož i zrádců und der Verräter und Feinde der tschechischen und slowakischen Nation |
Vergeltung | Konfiszierung des landwirtschaftlichen Besitzes von
|
Veraltet | |
16/1945 | Dekret des Präsidenten über die Bestrafung von Naziverbrechern, Verrätern und ihren Helfern sowie über außerordentliche Volksgerichte Dekret des Präsidenten über die Bestrafung von NS-Verbrechern, Verrätern und ihren Helfern sowie über außerordentliche Volksgerichte |
Vergeltung | Neben der Einführung härterer Strafen für Verbrechen, die nach dem 21. Mai 1938 begangen wurden (z.B. Todesstrafe für den Dienst in der feindlichen Armee bei Vorliegen erschwerender Umstände, während das zuvor geltende Gesetz von 1923 lediglich lebenslange Haft als Strafe vorsah), stellte das Gesetz auch einige neue Handlungen unter Strafe, z.B:
Einrichtung von außerordentlichen Gerichten, die in Senaten, bestehend aus einem vorsitzenden Berufsrichter und vier Laienrichtern, über Fälle entscheiden. Keine Möglichkeit der Berufung. Vollstreckung des Todesurteils innerhalb von 2 Stunden nach der Urteilsverkündung oder innerhalb von 24 Stunden, wenn das Gericht entscheidet, dass die Hinrichtung öffentlich vollstreckt werden soll. |
Abgeschafft (Gesetz Nr. 33/1948 Slg.) |
|
17/1945 | Dekret des Präsidenten über das Nationale Gericht Dekret prezidenta o Národním soudu |
Vergeltung | Das Landesgericht verhandelt in Senaten, die aus 7 Personen bestehen, über Persönlichkeiten des Protektorats, die wegen Verbrechen nach dem Gesetz Nr. 16/1945 angeklagt sind. Keine Möglichkeit der Berufung. Vollstreckung des Todesurteils innerhalb von 2 Stunden nach der Urteilsverkündung oder innerhalb von 24 Stunden, wenn das Gericht entscheidet, dass die Hinrichtung öffentlich vollstreckt werden soll. | Unwirksam | Die Wirksamkeit des Dekrets wurde durch das Gesetz Nr. 245/1946 Slg. außer Kraft gesetzt. |
19/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Sammlung von Gesetzen und Verordnungen der Tschechoslowakischen Republik Dekret prezidenta o Sbírce zákonů a nařízení republiky Československé |
Verwaltung Gesetzgebung |
Abgeschafft (Gesetz Nr. 214/1948 Slg.) |
||
20/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die vorläufige Tätigkeit der Legislative Ústavní dekret prezidenta o prozatímním výkonu moci zákonodárné |
Gesetzgebung | Legt die Befugnis des Präsidenten fest, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung, verbindliche Gesetze in Form von Dekreten zu erlassen, solange das Parlament seine Funktion nicht ausüben kann. | Unwirksam | Promulgiert am 15. Oktober 1940 in London als Nr. 2 (veröffentlicht am 4. Dezember 1940), in der Sammlung pro forma wiederveröffentlicht als Gesetz Nr. 20/1945 Slg. |
21/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die Tätigkeit der Legislative in der Übergangszeit Ústavní dekret prezidenta o výkonu moci zákonodárné v přechodném období |
Gesetzgebung | Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes Nr. 20/1945 Slg. bis zum Zusammentritt der Interimsnationalversammlung. | Unwirksam | Verkündet am 22. Februar 1945 in London als Nr. 3 (veröffentlicht am 27. Februar 194), wiederveröffentlicht in der Sammlung als Gesetz Nr. 20/1945 Slg., außer Kraft gesetzt durch die erste Tagung der Übergangs-Nationalversammlung am 28. Oktober 1945. |
22/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verkündung von Gesetzen, die außerhalb des tschechoslowakischen Staatsgebiets verkündet wurden Ústavní dekret prezidenta o vyhlášení právních předpisů, vydaných mimo území republiky Československé |
Entschädigung für Krieg und Besatzung Gesetzgebung |
Ermächtigung der Regierung, zu entscheiden, welche der während des Londoner Exils verkündeten Gesetze in der amtlichen Gesetzessammlung nachgedruckt werden und damit in der Nachkriegstschechoslowakei in Kraft bleiben sollen. | Veraltet | |
25/1945 | Dekret des Präsidenten über die Vereinheitlichung der Steuergesetzgebung in der Tschechoslowakischen Republik Dekret prezidenta o sjednocení celního práva na území republiky Československé |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1953 Slg.) |
||
26/1945 | Dekret des Präsidenten über die Aufhebung des Gesetzes vom 4. Juli 1934 Nr. 165 Slg. Dekret prezidenta o zrušení zákona ze dne 4. července 1934 č. 165 Sb. |
Verwaltung | Aufhebung des Gesetzes Nr. 165/1934 Slg. über die altersbedingte Pensionierung von Richtern. | Veraltet | Nach dem Gesetz Nr. 165/1934 Slg. sollten die Richter mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. Die Ermordung vieler tschechoslowakischer Richter durch die deutschen Nationalsozialisten und das Verbot des Studiums der tschechischen Rechtswissenschaften während des Krieges machten eine längere Dienstzeit der verbleibenden Richter erforderlich. |
27/1945 | Dekret des Präsidenten über die einheitliche Verwaltung der internen Abwicklung Dekret prezidenta o jednotném řízení vnitřního osídlení |
Vergeltung Verwaltung |
Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen zur "Rückgabe aller Gebiete der Tschechoslowakischen Republik an die ursprünglichen slawischen Bewohner." | Abgeschafft (Gesetz Nr. 18/1950 Slg.) |
Betrifft nicht nur die Tschechen und Slowaken, die von den Deutschen und Ungarn nach dem Münchner Abkommen und dem Ersten Wiener Schiedsspruch aus den Grenzgebieten vertrieben wurden, sondern auch die neuen Siedler in den Grenzgebieten. |
28/1945 | Dekret des Präsidenten über die Ansiedlung tschechischer, slowakischer oder anderer slawischer Bauern auf den landwirtschaftlichen Flächen der Deutschen, Ungarn und anderer Staatsfeinde Dekret prezidenta o osídlení zemědělské půdy Němců, Maďarů a jiných nepřátel státu českými, slovenskými a jinými slovanskými zemědělci. |
Vergeltung Verwaltung |
Verteilung von Grundstücken, die bisher nicht nach dem Gesetz Nr. 12/1945 Slg. verteilt wurden, an politisch und national zuverlässige Tschechen, Slowaken und andere Slawen. | Veraltet | |
33/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die Änderung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Volkszugehörigkeit Ústavní dekret prezidenta o úpravě československého státního občanství osob národnosti německé a maďarské |
Vergeltung Verwaltung |
Tschechoslowakische Bürger deutscher oder ungarischer Volkszugehörigkeit
Das Dekret betrifft nicht die Deutschen und Ungarn, die
Dies wurde vom Innenministerium bzw. im Falle von deutsch/ungarischen Soldaten, die in der tschechoslowakischen Armee im Ausland dienten, vom Verteidigungsministerium geprüft, wobei die Erfüllung der Bedingungen vermutet wurde. Tschechen und Slowaken, die sich unter Zwang für die deutsche/ungarische Staatsangehörigkeit entschieden haben, können beim Innenministerium eine Befreiung beantragen. Verheiratete Frauen und Kinder sind individuell zu beurteilen. |
Veraltet | Deutsche und Ungarn trugen die Beweislast, dass sie der Republik treu geblieben waren (es sei denn, sie waren Angehörige der tschechoslowakischen Armee im Ausland oder hatten während der Besatzung die tschechische oder slowakische Staatsangehörigkeit gewählt). Gemäß Art. 3 des Gesetzes konnten diejenigen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren hatten, innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft beantragen. Über den Antrag entschied das Innenministerium. Später, im Jahr 1948, wurde die Verordnung Nr. 76/1948 Slg. erlassen, mit der die Frist für den Antrag auf 3 Jahre verlängert wurde. Das Innenministerium war verpflichtet, die Staatsbürgerschaft des Antragstellers wiederherzustellen, es sei denn, es konnte feststellen, dass der Antragsteller seine "Pflichten als tschechoslowakischer Bürger" verletzt hatte. |
35/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Beschränkung der Auszahlung von Einlagen durch Banken und Finanzinstitute in den Grenzgebieten Dekret prezidenta o přechodném omezení výplat vkladů u peněžních ústavů (peněžních podniků) v pohraničním území |
Vergeltung Verwaltung |
Verbot von Auszahlungen oder Überweisungen an Deutsche und Ungarn durch tschechoslowakische oder deutsch/ungarische Banken in den Grenzgebieten (mit Ausnahme derjenigen Deutschen/Ungarn, die der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, keine Straftaten gegen die tschechische oder slowakische Nation begangen haben und entweder an der Befreiung der Tschechoslowakei teilgenommen haben oder dem nationalsozialistischen oder faschistischen Terror ausgesetzt waren). | Veraltet | |
36/1945 | Dekret des Präsidenten über die Erfüllung der in Reichsmark eingegangenen Verpflichtungen Dekret prezidenta o plnění závazků znějících na říšské marky |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Verbindlichkeiten in Reichsmark, die von Personen oder Körperschaften mit Sitz/Wohnsitz in den tschechischen Ländern geschuldet werden, sind in Kronen zum Kurs 1 Reichsmark = 10 Kronen zu zahlen. | Veraltet | |
38/1945 | Dekret des Präsidenten über die strenge Bestrafung von Plünderungen Dekret prezidenta o přísném trestání drancování |
Verwaltung | 5-10 Jahre (10-20 oder lebenslänglich bei erschwerenden Umständen) Freiheitsstrafe für Plünderungen, Möglichkeit der Verhängung des Kriegsrechts im Falle von weit verbreiteten Plünderungen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 86/1950 Slg.) |
|
39/1945 | Dekret des Präsidenten über die Aufhebung des Gesetzes vom 9. Juli 1945 Dekret prezidenta o dočasné příslušnosti ve věcech náležejících soudům porotním a kmetským |
Verwaltung | Bis Ende 1945 entschieden Spruchkörper mit 4 Richtern über Strafsachen, in denen ansonsten ein Schwurgericht zuständig war. | Veraltet | |
47/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die provisorische Nationalversammlung Ústavní dekret prezidenta o Prozatímním Národním shromáždění |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Einsetzung der Interims-Nationalversammlung für die Zeit bis zur Wahl der Nationalversammlung in den allgemeinen Wahlen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 65/1945 Slg.) |
Die Interims-Nationalversammlung bestand aus 200 Tschechen und 100 Slowaken, die von den Wählern gewählt wurden, die von den örtlichen Nationalausschüssen bestimmt worden waren. Die slowakischen Abgeordneten hatten ein Vetorecht in Fragen, die die Slowakei betrafen. |
50/1945 | Dekret des Präsidenten über Maßnahmen für die Filmindustrie Dekret prezidenta o opatřeních v oblasti filmu |
Verstaatlichung | Verstaatlichung der Filmindustrie, Verbot von Filmaufnahmen und öffentlichen Vorführungen. | Teilweise abgeschafft, obsolet | Das Verbot des Filmens und der öffentlichen Vorführung wurde am 28. August 1945 abgeschafft. |
52/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Verwaltung der Volkswirtschaft Dekret prezidenta o zatímním vedení státního hospodářství |
Verwaltung | Verwendung des öffentlichen Vermögens, bevor der Staatshaushalt von der Nationalversammlung genehmigt wird. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 160/1945 Slg.) |
|
53/1945 | Dekret des Präsidenten über die Abhilfe von Beschwerden der tschechoslowakischen Staatsbediensteten Dekret prezidenta o odčinění křivd československým veřejným zaměstnancům |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Entschädigung für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die von den Nazi- und/oder Besatzungsbehörden wegen ihrer politischen Ansichten oder persönlichen Eigenschaften verfolgt wurden (z. B. Juden, ehemalige tschechoslowakische Legionäre im Ersten Weltkrieg, Freimaurer usw.) und andere Verfolgte (z. B. Opfer des Naziterrors, Geiseln der Nazis, Universitätsprofessoren usw.). | Veraltet | |
54/1945 | Dekret des Präsidenten über die Registrierung von Kriegsschäden und Schäden, die durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurden Dekret prezidenta o přihlašování a zjišťování válečných škod a škod způsobených mimořádnými poměry |
Verwaltung | Registrierung von Schäden, die durch Kriegsoperationen, durch Besatzungsbehörden oder durch andere auf deren Befehl handelnde Personen, durch Verfolgung aus politischen, nationalen oder rassischen Gründen oder durch terroristische Aktionen der feindlichen Staaten oder durch für die Öffentlichkeit gefährliche Personen verursacht wurden. | Veraltet | Die Eintragung musste innerhalb von 21 Tagen nach der Verkündung des Erlasses erfolgen. |
56/1945 | Dekret des Präsidenten über die Änderung des Gehalts des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik Dekret prezidenta o úpravě platu prezidenta Československé republiky |
Verwaltung | Jahresgehalt von 3.300.000 Kronen und Bürokosten von 3.000.000 Kronen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 10/1993 Slg.) |
|
57/1945 | Dekret des Präsidenten über die Entlohnung und die Amts- und Repräsentationszulage der Mitglieder der Regierung Dekret prezidenta o platu a o činovním a representačním přídavku členů vlády |
Verwaltung | Jahresgehalt des Premierministers 120.000 Kronen, des Vize-Premierministers 100.000 Kronen, der Minister 80.000 Kronen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 110/1960 Slg.) |
|
58/1945 | Dekret des Präsidenten über die Erhöhung der Gehälter von Staatsbediensteten und anderen öffentlichen Angestellten Dekret prezidenta o platovém přídavku státním a některým jiným veřejným zaměstnancům |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1958 Slg.) |
||
59/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Annullierung von Ernennungen von öffentlichen Angestellten während der Zeit der Unterdrückung Dekret prezidenta, jímž se zrušují jmenování veřejných zaměstnanců z doby nesvobody |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Annullierung von Ernennungen von Angestellten der staatlichen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, öffentlichen Körperschaften und Unternehmen in öffentlichem Besitz sowie von Lehrern. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 86/1950 Slg.) |
|
60/1945 | Dekret des Präsidenten über die Vorbereitungen zur Durchführung des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der UdSSR über Karpatenruthenien Ústavní dekret prezidenta o přípravě provedení smlouvy mezi Československou republikou a Svazem sovětských socialistických republik o Zakarpatské Ukrajině ze dne 29. června 1945 |
Verwaltung | Regierungsbefugnis zur Durchführung des Vertrages vom 29. Juni 1945, insbesondere über die Möglichkeit der Bewohner der Karpatenruthenie, sich für die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zu entscheiden, Ausnahmeregelung der verfassungsmäßigen Rechte bei Verletzung des Vertrages. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 186/1946 Slg.) |
Karpatenruthenien war der östlichste Teil der Tschechoslowakischen Republik, der nach dem Zweiten Weltkrieg Teil der UdSSR wurde; heute ist es Teil der Ukraine. |
62/1945 | Dekret des Präsidenten über die Erleichterung in Strafprozessen Dekret prezidenta o úlevách v trestním řízení soudním |
Verwaltung | Neben vielen anderen Änderungen werden die Berufungsgerichte in Kammern mit drei statt bisher fünf Richtern tätig, es besteht die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Strafe im Vergleich zu einer bereits verbüßten Strafe geringfügig ist, usw. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 87/1950 Slg.) |
|
63/1945 | Dekret des Präsidenten über den Wirtschaftsrat Dekret prezidenta o Hospodářské radě |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 60/1949 Slg.) |
||
66/1945 | Dekret des Präsidenten über die amtliche Liste der Tschechoslowakischen Republik Dekret prezidenta o Úředním listě republiky Československé |
Verwaltung | Verordnungen und Richtlinien, die nicht in der Gesetzessammlung verkündet wurden, wurden in der Amtlichen Liste verkündet. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 260/1949 Slg.) |
|
67/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Disziplinar- und Qualifikationskommissionen für Angestellte des öffentlichen Dienstes und über die Aufhebung der Vorschriften über die Verjährung von Berufungen Dekret prezidenta, jímž se obnovuje činnost disciplinárních a kvalifikačních komisí pro veřejné zaměstnance a zrušují se předpisy o omezení opravných prostředků |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1950 Slg.) |
||
68/1945 | Dekret des Präsidenten über die Reaktivierung der öffentlichen Bediensteten Dekret prezidenta o reaktivaci veřejných zaměstnanců |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1950 Slg.) |
Im Ruhestand befindliche öffentliche Bedienstete werden bei Bedarf in den Dienst zurückgerufen. | |
69/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verlegung der Technischen Universität von Příbram nach Ostrava Dekret des Präsidenten über die Verlegung der Technischen Hochschule von Příbram nach Moravské Ostravy |
Verwaltung | Gültig | Die Technische Universität wurde 1849 in Příbram gegründet und 1939 von den deutschen Nazis geschlossen; Ende des 19. Jahrhunderts war Ostrava das Bergbau- und Hüttenzentrum der Region geworden. | |
71/1945 | Dekret des Präsidenten über die Arbeitspflicht von Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren hatten Dekret prezidenta o pracovní povinnosti osob, které pozbyly československého státního občanství |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Arbeitspflicht zur Beseitigung von Kriegsschäden; betrifft neben Deutschen und Ungarn, die die Staatsangehörigkeit verloren hatten, auch Tschechen und Slowaken, die während der Besatzung die deutsche oder ungarische Staatsangehörigkeit beantragt hatten, sofern sie nicht gezwungen wurden. Die Arbeitspflicht ist entgeltpflichtig. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1965 Slg.) |
Siehe auch Gesetz Nr. 88/1945 Slg. zur Einführung der allgemeinen Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf die ethnische Zugehörigkeit oder Kollaboration. |
73/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Änderung des Lohngesetzes vom 24. Juni 1926 Nr. 103 Slg. in Bezug auf Universitätsprofessoren und Assistenten Dekret prezidenta, kterým se mění a doplňuje platový zákon ze dne 24. června 1926, č. 103 Sb., pokud jde o profesory vysokých škol a vysokoškolské asistenty |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1958 Slg.) |
||
74/1945 | Dekret des Präsidenten über die Reaktivierung und Wiedereinstellung von verheirateten Frauen in den öffentlichen Dienst Dekret prezidenta o reaktivaci a o opětném ustanovení provdaných žen ve veřejné službě |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Die Regierungsverordnung Nr. 379/1938 Slg. führte zum Ausschluss verheirateter Frauen aus dem öffentlichen Dienst. Nach dieser Verordnung können diese Frauen innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündung eine Wiedereinstellung beantragen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1950 Slg.) |
Nach dem Münchner Abkommen verloren Tausende von tschechischen Staatsbediensteten ihren Arbeitsplatz im Grenzgebiet. Die Regierung der Zweiten Republik entließ alle verheirateten Frauen aus dem öffentlichen Dienst, um ihre Beschäftigung im Inland zu sichern. |
76/1945 | Dekret des Präsidenten über die Anforderung von Transportmitteln für die Zeit der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände Dekret prezidenta o požadování dopravních prostředků po dobu mimořádných hospodářských poměrů |
Verwaltung | Die örtlichen Behörden können aus wichtigen Gründen, z. B. für die Ernte, die Lieferung von Kohle usw., Transportmittel (Pferde, Autos) von privaten Eigentümern anfordern. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 57/1950 Slg.) |
Nach dem Krieg wurde ein öffentliches Verteilungssystem eingerichtet. |
77/1945 | Verordnung des Präsidenten über einige Maßnahmen zur Beschleunigung des Be- und Entladens von auf der Schiene beförderten Gütern Dekret prezidenta o některých opatření k urychlení nakládky a vykládky zboží v železniční dopravě |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1966 Slg.) |
||
78/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige finanzielle Sicherung von Wirtschaftsunternehmen Dekret prezidenta o přechodném finančním zabezpečení hospodářských podniků |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1966 Slg.) |
||
79/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Anpassung des Justizwesens in den böhmischen und mährisch-schlesischen Ländern Dekret prezidenta o zatímní úpravě soudnictví v zemích České a Moravskoslezské |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiederherstellung der tschechischen Gerichtsbezirke, wie sie vor dem Münchner Abkommen bestanden, Abschaffung der deutschen Justiz in den böhmischen Ländern. | Veraltet | Die Tschechoslowakei wurde verwaltungstechnisch in Länder aufgeteilt: Böhmen, Mährisch-Schlesien, Slowakei; das Dekret betrifft nur die beiden erstgenannten Länder, die von Deutschland besetzt waren. Außerdem hatte die Slowakei, die vor 1918 zu Ungarn gehörte, ein anderes Rechtssystem, das auf dem ungarischen Gewohnheitsrecht beruhte. |
80/1945 | Dekret des Präsidenten über die Wiedereinführung der mitteleuropäischen Zeit Dekret prezidenta o opětném zavedení středoevropského času |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiedereinführung der Mitteleuropäischen Zeit, Beendigung der Mitteleuropäischen Sommerzeit. | Veraltet | In den Jahren 1940-1949 wurde der Beginn und das Ende der Sommerzeit immer durch eine besondere Anordnung der Regierung (oder durch ein Dekret) eingeführt. Seit 1980 wird die mitteleuropäische Sommerzeit in der Tschechischen Republik jedes Jahr automatisch wieder eingeführt. |
81/1945 | Dekret des Präsidenten über einige Maßnahmen im Bereich der Vereinigungen Dekret prezidenta o některých opatřeních v oboru spolkovém |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Aufhebung von Vorschriften und Maßnahmen der Besatzungsbehörden, die zur Auflösung von Vereinen führen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 150/1945 Slg.) |
|
82/1945 | Dekret des Präsidenten über Vorschusszahlungen für bestimmte Kriegsschäden Dekret prezidenta o zálohách na náhradu za některé válečné škody majetkové |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Betrifft Vorschusszahlungen für Kriegsschäden an sozial schwache Personen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 161/1946 Slg.) |
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung war nicht bekannt, dass Deutschland keine Kriegsschäden zurückzahlen würde. |
83/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Wehrpflicht der Wehrpflichtigen sowie der freiwillig zum Militär eingezogenen Soldaten Dekret prezidenta o úpravě branné povinnosti osob povolaných, jakož i dobrovolně nastoupivších do činné služby |
Verwaltung | Betrifft vor allem Soldaten, die bei tschechoslowakischen Armeeeinheiten im Ausland oder bei den Partisanen kämpfen. Diese galten ab dem Tag des Eintritts in die jeweilige Einheit als wehrpflichtig. | Gültig, wirksam | |
84/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Anpassung der Dauer der Wehrpflicht Dekret prezidenta o přechodné úpravě délky presenční služby |
Verwaltung | Betrifft Soldaten, die vor der Okkupation oder während der Okkupation eingezogen wurden (letzteres insbesondere in der Slowakei). | Veraltet | Die tschechoslowakische Armee wurde während der Okkupation aufgelöst; Soldaten, die ihre Dienstzeit nicht vollständig abgeleistet hatten, mussten sich für einen bestimmten Zeitraum erneut einschreiben. |
85/1945 | Dekret des Präsidenten über die Abschaffung des Schulgeldes an staatlichen Mittelschulen Dekret des Präsidenten über die Abschaffung des Schulgeldes an staatlichen Mittelschulen |
Verwaltung | Abschaffung des mit der Verordnung Nr. 161/1926 Slg. eingeführten Schulgeldes an staatlichen Sekundarschulen (es galt nicht für diejenigen, die es sich nicht leisten konnten). | Veraltet | Heute ist das Recht auf unentgeltlichen Grund- und Sekundarschulunterricht in Artikel 33 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten der Tschechischen Republik verankert. |
86/1945 | Dekret des Präsidenten über den Wiederaufbau der Finanzwache in den böhmischen und mährisch-schlesischen Ländern und über die Anpassung einiger Dienst- und Lohnfragen der Mitglieder der Finanzwache Dekret prezidenta o znovuvybudování finanční stráže v zemích České a Moravskoslezské a o úpravě některých služebních a platových poměrů příslušníků finanční stráže |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiedereinsetzung der Finanzwache und Wiederbestellung ihrer Mitglieder, Ernennung ihrer Kadetten von 1938 (mit Erlass der Aufnahmeprüfungen). | Veraltet | Die Besatzungstruppen hatten eine Zollunion zwischen dem Protektorat Böhmen und Mähren und Deutschland errichtet und die tschechische Finanzwache aufgelöst (die Slowakei war ein unabhängiger Staat mit einer eigenen Finanzwache geworden). |
88/1945 | Dekret des Präsidenten über die allgemeine Arbeitspflicht Dekret prezidenta o všeobecné pracovní povinnosti |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Jede Person kann zu einer Arbeitspflicht, die im öffentlichen Interesse liegt, für höchstens ein Jahr herangezogen werden. Die Arbeitspflicht ist vergütungspflichtig. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1965 Slg.) |
Siehe auch Gesetz Nr. 71/1945 Slg. über die Einführung der Arbeitspflicht für Deutsche und Ungarn. |
89/1945 | Verordnung des Präsidenten über die Ehrungen für Verdienste um den Aufbau des Staates und für außergewöhnliche Arbeitsleistungen Dekret prezidenta o vyznamenáních za zásluhy o výstavbu státu a za vynikající pracovní výkony |
Verwaltung | Verleihung von Auszeichnungen in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur für besondere Verdienste um den Aufbau des Staates oder für außergewöhnliche Arbeitsleistungen. | Veraltet | Nach sowjetischem Vorbild: Ehrentitel wie "Held der Arbeit", "Arbeiterkämpfer", Abzeichen usw. |
90/1945 | Dekret des Präsidenten über die Regelung der organisatorischen und dienstlichen Fragen im Justizwesen Dekret prezidenta o úpravě některých organisačních a služebních otázek v oboru soudnictví |
Verwaltung | Einteilung der Richterschaft, Richtergehälter, Gerichtsorganisation usw. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 66/1952 Slg.) |
|
91/1945 | Dekret des Präsidenten über die Wiedereinführung der tschechoslowakischen Währung Dekret prezidenta o obnovení československé měny |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiedereinführung der Tschechoslowakischen Krone als Landeswährung ab 1. November 1945. | Veraltet | |
93/1945 | Dekret des Präsidenten über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sozialversicherung Dekret prezidenta o prozatímních opatřeních v oboru veřejno-právního sociálního pojištění |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Ermächtigung des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt zur Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet, die durch die Kriegsbesetzung erforderlich wurden (z.B. Leitung von Sozialämtern, organisatorische und administrative Maßnahmen in den Grenzgebieten usw.). | Abgeschafft (Gesetz Nr. 99/1948 Slg.) |
|
94/1945 | Dekret des Präsidenten über die Regelung einiger Fragen der Organisation und des Dienstes und der Besoldung des uniformierten Strafvollzugsdienstes Dekret prezidenta o úpravě některých otázek organisace a služebních a platových poměrů sboru uniformované vězeňské stráže |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 321/1948 Slg.) |
In vielen Gefängnissen wurden tschechische Gefängniswärter während der Besatzung durch Folterer der Waffen-SS und der Gestapo ersetzt. | |
95/1945 | Dekret des Präsidenten über die Registrierung von Bankeinlagen und anderen finanziellen Verpflichtungen von Finanzinstituten sowie von Lebensversicherungen und Wertpapieren Dekret prezidenta o přihlášení vkladů a jiných peněžních pohledávek u peněžních ústavů, jakož i životních pojištění a cenných papírů |
Verwaltung | U.a. Pflicht zur Eintragung anonymer Sparbücher auf den Namen des Eigentümers. | Veraltet | III. ÚS 462/98 |
96/1945 | Dekret des Präsidenten über die Errichtung einer Zweigstelle der Medizinischen Fakultät der Karlsuniversität in Hradec Králové Dekret prezidenta o zřízení pobočky lékařské fakulty Universität Karlovy v Hradci Králové |
Verwaltung | Veraltet | Die Abteilung wurde 1951 zur Medizinischen Akademie der Armee und 1958 zu einer eigenständigen medizinischen Fakultät der Karlsuniversität. Heute bietet sie unter anderem die Ausbildung von Militärärzten an. | |
97/1945 | Dekret des Präsidenten über die Änderung der Sondereinkommenssteuer Dekret prezidenta, kterým se mění a doplňují ustanovení o zvláštní dani výdělkové |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 78/1952 Slg.) |
||
98/1945 | Dekret des Präsidenten über vorläufige Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuern Dekret prezidenta o přechodných opatřeních v oboru daně z obratu |
Verwaltung | Änderung der Verordnungen Nr. 314/1940 Slg., Nr. 315/1940 Slg., Nr. 390/1941 Slg. und anderer Verordnungen und Richtlinien. | Veraltet | |
99/1945 | Dekret des Präsidenten über die Anpassung der direkten Steuern für die Kalenderjahre 1942 bis 1944 und über die Anpassung der Gebühren und Unternehmensabgaben Dekret prezidenta o úpravě přímých daní za kalendářní roky 1942 až 1944 a o úpravě poplatků a daní obchodových |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Gültig | ||
100/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verstaatlichung der Bergwerke und einiger Industrieunternehmen Dekret prezidenta o znárodnění dolů a některých průmyslových podniků |
Verstaatlichung | Verstaatlichung von Bergwerken und Industriebetrieben in den Bereichen Energie, Metallurgie, Rüstung, Chemie und anderen (insgesamt 27 Bereiche, in einigen nur Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten, z.B. Papierfabriken mit mehr als 150 Beschäftigten usw.). Die Verstaatlichung ist entschädigungspflichtig, mit Ausnahme der ehemaligen Eigentümer, die:
|
Verstaatlichung obsolet Entschädigung gültig und wirksam |
Gegenstand zahlreicher aktueller Gerichtsentscheidungen, insbesondere in Verfahren, in denen Nachkommen ehemaliger Eigentümer versuchen zu beweisen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen für eine Entschädigung in Fällen erfüllten, in denen die Behörden in den 1940er und 1950er Jahren die Vorfahren nicht als loyal gegenüber der Republik und/oder als Opfer des Naziterrors ansahen. |
101/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verstaatlichung einiger Unternehmen der Lebensmittelindustrie Dekret prezidenta o znárodnění některých podniků průmyslu potravinářského |
Verstaatlichung | Verstaatlichung von Zuckerfabriken und -raffinerien, industriellen Brennereien, Großbrauereien, Großmühlen, Fabriken zur Herstellung von Kunstfett und großen Schokoladenfabriken. Unterliegt der Entlohnung gemäß den Bedingungen des Gesetzes Nr. 100/1945 Slg. | Verstaatlichung obsolet Entschädigung gültig und wirksam |
Gegenstand zahlreicher aktueller Gerichtsentscheidungen, insbesondere in Verfahren, in denen Nachkommen ehemaliger Eigentümer versuchen zu beweisen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen für eine Entschädigung in Fällen erfüllten, in denen die Behörden in den 1940er und 1950er Jahren die Vorfahren nicht als loyal gegenüber der Republik und/oder als Opfer des Naziterrors ansahen. |
102/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verstaatlichung von Banken Dekret prezidenta o znárodnění akciových bank |
Verstaatlichung | Verstaatlichung von Aktien der Banken, vorbehaltlich einer Vergütung unter ähnlichen Bedingungen wie im Gesetz. Nr. 100/1945 Slg. | Veraltet | |
103/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verstaatlichung der Privatversicherer Dekret prezidenta o znárodnění soukromých pojišťoven |
Verstaatlichung | Veraltet | ||
104/1945 | Dekret des Präsidenten über die Betriebs- und Fabrikräte Dekret prezidenta o závodních a podnikových radách |
Verwaltung | Grundlage für die Gründung von De-facto-Gewerkschaften in Betrieben. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 37/1959 Slg.) |
|
105/1945 | Dekret des Präsidenten über die Reinigungskommissionen für die Neubewertung der Handlungen der öffentlichen Angestellten Dekret prezidenta o očistných komisích pro přezkoumání činnosti veřejných zaměstnanců |
Entschädigung für Krieg und Besatzung Verwaltung Vergeltung |
Bestrafung (von der Rüge bis zur Entlassung) wegen der Angabe der deutschen oder ungarischen Volkszugehörigkeit, der politischen Zusammenarbeit mit Deutschen oder Ungarn (insbesondere in germanischen Gesellschaften), der Propagierung oder Billigung des Faschismus oder Antisemitismus usw. | Veraltet | Gegenstand zahlreicher aktueller Gerichtsentscheidungen, insbesondere in Verfahren, in denen Nachkommen ehemaliger Eigentümer versuchen zu beweisen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen für eine Entlohnung in Fällen erfüllten, in denen die Behörden in den 1940er und 1950er Jahren die Vorfahren nicht als loyal gegenüber der Republik und/oder als dem Naziterror unterworfen ansahen. |
106/1945 | Dekret des Präsidenten über die Bezüge der provisorischen Nationalversammlung Dekret prezidenta o platech členů Prozatímního Národního shromáždění |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 62/1954 Slg.) |
||
107/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Anpassung des Gebührenäquivalents in den böhmischen und mährisch-schlesischen Ländern Dekret prezidenta o přechodné úpravě poplatkového ekvivalentu v zemích České a Moravskoslezské |
Verwaltung | Grundsteuer | Abgeschafft (Gesetz Nr. 159/1949 Slg.) |
|
108/1945 | Dekret des Präsidenten über die Konfiszierung feindlichen Eigentums und über den Fonds für die nationale Wiederherstellung Dekret prezidenta o konfiskaci nepřátelského majetku a Fondech národní obnovy |
Vergeltung Entschädigung für Krieg und Besatzung |
Verstaatlichung des verbleibenden Eigentums von:
Einrichtung des Fonds für die nationale Wiederherstellung. |
Verstaatlichung obsolet Aufhebung des Fonds |
Gegenstand zahlreicher aktueller Gerichtsentscheidungen, insbesondere in Verfahren, in denen Nachkommen ehemaliger Eigentümer versuchen zu beweisen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen für eine Entlohnung in Fällen erfüllten, in denen die Behörden in den 1940er und 1950er Jahren die Vorfahren nicht als loyal gegenüber der Republik und/oder als dem Naziterror unterworfen ansahen. |
109/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verwaltung der Produktion Dekret prezidenta o řízení výroby |
Verwaltung | Der Industrieminister kann Richtlinien erlassen, um das Funktionieren der Unternehmen und die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1966 Slg.) |
|
110/1945 | Dekret des Präsidenten über die Organisation der Volks- und Kunstproduktion Dekret prezidenta o organisaci lidové a umělecké výroby |
Verstaatlichung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 56/1957 Slg.) |
||
112/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verwaltung der Untersuchungsgefängnisse und Strafanstalten Dekret prezidenta o správě soudních věznic a trestních ústavů |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 319/1948 Slg.) |
||
113/1945 | Dekret des Präsidenten über die Regelung, Verwaltung und Kontrolle des Außenhandels Dekret prezidenta o úpravě, řízení a kontrole zahraničního obchodu |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 31/1964 Slg.) |
||
114/1945 | Dekret des Präsidenten über die Einrichtung neuer Postdirektionen und über die Anpassung der Bezirke der Postdirektionen in den Ländern Böhmen und Mährisch-Schlesien Dekret prezidenta o zřízení nových ředitelství pošt a o úpravě obvodů ředitelství pošt v zemích České a Moravskoslezské |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 31/1964 Slg.) |
||
115/1945 | Dekret des Präsidenten über die Verwaltung von Kohle und Brennholz Dekret prezidenta o hospodaření uhlím a palivovým dřívím |
Verwaltung | Einrichtung einer zentralen Behörde für die Bewirtschaftung von Kohle und Brennholz. | Veraltet | |
116/1945 | Dekret des Präsidenten über die Änderung des Gesetzes vom 25. Juli 1926 Nr. 122/1928 Slg. über die Angleichung der Gehälter von Priestern der staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Dekret prezidenta o změně zákona ze dne 25. června 1926, č. 122 Sb. a vlád. nařízení ze dne 17. července 1928, č. 124 Sb., o úpravě platů duchovenstva církví a náboženských společností státem uznaných případně recipovaných, a o platovém přídavku k nejnižšímu ročnímu příjmu duchovenstva |
Verwaltung | Veraltet | ||
117/1945 | Dekret des Präsidenten über die Anpassung der Bestimmungen über die Todeserklärung Dekret prezidenta, kterým se upravují ustanovení o prohlášení za mrtvého |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 142/1950 Slg.) |
||
118/1945 | Dekret des Präsidenten über Maßnahmen im Bereich des Ernährungsmanagements Dekret prezidenta o opatřeních v řízení vyživovacího hospodářství |
Verwaltung | Der Minister für Ernährung kann den Kauf, die Verarbeitung und die Verwendung von Waren zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung verwalten. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1966 Slg.) |
|
119/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Anpassung des Militärstrafgesetzbuches Dekret prezidenta o přechodné úpravě vojenského trestního řádu |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 226/1947 Slg.) |
||
120/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Anpassung der militärischen Feldversuche Dekret prezidenta o přechodné úpravě vojenského polního trestního řízení |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 226/1947 Slg.) |
||
121/1945 | Dekret des Präsidenten über die territoriale Organisation der von den nationalen Ausschüssen durchgeführten Verwaltung Dekret prezidenta o územní organisaci správy, vykonávané národními výbory |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiederherstellung der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung, wie sie vor der Besatzung bestand. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1960 Slg.) |
|
122/1945 | Dekret des Präsidenten über die Aufhebung der Deutschen Universität in Prag Dekret prezidenta o zrušení německé university v Praze |
Vergeltung | Aufhebung der Deutschen Universität in Prag, die am 5. Mai 1945 infolge des Prager Aufstandes ihren Betrieb eingestellt hatte. | Veraltet | Rückwirkend zum 17. November 1939, d.h. akademische Abschlüsse, die dort nach diesem Datum erworben wurden, wurden in der Tschechoslowakei nicht anerkannt. |
123/1945 | Dekret des Präsidenten über die Aufhebung der Deutschen Technischen Hochschulen in Prag und Brünn Dekret prezidenta o zrušení německých vysokých škol technických v Praze a v Brně |
Vergeltung | Veraltet | Rückwirkend zum 17. November 1939, d.h. akademische Abschlüsse, die dort nach diesem Datum erworben wurden, wurden in der Tschechoslowakei nicht anerkannt. | |
124/1945 | Dekret des Präsidenten über einige Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Registern Dekret prezidenta o některých opatřeních ve věcech knihovních |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | In den Fällen, in denen Deutschland, Ungarn oder deutsche bzw. ungarische Körperschaften durch Eintragung in das öffentliche Register Eigentum an etwas erlangt haben, das früher der Tschechoslowakei, tschechischen Ländern oder Körperschaften gehörte, die in ihrem Besitz oder unter ihrer Verwaltung standen, ist die ursprüngliche Eintragung wiederherzustellen. | Veraltet | |
125/1945 | Dekret des Präsidenten über die Gründung der Einberufungsunion Dekret prezidenta o zřízení Svazu brannosti |
Verwaltung | Die Wehrpflichtigenvereinigung sorgt für die Ausbildung der Wehrpflichtigen. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 138/1949 Slg.) |
|
126/1945 | Dekret des Präsidenten über die Sondereinheiten für Zwangsarbeit Dekret prezidenta o zvláštních nucených pracovních oddílech |
Verwaltung | Einrichtung von Arbeitseinheiten in Gefängnissen. Die Entlohnung der Häftlinge wird vom Staat einbehalten. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 87/1950 Slg.) |
|
127/1945 | Dekret des Präsidenten über die Gründung der Akademie der darstellenden Künste in Prag Dekret prezidenta o zřízení vysoké školy "Akademie musických umění v Praze" |
Verwaltung | Gründung der Akademie für darstellende Künste in Prag. | Gültig und wirksam | |
128/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige territoriale Organisation einiger Finanzämter und über andere damit verbundene Änderungen Dekret prezidenta o zatímní územní organisaci některých finančních úřadů a změnách s tím spojených v zemích České a Moravskoslezské |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Wiederherstellung der Finanzämter (Finanzämter), wie sie vor der Besatzung bestanden. | Veraltet | |
129/1945 | Dekret des Präsidenten über die Gründung der Tschechischen Philharmonie Dekret prezidenta o státním orchestru Česká filharmonie |
Verwaltung | Gründung der Tschechischen Philharmonie. | Gültig und wirksam | |
130/1945 | Dekret des Präsidenten über die öffentliche Aufklärungsarbeit Dekret prezidenta o státní péči osvětové |
Verwaltung | Abgeschafft (Gesetz Nr. 52/1959 Slg.) |
||
131/1945 | Dekret des Präsidenten über den Bau des Akademiehauses - Gedenken an den 17. November Dekret prezidenta o vybudování Akademického domu - Památníku 17. listopadu |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Veraltet | Gebäude in der Spálená 12, heute Städtische Poliklinik von Prag. | |
132/1945 | Dekret des Präsidenten über die Ausbildung der Lehrer Dekret prezidenta o vzdělání učitelstva |
Verwaltung | Obligatorische Universitätsausbildung von Lehrern. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 36/1966 Slg.) |
|
133/1945 | Dekret des Präsidenten über die Gründung des Wissenschaftlichen Pädagogischen Instituts von Jan Amos Komenský Dekret prezidenta, kterým se zřizuje Výzkumný ústav pedagogický Jana Amose Komenského |
Verstaatlichung | Veraltet | Heute das Nationale Institut für Bildung. | |
135/1945 | Dekret des Präsidenten über die Einrichtung einer Zweigstelle der Medizinischen Fakultät der Karlsuniversität in Pilsen (Plzeň) Dekret prezidenta o zřízení pobočky lékařské fakulty university Karlovy v Plzni |
Verwaltung | Veraltet | Heute eine eigenständige Fakultät der Karlsuniversität. | |
137/1945 | Verfassungsdekret des Präsidenten über die Inhaftierung von Personen, die in der Zeit der Revolution als unzuverlässig galten Ústavní dekret prezidenta o zajištění osob, které byly považovány za státně nespolehlivé, v době revoluční |
Entschädigung für Krieg und Besatzung Vergeltung |
Rückwirkende Legalisierung der Inhaftierung verdächtiger Personen während der Anti-Nazi-Revolution (für die Inhaftierung wäre ansonsten eine gerichtliche Anordnung erforderlich, und die außergerichtliche Inhaftierung könnte zu einer strafrechtlichen Verantwortung der verantwortlichen Personen und zu einem Recht auf Entschädigung für die Inhaftierten führen). | Abgeschafft (Gesetz Nr. 87/1950 Slg.) |
|
138/1945 | Dekret des Präsidenten über die Bestrafung einiger Vergehen gegen die nationale Ehre Dekret prezidenta o trestání některých provinění proti národní cti |
Entschädigung für Krieg und Besatzung Vergeltung Verwaltung |
Verwaltungsstrafen für "ungebührliches Verhalten, das die nationalen Gefühle des tschechischen oder slowakischen Volkes beleidigt und zu öffentlicher Empörung führt" in der Zeit vom 21. Mai 1938 bis Ende 1946 (bis zu einem Jahr Gefängnis, Geldstrafe). | Abgeschafft (Gesetz Nr. 34/1948 Slg.) |
Siehe auch das Gesetz Nr. 105/1945 Slg. mit höheren Strafen für dieselben Vergehen von Staatsbediensteten. |
139/1945 | Dekret des Präsidenten über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Tschechoslowakischen Nationalbank Dekret prezidenta o přechodné úpravě právních poměrů Národní banky Československé |
Entschädigung für Krieg und Besatzung | Führt u.a. eine Übergangsverwaltung der Nationalbank ein. | Abgeschafft (Gesetz Nr. 38/1948 Slg.) |
|
140/1945 | Dekret des Präsidenten über die Errichtung der Hochschule für politische und soziale Künste in Prag Dekret prezidenta o zřízení Vysoké školy politické a sociální v Praze |
Verwaltung | Veraltet | ||
143/1945 | Dekret des Präsidenten über die Einschränkung des Rechts auf Strafverfolgung in Strafverfahren Dekret prezidenta o omezení žalobního práva v trestním řízení |
Vergeltung | Personen, deren Eigentum nach dem Gesetz Nr. 108/1945 Slg. verstaatlicht wurde und deren Ehre verletzt wurde, können nicht selbst ein Strafverfahren gegen den Täter nach dem entsprechenden Gesetz einleiten, sondern nur den Staatsanwalt darum bitten, dies zu tun. | Abgeschafft | Das Dekret selbst setzte seine Gültigkeit nur bis zum 31. Dezember 1946 fest. |
Verlust der Staatsbürgerschaft und Beschlagnahme des Vermögens
Rechtsgrundlage für Ausweisungen
Die Beneš-Dekrete stehen im Zusammenhang mit der Deportation von etwa 3 Millionen Deutschstämmigen und Ungarn aus der Tschechoslowakei in den Jahren 1945-47. Die Deportation erfolgte auf der Grundlage von Artikel 12 des Potsdamer Abkommens und war das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Alliierten Kontrollrat und der tschechoslowakischen Regierung. Die Vertreibung wird von einer Reihe von Historikern und Rechtswissenschaftlern als ethnische Säuberung (ein Begriff, der seit Anfang der 1990er Jahre weit verbreitet ist) bezeichnet. In den einschlägigen Dekreten wird die Deportation in keiner Weise erwähnt. ⓘ
Von den Alliierten drängte die Sowjetunion das Vereinigte Königreich und die USA, dem Transfer von ethnischen Deutschen und deutschsprachigen Polen, Tschechen, Ungarn, Jugoslawen und Rumänen in ihre Besatzungszonen zuzustimmen. Frankreich, das dem Potsdamer Abkommen nicht beigetreten war, nahm nach Juli 1945 keine Vertriebenen in seiner Besatzungszone auf. Die meisten deutschstämmigen Bürger der Tschechoslowakei hatten die Nationalsozialisten durch die Sudetendeutsche Partei (unter Führung von Konrad Henlein) und die deutsche Annexion des Sudetenlandes 1938 unterstützt. Die meisten Sudetendeutschen, von denen viele 1919 den Verbleib ihrer Region bei Österreich gewünscht hatten, folgten dem Mobilisierungsbefehl nicht, als die Tschechoslowakei 1938 von Hitler mit Krieg bedroht wurde, was die Verteidigungsfähigkeit der Armee beeinträchtigte. ⓘ
Themen des Dekrets
Acht der insgesamt 143 Dekrete betrafen diejenigen Einwohner, die
- sich bei der letzten Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten,
- durch das Münchener Abkommen von 1938 auf Grund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren und die Reichsbürgerschaft erhalten hatten,
- die deutsche Reichsbürgerschaft im Gebiet der Tschechoslowakei angenommen hatten; dies betraf auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen Reichsdeutschen. ⓘ
Anfangs waren davon auch Juden betroffen, die sich bei der letzten tschechoslowakischen Volkszählung im Jahre 1930 als Deutsche deklariert hatten (rund 40.000 Personen, nach Kriegsende nur noch ca. 2000 bis 3000 Personen) und die oft gerade erst die nationalsozialistischen Konzentrationslager überlebt hatten. Sie sollten als Deutsche daher ebenfalls ihre Loyalität zur Tschechoslowakei beweisen, was auch eine Bedingung für die Freigabe ihres Eigentums aus Konfiszierungen war. Jüdisches Eigentum war während der deutschen Besetzung „arisiert“, das heißt an Deutsche übereignet worden (oftmals auch direkt in „Volkseigentum“), das wiederum nach dem Krieg vom tschechoslowakischen Staat als deutsches Eigentum konfisziert werden durfte. Um diese Problematik zu lösen, erklärte das Innenministerium am 13. September 1946 per Erlass, dass alle Personen, die nach den Rassegesetzen des NS-Regimes für Juden erklärt worden waren, die Bedingung der Unschuld auf Grund der Verfolgung durch die NS-Organe erfüllten, obwohl sie sich in der Volkszählung von 1930 zur deutschen Nationalität bekannt hatten. ⓘ
Zur Rückgabe des ehemals jüdischen und während der Okkupation arisierten Eigentums kam es auf Grund der weiteren politischen Entwicklung in der Tschechoslowakei jedoch in den meisten Fällen nicht mehr. Als Folge der Machtübernahme durch die Kommunistische Partei im Februarumsturz 1948 wurde die zuvor eingeleitete Politik der Verstaatlichung und Konfiszierung privaten Eigentums in den Folgejahren fortgesetzt und verstärkt umgesetzt. ⓘ
Insgesamt wurden bis 1947 etwa 2,9 Millionen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerung pauschal zu Staatsfeinden erklärt und ausgebürgert – wobei die Zahlen je nach Quelle und Sichtweise schwanken (→ Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei). Ungefähr 220.000 Deutsche blieben nach dem Ende der Vertreibung im Lande, unter anderem Antifaschisten, Deutsche in Mischehen mit Tschechen und produktionswichtige Arbeitskräfte. ⓘ
Die Enteignungen wurden mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (oder Abschub, für tschechisch odsun) schließen ließ; es gab weder ein ausdrückliches „Vertreibungsdekret“ noch ein „Vertreibungsgesetz“. ⓘ
Die Dekrete betrafen im Allgemeinen den Verlust der Staatsbürgerschaft und die Konfiszierung des Vermögens von:
- Art. 1(1): Deutschland und Ungarn bzw. in Deutschland oder Ungarn ansässige Unternehmen und ausgewählte Organisationen (z. B. NSDAP)
- Art. 1(2): Personen, die während der Besatzungszeit die deutsche oder ungarische Staatsbürgerschaft beantragt und bei der Volkszählung von 1929 die deutsche oder ungarische Volkszugehörigkeit angegeben haben
- Art. 1(3): Diejenigen, die gegen die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Integrität, die demokratische und republikanische Organisation, die Sicherheit und die Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik handelten, zu solchen Handlungen anstifteten oder die deutschen oder ungarischen Besatzer vorsätzlich unterstützten (die polnischen Besatzer wurden nicht berücksichtigt) ⓘ
Das ausschlaggebende Merkmal bei der Definition der betroffenen Personen war ihre Feindseligkeit gegenüber der Tschechoslowakischen Republik und dem tschechischen und slowakischen Volk. Die Feindschaftsvermutung war im Falle von juristischen Personen gemäß Art. 1(1) unwiderlegbar, während sie im Falle von natürlichen Personen gemäß Art. 1(2) widerlegbar ist. (2) widerlegbar ist, wenn es sich um natürliche Personen deutscher oder ungarischer Volkszugehörigkeit handelt, d.h. wenn sie von den Dekreten 33 (Verlust der Staatsbürgerschaft), 100 (Verstaatlichung von Großbetrieben ohne Entschädigung) und 108 (Enteignung) ausgenommen sind, sofern sie nachweisen können, dass sie der tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, kein Vergehen gegen die tschechische und slowakische Nation begangen haben und entweder aktiv an der Befreiung der Tschechoslowakei beteiligt waren oder dem nationalsozialistischen oder faschistischen Terror ausgesetzt waren. Gleichzeitig umfasste Artikel 1 Absatz 3 alle Personen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, einschließlich Tschechen und Slowaken. ⓘ
Etwa 250 000 Deutsche, einige Antifaschisten, die nach den Dekreten freigestellt waren, und andere, die als wichtig für die Industrie angesehen wurden, blieben in der Tschechoslowakei. Viele deutschstämmige Antifaschisten wanderten auf der Grundlage eines von Alois Ullmann ausgearbeiteten Abkommens aus. ⓘ
Einige der Betroffenen besaßen Land, das ihre Vorfahren seit ihrer Einladung durch den böhmischen König Otokar II. im 13. Jahrhundert oder der ungarischen Eroberung des Karpatenbeckens an der Wende vom neunten zum zehnten Jahrhundert besiedelt hatten. ⓘ
Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft
Der Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft wurde im Dekret 33 behandelt (siehe Beschreibung oben). Gemäß Artikel drei des Dekrets konnten Personen, die ihre Staatsbürgerschaft verloren hatten, innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Dekrets die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft beantragen, wobei die Anträge vom Innenministerium geprüft wurden. ⓘ
Am 13. April 1948 erließ die tschechoslowakische Regierung die Verordnung 76/1948 Slg., mit der die Frist für die Beantragung der Wiedererlangung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft gemäß Dekret 33 auf drei Jahre verlängert wurde. Nach dieser Verordnung war das Innenministerium verpflichtet, die Staatsbürgerschaft eines Antragstellers wiederherzustellen, es sei denn, es konnte feststellen, dass dieser gegen die "Pflichten eines tschechoslowakischen Staatsbürgers" verstoßen hatte; der Antragsteller konnte auch aufgefordert werden, "ausreichende" Kenntnisse der tschechischen oder slowakischen Sprache nachzuweisen. ⓘ
Am 25. Oktober 1948 wurde das Gesetz 245/1948 Slg. verabschiedet, in dem ethnische Ungarn, die am 1. November 1938 tschechoslowakische Staatsbürger waren und zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes in der Tschechoslowakei lebten, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft wiedererlangen konnten, wenn sie innerhalb von 90 Tagen der Republik die Treue schworen. Die Ablegung des Eides würde nach den damals gültigen deutschen Gesetzen von 1948 automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. ⓘ
Am 13. Juli 1949 wurde das Gesetz Nr. 194/1949 Slg. verabschiedet. Nach Artikel drei des Gesetzes konnte das Innenministerium die Staatsbürgerschaft an Antragsteller verleihen, die keine Straftat gegen die Tschechoslowakei oder die Volksdemokratie begangen hatten, mindestens fünf Jahre im Land gelebt hatten und ihre andere Staatsbürgerschaft durch die Annahme der tschechoslowakischen verlieren würden. ⓘ
Am 24. April 1953 wurde das Gesetz 34/1953 Slg. verabschiedet. Nach diesem Gesetz erhielten Deutschstämmige, die die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit gemäß Dekret 33 verloren hatten und am Tag der Verkündung des Gesetzes in der Tschechoslowakei lebten, automatisch ihre Staatsangehörigkeit zurück. Dies galt auch für Ehegatten und Kinder, die in der Tschechoslowakei lebten und keine andere Staatsangehörigkeit besaßen. ⓘ
Zum Vergleich: Derzeit kann jede Person die tschechische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie:
- eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten hat und seit mindestens fünf Jahren im Lande lebt und
- in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde und
- die Kenntnis der tschechischen Sprache nachweisen und
- die gesetzlichen Anforderungen der Tschechischen Republik erfüllen, z. B. Steuern zahlen und eine Krankenversicherung abschließen. ⓘ
Rückerstattung von Eigentum
Nach der Samtenen Revolution wurde das Gesetz 243/1992 Slg. verabschiedet, das die Rückgabe von Immobilien regelt, die durch die Dekrete enteignet wurden oder während der Besatzung verloren gingen. Das Gesetz galt für:
- Bürger der Tschechischen Republik (oder deren Nachkommen), die:
- ihr Eigentum nach dem kommunistischen Staatsstreich vom 25. Februar 1948 (der Verlust des Eigentumsrechts an der Immobilie wurde nach diesem Datum in das Grundbuch eingetragen) auf der Grundlage der Dekrete 12 (Konfiskation von landwirtschaftlichem Eigentum) oder 108 (allgemeine Konfiskation) verloren haben und
- die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft gemäß Dekret 33 oder den Gesetzen 245/1948, 194/1949 oder 34/1953 Slg. wiedererlangt haben und ihre Staatsbürgerschaft bis zum 1. Januar 1990 nicht verloren haben, und
- keine Straftat gegen die Tschechoslowakei begangen hatten.
- Ansprüche konnten bis zum 31. Dezember 1992 von den in der Tschechischen Republik lebenden Personen und bis zum 15. Juli 1996 von den im Ausland lebenden Personen geltend gemacht werden.
- Bürger der Tschechischen Republik (oder ihre Nachkommen), die während der Besatzung ihr Eigentum verloren hatten, hatten gemäß den Dekreten 5 und 128 Anspruch auf dessen Rückgabe und waren nicht entschädigt worden (z. B. Juden); Ansprüche konnten bis zum 30. Juni 2001 geltend gemacht werden. ⓘ
Aktueller Stand
Vereinte Nationen
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
2010 prüfte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eine Mitteilung von Josef Bergauer und anderen. Der Ausschuss stellte fest, dass der Pakt 1975 und das Protokoll 1991 in Kraft traten. Da der Pakt nicht rückwirkend angewandt werden kann, erklärte der Ausschuss die Mitteilung für unzulässig. ⓘ
Restitutionsgesetzgebung
Nach der Samtenen Revolution verabschiedete auch die Tschechoslowakei das Gesetz 87/1991 Slg. über die Rückgabe oder Entschädigung von Opfern, die während des kommunistischen Regimes (25. Februar 1948 - 1. Januar 1990) aus politischen Gründen enteignet wurden. Das Gesetz sieht auch eine Rückerstattung oder Entschädigung für die Opfer rassistischer Verfolgung während des Zweiten Weltkriegs vor, die durch das Dekret 5/1945 berechtigt sind. ⓘ
Im Jahr 2002 äußerte sich der UN-Menschenrechtsausschuss in der Rechtssache Brokova gegen die Tschechische Republik, in der der Antragstellerin die Rückgabe von Eigentum verweigert wurde, das aufgrund des Dekrets 100 (Verstaatlichung von Großunternehmen) verstaatlicht worden war. Brokova wurde von der Restitution ausgeschlossen, obwohl die tschechische Verstaatlichung 1946-47 nur durchgeführt werden konnte, weil das Eigentum der Beschwerdeführerin während der deutschen Besatzung beschlagnahmt worden war. Nach Ansicht des Ausschusses war dies eine diskriminierende Behandlung des Klägers im Vergleich zu denjenigen, deren Eigentum von den Nazi-Behörden beschlagnahmt und nicht unmittelbar nach dem Krieg verstaatlicht wurde (und die daher von den Gesetzen von 1991 und 1994 profitieren konnten). Der Ausschuss stellte fest, dass Brokova ihr Recht auf gleichen Schutz vor dem Gesetz verweigert wurde, was einen Verstoß gegen Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte darstellt. ⓘ
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Im Jahr 2005 lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage von Josef Bergauer und 89 anderen gegen die Tschechische Republik ab. Die Antragsteller behaupteten, sie seien "nach dem Zweiten Weltkrieg unter völkermörderischen Umständen aus ihrer Heimat vertrieben" worden, ihr Eigentum sei von den tschechoslowakischen Behörden beschlagnahmt worden, die Tschechische Republik habe es versäumt, die Beneš-Dekrete auszusetzen, und sie nicht entschädigt. Das Gericht stellte fest, dass die Enteignung lange vor der Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Bezug auf die Tschechische Republik stattfand. Da Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 das Recht auf Eigentumserwerb nicht garantiert, hatten die Kläger, obwohl die Beneš-Dekrete weiterhin Teil des tschechischen Rechts waren, keinen Anspruch auf Rückgabe des beschlagnahmten Eigentums gegen die Tschechische Republik. Nach Ansicht des Gerichts "ist ferner zu beachten, dass die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte die Rückgabe von Eigentum auch für Personen vorsieht, die im Widerspruch zu den Präsidialdekreten enteignet wurden, und somit die Wiedergutmachung von Handlungen ermöglicht, die gegen das damals geltende Recht verstoßen. Die tschechische Justiz bietet also einen Schutz, der über die Normen des Übereinkommens hinausgeht." ⓘ
Tschechische Republik
Überprüfung durch das tschechische Verfassungsgericht
Gültigkeit der Dekrete
Die Gültigkeit der Beneš-Dekrete wurde erstmals vom Plenum des tschechischen Verfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 8. März 1995 überprüft, die als Entscheidungen Nr. 5/1995 Slg. und 14/1995 Slg. veröffentlicht wurden. Das Gericht befasste sich mit den folgenden Fragen zur Gültigkeit der Dekrete: Die Übereinstimmung des Dekretverfahrens mit dem tschechoslowakischen Gesetz und der Verfassung von 1920; das Recht von Beneš, die Dekrete trotz der Existenz einer formellen Protektoratsregierung und deutscher Besatzungsdekrete zu erlassen, die für die Zeit ihres Erlasses im Einklang mit dem internationalen Konsens angemessen waren; Dekrete, die auf dem Prinzip der Verantwortung und nicht der Schuld beruhen;
Dekrete, die auf republikfeindliche Personen und nicht auf eine ethnische Gruppe im Allgemeinen abzielen; Dekrete, die die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfüllen;
In der Entscheidung 14/1995 Slg. befand das Gericht, dass das fragliche Dekret rechtmäßig sei. Es stellte fest, dass das Dekret seinen Zweck erfüllt hat und seit mehr als vier Jahrzehnten keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, so dass es vom Gericht nicht auf seine Vereinbarkeit mit der tschechischen Verfassung von 1992 überprüft werden kann. Nach Ansicht des Gerichts wäre eine solche Überprüfung rechtlich unsinnig und würde den Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage stellen (ein wesentliches Prinzip von Demokratien, die sich an die Rechtsstaatlichkeit halten). ⓘ
Formalitäten der Beschlagnahme
Während nach den Dekreten 12 und 108 die Beschlagnahme automatisch auf der Grundlage der Dekrete selbst erfolgte, war nach Dekret 100 (Verstaatlichung von Großunternehmen) ein förmlicher Beschluss des Industrieministers erforderlich. Laut Verfassungsgericht ist die Verstaatlichung ungültig und kann gerichtlich angefochten werden, wenn die Entscheidung über die Verstaatlichung gemäß Dekret 100 von einer anderen Person als dem Minister getroffen wurde. ⓘ
Missbräuche
Bei der Anhörung von Berufungen gegen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen gemäß Dekret Nr. 12 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Gerichte entscheiden müssen, ob eine Beschlagnahmeentscheidung durch Verfolgung motiviert war und ein Dekret als Vorwand diente. Dies betraf Fälle von Personen, die nach dem Münchner Abkommen im Sudetenland blieben (und die deutsche Staatsbürgerschaft erhielten, während sie der Tschechoslowakei gegenüber loyal blieben), und von Personen, die als Verräter verurteilt wurden, deren Verurteilungen später aufgehoben wurden (und deren Eigentum in der Zwischenzeit beschlagnahmt wurde). ⓘ
Slowakei
Rechtlicher Status
Die Slowakei hat als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakei ihre Rechtsordnung durch Artikel 152 der slowakischen Verfassung übernommen. Dazu gehören die Beneš-Dekrete und das tschechoslowakische Verfassungsgesetz 23/1991 (die Charta der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten). Mit diesem Gesetz wurden alle Gesetze oder Verordnungen, die nicht mit der Charta übereinstimmen, unwirksam. Obwohl die Beneš-Dekrete ein gültiger historischer Teil des slowakischen Rechts sind, können sie keine Rechtsverhältnisse mehr begründen und sind seit dem 31. Dezember 1991 unwirksam. ⓘ
Am 20. September 2007 verabschiedete das slowakische Parlament eine Resolution über die Unantastbarkeit von Nachkriegsdokumenten, die sich auf die Verhältnisse in der Slowakei nach dem Zweiten Weltkrieg beziehen. Die Entschließung wurde ursprünglich von der ultranationalistischen Slowakischen Nationalpartei als Reaktion auf die Aktivitäten ungarischer Abgeordneter und Organisationen in Ungarn vorgeschlagen. Die Beneš-Dekrete waren ein wichtiges Thema für die ungarischen extremistischen Gruppen Magyar Gárda und Nemzeti Őrsereg, die im August 2007 aktiv wurden. Der angenommene Text wich in mehreren wichtigen Punkten von dem Vorschlag ab. Die Entschließung gedachte der Opfer des Zweiten Weltkriegs, lehnte den Grundsatz der Kollektivschuld ab, äußerte den Wunsch, die Wiederaufnahme von Themen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Kontext der europäischen Integration zu verhindern, und erklärte den Wunsch, gute Beziehungen zu den Nachbarn der Slowakei aufzubauen. Es lehnte auch alle Versuche der Revision und Infragestellung von Gesetzen, Dekreten, Vereinbarungen oder anderen Nachkriegsentscheidungen slowakischer und tschechoslowakischer Gremien ab, die zu Änderungen der Nachkriegsordnung führen könnten, und erklärte, dass Nachkriegsentscheidungen nicht die Grundlage für gegenwärtige Diskriminierungen sind und keine Rechtsbeziehungen begründen können. Die Entschließung wurde mit absoluter parlamentarischer Mehrheit angenommen und von der Regierungskoalition und den Oppositionsparteien, mit Ausnahme der Partei der Ungarischen Koalition, gebilligt. In Ungarn löste sie eine heftige negative Reaktion aus, und der ungarische Präsident László Sólyom erklärte, dass sie die ungarisch-slowakischen Beziehungen belasten würde. ⓘ
Differenzen mit der Tschechischen Republik
Politiker und Journalisten haben die unterschiedlichen Bedingungen zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik in der Nachkriegszeit häufig ignoriert. In der Slowakei handelte es sich bei einigen fälschlicherweise als "Beneš-Dekrete" bezeichneten Maßnahmen nicht um Dekrete des Präsidenten, sondern um Verordnungen des Slowakischen Nationalrats (SNR). Die Konfiszierung des landwirtschaftlichen Eigentums von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Feinden der slowakischen Nation wurde nicht durch die Benesch-Dekrete, sondern durch die Verordnung des SNR 104/1945 durchgesetzt; die Bestrafung von faschistischen Verbrechern, Besatzern, Verrätern und Kollaborateuren erfolgte auf der Grundlage der Verordnung des SNR 33/1945. Die Beneš-Dekrete und SNR-Verordnungen enthielten manchmal unterschiedliche Lösungen. ⓘ
Die Liste der Dekrete, die in der Slowakei nie Gültigkeit erlangt haben, enthält mehrere mit erheblichen Auswirkungen auf die deutschen und ungarischen Minderheiten in den tschechischen Ländern:
Gesetz Nummer | Bezeichnung ⓘ |
---|---|
5/1945 | Präsidialdekret über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Transaktionen aus der Zeit des Freiheitsverlustes und über die Verstaatlichung des Vermögens von Deutschen, Ungarn, Verrätern, Kollaborateuren und bestimmten Organisationen und Vereinigungen |
12/1945 | Präsidialerlass über die Beschlagnahme und beschleunigte Zuteilung des landwirtschaftlichen Vermögens von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Feinden des tschechischen und slowakischen Volkes |
16/1945 | Präsidialdekret über die Bestrafung von Naziverbrechern, Verrätern und ihren Helfern sowie über außerordentliche Volksgerichte |
28/1945 | Präsidialverordnung über die Ansiedlung von tschechischen, slowakischen oder anderen slawischen Bauern auf den landwirtschaftlichen Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Staatsfeinden |
71/1945 | Präsidialdekret über die Arbeitspflicht von Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben |
Entschuldigung für die Verfolgung in der Nachkriegszeit
1990 vereinbarten die Sprecher des slowakischen und des ungarischen Parlaments, František Mikloško und György Szabad, eine Neubewertung ihrer gemeinsamen Beziehungen durch eine Kommission slowakischer und ungarischer Historiker. Obwohl man hoffte, dass diese Initiative zu einem gemeinsamen Memorandum über die Begrenzung der gegenseitigen Ungerechtigkeiten führen würde, hatte sie nicht das erwartete Ergebnis. Am 12. Februar 1991 entschuldigte sich der slowakische Nationalrat formell für die Verfolgung unschuldiger Deutscher in der Nachkriegszeit und lehnte das Prinzip der Kollektivschuld ab. Im Jahr 2003 erklärte der Präsident des slowakischen Parlaments, Pavol Hrušovský, dass die Slowakei bereit sei, sich für das Unrecht der Nachkriegszeit zu entschuldigen, wenn Ungarn dies ebenfalls tun würde. Obwohl die Präsidentin der ungarischen Nationalversammlung, Katalin Szili, seiner Initiative zustimmte, wurden keine weiteren Schritte unternommen. Im Jahr 2005 entschuldigte sich Mikloško auf eigene Faust für die Ungerechtigkeiten, und ähnliche inoffizielle Entschuldigungen wurden von Vertretern beider Seiten ausgesprochen. ⓘ
Zeitgenössische politische Auswirkungen
Da die Dekrete, die den Status und das Eigentum von Deutschen, Ungarn und Verrätern betrafen, laut Radio Prag nicht aufgehoben wurden, beeinflussen sie weiterhin die politischen Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie Österreich, Deutschland und Ungarn. Die in der Sudetendeutschen Landsmannschaft (Teil des Bundes der Vertriebenen) zusammengeschlossenen Vertriebenen und assoziierte politische Gruppen fordern die Aufhebung der Beneš-Dekrete auf der Grundlage des Prinzips der Kollektivschuld. ⓘ
Am 28. Dezember 1989 schlug der künftige tschechoslowakische Präsidentschaftskandidat Václav Havel vor, dass ehemalige Bewohner des Sudetenlandes die tschechische Staatsbürgerschaft beantragen könnten, um ihr verlorenes Eigentum zurückzuerhalten. Die Regierungen Deutschlands und der Tschechischen Republik unterzeichneten 1997 eine Erklärung zur gegenseitigen Entschuldigung für die Verfehlungen der Kriegszeit. ⓘ
Anfang der 2000er Jahre forderten der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán, der österreichische Bundeskanzler Wolfgang Schüssel und der bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber die Aufhebung der Beneš-Dekrete als Vorbedingung für den Beitritt beider Länder zur Europäischen Union. Der ungarische Ministerpräsident Péter Medgyessy beschloss schließlich, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. ⓘ
Im Jahr 2003 blockierte Liechtenstein, unterstützt von Norwegen und Island, ein Abkommen über die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums wegen der Benesch-Dekrete und der Eigentumsstreitigkeiten mit der Tschechischen Republik und (in geringerem Maße) der Slowakei. Da jedoch erwartet wurde, dass die beiden Länder der Europäischen Union beitreten würden, war die Frage überflüssig. Liechtenstein hat die Slowakei erst am 9. Dezember 2009 anerkannt. ⓘ
Premierminister Miloš Zeman erklärte, die Tschechen würden eine Aufhebung der Dekrete nicht in Betracht ziehen, da sie befürchteten, dass dies Restitutionsforderungen Tür und Tor öffnen würde. Laut Time sagte der ehemalige tschechische Außenminister Jan Kavan: "Warum sollten wir die Beneš-Dekrete herausgreifen? ... Sie gehören der Vergangenheit an und sollten in der Vergangenheit bleiben. Viele aktuelle Mitglieder der EU hatten ähnliche Gesetze. Im Jahr 2009 forderte der euroskeptische tschechische Präsident Václav Klaus ein Opt-out aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da er der Meinung war, dass die Charta die Benesch-Dekrete rechtswidrig machen würde. Als die Masaryk-Universität 2010 eine Statue für Edvard Benes errichtete, kritisierte der Lokaljournalist Michael Kašparek diesen Schritt aufgrund der Dekrete, die er als "Vertreibe sie alle, lass Gott sie aussortieren" bezeichnete. Im Januar 2013 sagte der konservative tschechische Präsidentschaftskandidat Karel Schwarzenberg: "Was wir 1945 begangen haben, würde heute als schwere Verletzung der Menschenrechte gelten, und die tschechoslowakische Regierung und Präsident Benes würden sich in Den Haag wiederfinden." Sein Gegner Miloš Zeman nutzte diese Aussage, um Schwarzenberg zu diskreditieren, und beschuldigte ihn, von Sudetendeutschen unterstützt zu werden. ⓘ
Im Juni 2018 sagte die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass es "keine moralische oder politische Rechtfertigung" für die Nachkriegsvertreibung der ethnischen Deutschen gegeben habe. ⓘ
Historischer Kontext
Vorgeschichte
Die Folgen des Münchner Abkommens und die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren gefährdeten die Existenz der tschechischen Nation insgesamt. Dem neu errichteten „Protektorat“ drohte eine vollständige Germanisierung, die der Reichsprotektor mittels einer restriktiven und völkerrechtlich nicht haltbaren Besiedlungspolitik umsetzen sollte:
- „Umvolkung“ der „rassisch geeigneten“ Tschechen
- Aussiedlung der übrigen Tschechen und der reichsfeindlichen Intelligenzschicht bzw. „Sonderbehandlung“ (sprich: Einweisung in Konzentrations-/Vernichtungslager) dieser und aller „destruktiven“ Elemente
- Neubesiedlung dadurch freigewordenen Raumes durch Deutsche ⓘ
Während seiner Vernehmung in der tschechoslowakischen Untersuchungshaft sagte der vormalige „Deutsche Staatsminister für Böhmen und Mähren“, Karl Hermann Frank, aus, dass
„der größte Teil des Sudetendeutschtums seit der Machtergreifung durch Adolf Hitler eigentlich im Dienste des Deutschen Reiches stand und nur den Wunsch hatte, den Anschluss an das Deutsche Reich zu erreichen. […] Es kam auf allen Gebieten, militärisch, wirtschaftlich, politisch zu Verratshandlungen an der tschechoslowakischen Republik, sodass man davon sprechen kann, dass die Mehrzahl des Sudetendeutschtums es als Pflicht betrachtete, den tschechoslowakischen Staat zu schädigen und dem Deutschen Reiche zu dienen.“ ⓘ
Der brutalen Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes im Protektorat fielen im Zeitraum von 1939 bis 1945 zigtausende Bewohner des Protektorats zum Opfer, die in den diversen Konzentrations- und Vernichtungslagern, in Gestapo-Gefängnissen zu Tode gequält, von Standgerichten hingerichtet und bei Massakern an ganzen Ortschaftsbevölkerungen – wie in Lidice und Ležáky – ihr Leben verloren. Die genauen Opferzahlen der NS-Herrschaft in der Tschechoslowakei sind bis heute nicht geklärt: Die Forschung rechnet mit 330.000 bis 360.000 Opfern, darunter rund 270.000 Menschen, die von den Nationalsozialisten als Juden angesehen wurden sowie ca. 8000 Roma. ⓘ
Heutige Situation
Deutsch-Tschechische Erklärung
Die Standpunkte der tschechischen und der deutschen Regierungen wurden in der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 festgehalten. ⓘ
Darin heißt es unter anderem:
- Artikel II: Die deutsche Seite bekennt sich zur Verantwortung Deutschlands für seine Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen von 1938, der Flucht und Vertreibung von Menschen aus dem tschechoslowakischen Grenzgebiet sowie zur Zerschlagung und Besetzung der Tschechoslowakischen Republik geführt hat. Sie bedauert das Leid und das Unrecht, das dem tschechischen Volk durch die nationalsozialistischen Verbrechen von Deutschen angetan worden ist.
- Artikel III: Die tschechische Seite bedauert, daß durch die nach dem Kriegsende erfolgte Vertreibung sowie zwangsweise Aussiedlung der Sudetendeutschen aus der damaligen Tschechoslowakei, die Enteignung und Ausbürgerung unschuldigen Menschen viel Leid und Unrecht zugefügt wurde, und dies auch angesichts des kollektiven Charakters der Schuldzuweisung. Sie bedauert insbesondere die Exzesse, die im Widerspruch zu elementaren humanitären Grundsätzen und auch den damals geltenden rechtlichen Normen gestanden haben, und bedauert darüber hinaus, daß es aufgrund des Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946 ermöglicht wurde, diese Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, und daß infolge dessen diese Taten nicht bestraft wurden.
- Artikel IV: Beide Seiten stimmen darin überein, daß das begangene Unrecht der Vergangenheit angehört und werden daher ihre Beziehungen auf die Zukunft ausrichten. Gerade deshalb, weil sie sich der tragischen Kapitel ihrer Geschichte bewußt bleiben, sind sie entschlossen, in der Gestaltung ihrer Beziehungen weiterhin der Verständigung und dem gegenseitigen Einvernehmen Vorrang einzuräumen, wobei jede Seite ihrer Rechtsordnung verpflichtet bleibt und respektiert, daß die andere Seite eine andere Rechtsauffassung hat. Beide Seiten erklären deshalb, daß sie ihre Beziehungen nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen belasten werden. ⓘ
Opt-out im Rahmen der Lissabon-Verträge
In einem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Lissabon bestand Tschechien (ähnlich wie Großbritannien und Polen) auf sogenannte Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta nicht anwendbar ist. Es wird vermutet, dass so eventuelle Regressansprüche von Sudetendeutschen verhindert werden sollen. ⓘ
Haltung Václav Havels
Mit der Samtenen Revolution endete Ende 1989 die kommunistische Herrschaft in der Tschechoslowakei; der ehemalige Dissident Václav Havel wurde Staatspräsident. Havel äußerte öffentlich Bedauern über das Leid, das den Sudetendeutschen bei der Vertreibung 1945 angetan worden war. ⓘ