Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung (auch Haftpflichtversicherung genannt) ist ein Teil des allgemeinen Versicherungssystems zur Risikofinanzierung, um den Käufer (den "Versicherten") vor den Risiken von Haftungen zu schützen, die durch Gerichtsverfahren und ähnliche Ansprüche auferlegt werden, und um den Versicherten zu schützen, wenn der Käufer für Ansprüche verklagt wird, die in den Geltungsbereich der Versicherungspolice fallen. ⓘ
Ursprünglich schlossen sich einzelne Unternehmen, die mit einer gemeinsamen Gefahr konfrontiert waren, zu einer Gruppe zusammen und gründeten einen Selbsthilfefonds, aus dem Entschädigungen gezahlt wurden, wenn ein Mitglied einen Schaden erlitt (mit anderen Worten: eine Versicherung auf Gegenseitigkeit). Das moderne System stützt sich auf spezielle Träger, in der Regel gewinnorientiert, die gegen eine Prämie Schutz gegen bestimmte Gefahren bieten. ⓘ
Die Haftpflichtversicherung ist so konzipiert, dass sie einen besonderen Schutz gegen Versicherungsansprüche Dritter bietet, d. h. die Zahlung erfolgt in der Regel nicht an den Versicherten, sondern an eine geschädigte Person, die nicht am Versicherungsvertrag beteiligt ist. Im Allgemeinen sind Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, sowie die vertragliche Haftung nicht durch Haftpflichtversicherungen gedeckt. Wird ein Anspruch geltend gemacht, hat der Versicherer die Pflicht (und das Recht), den Versicherten zu verteidigen. ⓘ
Die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verteidigung wirken sich in der Regel nicht auf die Versicherungssummen aus, es sei denn, die Police sieht ausdrücklich etwas anderes vor; diese Standardregel ist nützlich, da die Verteidigungskosten in der Regel in die Höhe schnellen, wenn es zu einem Prozess kommt. In vielen Fällen ist der Verteidigungsanteil der Police sogar wertvoller als die Versicherung, da in komplizierten Fällen die Kosten für die Verteidigung des Falles höher sein können als der geforderte Betrag, insbesondere in so genannten "Ärgernis"-Fällen, in denen der Versicherte verteidigt werden muss, auch wenn es nie zu einem Prozess kommt. ⓘ
Eine Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung, über die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die Hauptpflichten des Versicherers aus dem Vertrag bestehen in erster Linie in der Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter gegen den Versicherungsnehmer (§ 101 VVG) und in zweiter Linie in der Freistellung des Versicherungsnehmers bei berechtigten Schadensersatzansprüchen des Geschädigten (§ 100 VVG). Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht in der Zahlung der Versicherungsprämie. ⓘ
Markt
Die gewerbliche Haftpflicht ist ein wichtiges Segment für die Versicherungswirtschaft. Mit Prämieneinnahmen in Höhe von 160 Mrd. USD im Jahr 2013 machte es 10 % der weltweiten Nichtlebensprämien in Höhe von 1 550 Mrd. USD bzw. 23 % der weltweiten Prämien für gewerbliche Sparten aus. Die Haftpflichtversicherung ist in den Industrieländern weitaus verbreiteter als in den Schwellenländern. Auf die entwickelten Märkte entfielen 2013 93 % der weltweiten Haftpflichtprämien, während ihr Anteil an den weltweiten Nichtlebensprämien 79 % betrug. ⓘ
Mit 51 % der weltweiten Haftpflichtprämien im Jahr 2013 sind die USA der mit Abstand größte Markt. Dies ist auf die Größe der US-Wirtschaft und die hohe Marktdurchdringung der Haftpflichtversicherung (0,5 % des BIP) zurückzuführen. Im Jahr 2013 gaben US-Unternehmen 84 Mrd. USD für gewerbliche Haftpflichtversicherungen aus, davon 50 Mrd. USD für die allgemeine Haftpflicht, darunter 12 Mrd. USD für die Versicherung von Fehlern und Unterlassungen (E&O) und 5,4 Mrd. USD für die Versicherung von Direktoren und leitenden Angestellten (D&O). Weitere 13 Mrd. USD gaben US-Unternehmen für den Haftpflichtteil von gewerblichen Mehrgefahrenversicherungen aus, 9,5 Mrd. USD für ärztliche Kunstfehler und 3 Mrd. USD für Produkthaftpflichtversicherungen. ⓘ
Das Vereinigte Königreich ist mit 9,9 Mrd. USD an Haftpflichtprämien im Jahr 2013 der weltweit zweitgrößte Markt für Haftpflichtversicherungen. Die größte Sparte ist die Betriebs- und Produkthaftpflicht. Es folgen die Berufshaftpflicht und die Arbeitgeberhaftpflicht (Deckung für arbeitsbedingte Unfälle und Krankheiten). In den Teilsegmenten der britischen Haftpflichtversicherung hat es eine deutliche Verschiebung gegeben. In den letzten zehn Jahren ist der Anteil der Berufshaftpflicht von etwa 14 % auf 32 % gestiegen, was die Verlagerung hin zu einer stärker dienstleistungsorientierten Wirtschaft verdeutlicht. Der Anteil des verarbeitenden Gewerbes an den Haftpflichtansprüchen ist dagegen geringer, da Unfälle mit Personen- und Sachschäden zurückgegangen sind. ⓘ
In Kontinentaleuropa sind die größten Haftpflichtversicherungsmärkte Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien. Auf sie entfielen 2013 fast 22 Milliarden USD der weltweiten Haftpflichtprämien. Da diese Märkte in der Regel dem Zivilrecht unterliegen, hängt es von den lokalen Gegebenheiten und historischen Erfahrungen ab, welche Haftpflichtpolicen und -deckungen verfügbar sind. Die Marktdurchdringung liegt zwischen 0,16 % und 0,25 %, was im Vergleich zu Common-Law-Ländern wie den USA, dem Vereinigten Königreich und Australien niedrig ist. ⓘ
Japan und Australien sind die größten Märkte im asiatisch-pazifischen Raum mit gewerblichen Haftpflichtprämien von 6,0 Mrd. USD bzw. 4,8 Mrd. USD im Jahr 2013. Mit 0,12 % des BIP ist die Durchdringung der Haftpflichtversicherung in Japan viel geringer als in anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften. In Australien ist die Durchdringung mit 0,32 % des BIP viel höher. Dies ist auf den vom englischen Recht abgeleiteten Rechtsrahmen des Landes zurückzuführen, der die Nachfrage nach Arbeitgeberhaftpflichtversicherungen erhöht hat. In Australien besteht eine obligatorische Deckung für Luftfahrt, Ölverschmutzung auf See und Wohnungsbau sowie in einigen Bundesstaaten für Ärzte, Immobilienmakler und Börsenmakler. Die Haftpflichtversicherungsprämien sind seit dem Jahr 2000 um durchschnittlich 11 % pro Jahr gestiegen. ⓘ
China ist der neuntgrößte Markt für gewerbliche Haftpflichtversicherungen weltweit, mit Prämien in Höhe von 3,5 Mrd. USD im Jahr 2013 und einem starken jährlichen Wachstum von durchschnittlich 22 % seit dem Jahr 2000. Die Marktdurchdringung bleibt jedoch mit 0,04 % des BIP niedrig. Das Wachstum wurde durch ein zunehmendes Risikobewusstsein und regulatorische Änderungen angetrieben. ⓘ
Aufgaben der Versicherer
Haftpflichtversicherer haben je nach Rechtsprechung eine, zwei oder drei Hauptpflichten:
- die Pflicht zur Verteidigung,
- die Pflicht zur Entschädigung und
- die Pflicht zur Regulierung eines einigermaßen klaren Anspruchs. ⓘ
Zu verteidigen
Die Pflicht zur Verteidigung ist in den Vereinigten Staaten und Kanada weit verbreitet, wo die meisten Haftpflichtversicherungspolicen vorsehen, dass der Versicherer "das Recht und die Pflicht" hat, den Versicherten gegen alle "Klagen" zu verteidigen, für die die Policen gelten. Sie wird in der Regel ausgelöst, wenn der Versicherte verklagt wird (oder in einigen Fällen vor der Klage benachrichtigt wird, dass er verklagt werden soll) und anschließend seinem Haftpflichtversicherer die Verteidigung gegen den Anspruch "anbietet". Dies geschieht in der Regel durch Übersendung einer Kopie der Klage zusammen mit einem Begleitschreiben, in dem auf die betreffende(n) Versicherungspolice(n) verwiesen und eine sofortige Verteidigung gefordert wird. ⓘ
In den meisten US-Bundesstaaten und in Kanada hat der Versicherer zu diesem Zeitpunkt im Allgemeinen vier Möglichkeiten, nämlich
- den Versicherten bedingungslos zu verteidigen;
- den Versicherten unter einem Rechtsvorbehalt zu verteidigen;
- ein Feststellungsurteil zu beantragen, dass er nicht verpflichtet ist, den Anspruch zu verteidigen; oder
- sich nicht zu verteidigen oder ein Feststellungsurteil zu beantragen. ⓘ
Die Pflicht zur Verteidigung ist im Allgemeinen weiter gefasst als die Pflicht zur Entschädigung, da die meisten (aber nicht alle) Policen, die eine solche Pflicht vorsehen, auch ausdrücklich versprechen, Ansprüche abzuwehren, die unbegründet, falsch oder betrügerisch sind. Daher wird die Pflicht zur Verteidigung normalerweise durch eine mögliche Deckung ausgelöst. Der Test für eine mögliche Deckung besteht darin, ob in der Klage mindestens ein Anspruch oder ein Klagegrund angemessen geltend gemacht wird, der nach den Bedingungen der Police gedeckt wäre, wenn der Kläger mit diesem Anspruch vor Gericht Erfolg hätte, und ob keine Behauptungen aufgestellt werden, die ein wesentliches Element der Deckung vollständig zunichte machen oder einen vollständigen Ausschluss der Deckung auslösen würden. Es ist unerheblich, ob der Kläger mit dem Anspruch obsiegen wird oder tatsächlich obsiegt; entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch, wenn er nachgewiesen wird, gedeckt wäre. Vage oder mehrdeutige Behauptungen, die so weit gefasst sind, dass sie eine Reihe von Möglichkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Versicherungsschutzes umfassen, werden in der Regel zugunsten eines potenziellen Versicherungsschutzes ausgelegt, aber Spekulationen über unbestätigte Behauptungen (d. h. Angelegenheiten, über die in der Klage völlig geschwiegen wird) reichen nicht aus, um einen potenziellen Versicherungsschutz zu begründen. Einige Gerichtsbarkeiten lassen die Berücksichtigung von Beweisen zu, entweder weil sie ausdrücklich in der Klage beschrieben werden oder weil sie für die in der Klage ausdrücklich behaupteten Tatsachen relevant sind. ⓘ
Wenn eine Pflicht zur Verteidigung besteht, bedeutet dies, dass der Versicherer den Versicherten gegen den gesamten Rechtsstreit verteidigen muss, selbst wenn die meisten Ansprüche oder Klagegründe in der Klage eindeutig nicht gedeckt sind. Ein Versicherer kann sich dafür entscheiden, sich bedingungslos zu verteidigen, ohne sich irgendwelche Rechte vorzubehalten. In diesem Fall verzichtet er jedoch darauf, das Fehlen des Versicherungsschutzes als Einwand gegen die Verteidigungspflicht geltend zu machen (oder kann sich später nicht mehr darauf berufen), und verpflichtet sich stillschweigend, den Versicherten bis zu einem rechtskräftigen Urteil oder einem Vergleich zu verteidigen, unabhängig davon, wie lange es dauert (es sei denn, die Police sieht ausdrücklich vor, dass die Verteidigungskosten die Versicherungssumme verringern). Alternativ kann sich der Versicherer auf einen Rechtsvorbehalt berufen: Er sendet dem Versicherten ein Schreiben, in dem er sich das Recht vorbehält, sich sofort von der Verteidigung des Versicherten zurückzuziehen, wenn sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz oder kein potenzieller Versicherungsschutz für die gesamte Klage besteht, und vom Versicherten alle Gelder zurückzufordern, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Verteidigung gegen bestimmte Ansprüche oder Klagegründe aufgewendet wurden, die von vornherein nicht abgedeckt oder auch nur potenziell abgedeckt waren. ⓘ
Entscheidet sich der Versicherer für die Verteidigung, kann er den Anspruch entweder mit seinen eigenen Anwälten verteidigen (sofern dies zulässig ist) oder den Anspruch an eine externe Anwaltskanzlei aus einem "Panel" bevorzugter Kanzleien vergeben, die mit dem Versicherer eine Standardhonorarordnung im Austausch für einen regelmäßigen Arbeitsfluss ausgehandelt haben. Die Entscheidung für eine Verteidigung unter einem Rechtsvorbehalt muss in Rechtsordnungen, in denen der Versicherte das Recht auf einen unabhängigen Rechtsbeistand hat, der auch als Cumis-Anwalt bezeichnet wird, mit äußerster Vorsicht getroffen werden. ⓘ
Der Versicherer kann auch ein Feststellungsurteil gegen den Versicherten erwirken, dass der Anspruch nicht gedeckt ist oder zumindest nicht gedeckt werden kann. Diese Option ermöglicht es dem Versicherer im Allgemeinen, sich vor einer Klage wegen Bösgläubigkeit zu schützen, und zwar in dem Sinne, dass ein Versicherer in gutem Glauben handelt, wenn er Streitigkeiten über den Versicherungsschutz unverzüglich einem Gericht zur Kenntnis bringt, auch wenn er den Versicherten damit in die unangenehme Lage versetzt, sich gegen zwei Klagen zu verteidigen: die ursprüngliche Klage des Klägers und die Feststellungsklage des Versicherers. In einigen Gerichtsbarkeiten muss ein Versicherer, der in gutem Glauben handelt, eine Feststellungsklage bei einem Gericht einreichen, bevor er die Verteidigung seines Versicherten ablehnt (z. B. Illinois) oder von seiner Verteidigung aufgrund eines früheren Rechtsvorbehalts zurücktritt (z. B. Georgia). ⓘ
Schließlich kann der Versicherer die Verteidigung ablehnen und auch von einer Feststellungsklage absehen. Wenn der Versicherer absolut sicher ist, dass kein Versicherungsschutz oder kein potenzieller Versicherungsschutz besteht, kann er sich in den meisten Rechtsordnungen angemessen verteidigen, indem er dem Versicherten ein Schreiben schickt, in dem er seine Position erläutert und eine Verteidigung ablehnt. Diese Option kann jedoch sehr riskant sein, denn wenn ein Gericht später feststellt, dass von Anfang an eine Pflicht zur Verteidigung bestand, wird es zu dem Schluss kommen, dass der Versicherer zwangsläufig gegen diese Pflicht verstoßen hat, und es kann auch zu dem Schluss kommen, dass der Versicherer wegen Bösgläubigkeit haftbar gemacht werden kann. Daher werden sich die Versicherer oft unter einem Rechtsvorbehalt verteidigen, anstatt den Versicherungsschutz gänzlich abzulehnen. ⓘ
Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas übernehmen Haftpflichtversicherer in der Regel keine Verteidigungspflicht in dem Sinne, dass sie die direkte Verantwortung für die Beauftragung und Bezahlung eines Anwalts zur Verteidigung des Versicherten übernehmen. Viele Versicherungspolicen versprechen, dem Versicherten die mit Zustimmung des Versicherers entstandenen angemessenen Verteidigungskosten zu erstatten, doch handelt es sich dabei im Wesentlichen um eine Form der Entschädigung (die im nächsten Abschnitt behandelt wird), bei der der Versicherte in erster Linie für die Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung verantwortlich bleibt. Solche Versicherer behalten sich oft ausdrücklich das Recht vor, den Versicherten zu verteidigen, vermutlich um ihre eigenen Interessen zu schützen, wenn der Anwalt des Versicherten keine angemessene Verteidigung gegen den zugrunde liegenden Anspruch bietet. ⓘ
Entschädigung
Ein Schadensersatzfall liegt vor, wenn eine Person verpflichtet ist, für den Schaden aufzukommen, der einer anderen Person bei einem Unfall, Zusammenstoß usw. entstanden ist. Die Entschädigungspflicht ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag zwischen Versicherer und Versichertem, der den Versicherten gegen jegliche Haftung, Schäden oder Verluste schützt. ⓘ
Die Entschädigungspflicht ist die Pflicht des Versicherers, alle gedeckten Beträge zu zahlen, für die der Versicherte haftbar gemacht wird, und zwar bis zur Höhe der Deckungssumme und vorbehaltlich etwaiger Selbstbeteiligungen, Selbstbehalte, Selbstbeteiligungen, Selbstbeteiligungen oder sonstiger Geldbeträge, die der Versicherte als Voraussetzung für die Pflicht des Versicherers aus eigener Tasche zahlen muss. ⓘ
Sie wird in der Regel ausgelöst, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Versicherten ergeht, und sie ist erfüllt, wenn der Versicherer die gedeckten Beträge an den Kläger, der das Urteil erwirkt hat, zahlt. Die meisten Policen sehen die Zahlung von Schadenersatz in Geld sowie von Kosten, Auslagen und Anwaltsgebühren vor, auf die der Kläger als obsiegende Partei ebenfalls Anspruch hat. ⓘ
Anders als die Pflicht zur Verteidigung erstreckt sich die Pflicht zur Entschädigung nur auf diejenigen Ansprüche oder Klagegründe in der Klage des Klägers, die tatsächlich durch die Police gedeckt sind, da ein rechtskräftiges Urteil gegen den Versicherten normalerweise durch einen Tatsachenbericht des Gerichts gestützt wird, aus dem genau hervorgeht, warum der Kläger in den einzelnen Ansprüchen oder Klagegründen obsiegt (oder nicht obsiegt) hat. So könnte ein Versicherer aufgrund von bloßen Behauptungen, die auf einen möglichen Versicherungsschutz hindeuten, zur Verteidigung verpflichtet sein, aber möglicherweise nicht zur Entschädigung, wenn die Beweise, die ein rechtskräftiges Urteil gegen den Versicherten stützen, diese Ansprüche oder Klagegründe völlig außerhalb des Deckungsbereichs der Police liegen. Umgekehrt ist es auch möglich, dass ein Versicherer auf der Grundlage der ursprünglichen Behauptungen in der Klage des Klägers keine Pflicht zur Verteidigung hat, aber auf der Grundlage der nachgewiesenen Haftung des Versicherungsnehmers zur Entschädigung verpflichtet ist. ⓘ
Während die Pflicht zur Verteidigung und die Pflicht zur Schadensregulierung außerhalb des englischsprachigen Nordamerikas selten sind, ist die Pflicht zur Entschädigung in Haftpflichtversicherungspolicen allgemein zu finden. ⓘ
Angemessene Ansprüche zu regulieren
In einigen Rechtsordnungen gibt es eine dritte Pflicht, nämlich die Pflicht, einen vernünftigerweise klaren Anspruch gegen den Versicherten zu regulieren. Diese Pflicht wird im Allgemeinen nur dann ausgelöst, wenn sich tatsächlich eine angemessene Gelegenheit zur Regulierung ergibt, entweder weil der Kläger ein Vergleichsangebot unterbreitet oder der Versicherer Kenntnis von Informationen hat, die darauf hindeuten, dass der Kläger ein Vergleichsangebot annehmen würde. Der Versicherer ist weder verpflichtet, einem Kläger ein Angebot zu unterbreiten, das er wahrscheinlich ablehnen wird, noch ein unverschämtes Angebot eines Klägers anzunehmen, der eine leichtfertige Klage eingereicht hat und unter keinem Gesichtspunkt gegen den Versicherten vorgehen kann. ⓘ
Die Verpflichtung zur Beilegung des Streits ist von größter Bedeutung, wenn der Versicherte möglicherweise ein gewisses Haftungsrisiko trägt (d. h., es gibt einige Beweise, die den Versicherten offensichtlich mit der Verursachung der angeblichen Verletzungen des Klägers in Verbindung bringen), der Kläger Beweise für erhebliche Schäden vorlegt, die die Versicherungssummen übersteigen können, und der Kläger eine Vergleichsforderung stellt, die den Versicherungssummen entspricht oder diese übersteigt. In dieser Situation kollidieren die Interessen des Versicherers mit den Interessen des Versicherten, da der Versicherer einen Anreiz hat, nicht sofort zu zahlen. Wenn sich der Versicherer weigert, einen Vergleich zu schließen, und der Fall dann vor Gericht verhandelt wird, gibt es nur zwei mögliche Ergebnisse: (1) der Versicherte verliert und der Versicherer muss das anschließende Urteil gegen den Versicherten bis zur Höhe der Versicherungssumme zahlen, oder (2) der Versicherte gewinnt, was bedeutet, dass sowohl der Versicherte als auch der Versicherer nicht haften müssen. Im ersten Fall gilt für den Versicherer im Wesentlichen "nichts gewonnen, nichts verloren", da er so oder so seine Versicherungssummen auszahlen muss. (Der Einfachheit halber werden bei dieser Analyse die versunkenen Kosten in Form der bis dahin angefallenen Verteidigungskosten sowie die zusätzlichen Kosten, die dem Versicherer durch die Verteidigung des Versicherten bis zu einem Urteil im Prozess entstehen, und die Opportunitätskosten, die dem Versicherten durch die Teilnahme am Prozess entstehen, nicht berücksichtigt). ⓘ
Während es dem Versicherer in diesem Szenario gleichgültig sein mag, ob er seine Versicherungssumme vor oder nach dem Prozess auszahlt, ist dies für den Versicherten mit Sicherheit nicht der Fall. Im ersten Fall kann der Versicherte dem Kläger gegenüber für einen Betrag haftbar gemacht werden, der sowohl das vorprozessuale Vergleichsangebot als auch die Versicherungssumme weit übersteigt. Nachdem der Versicherer seine Versicherungssumme ausgezahlt hat, kann der Kläger versuchen, den Restbetrag des Urteils durch Pfändungs- oder Vollstreckungsbeschlüsse in das wertvolle Vermögen des Versicherten einzutreiben. ⓘ
An dieser Stelle kommt die Verpflichtung zur Regulierung ins Spiel. Um den Versicherer davon abzuhalten, das Vermögen des Versicherten zu verspielen, um die entfernte Möglichkeit eines Schiedsspruchs zu erreichen (wodurch er vermeiden kann, dem Kläger überhaupt etwas zahlen zu müssen), ist der Versicherer verpflichtet, einigermaßen klare Ansprüche zu regulieren. Nach der gerichtlichen Standardprüfung muss ein Versicherer einen Anspruch regulieren, wenn ein vernünftiger Versicherer den Anspruch ungeachtet etwaiger Versicherungsgrenzen reguliert hätte. Dies bedeutet nicht, dass ein Versicherer Vergleichsangebote annehmen oder bezahlen muss, die tatsächlich die Versicherungssummen überschreiten, aber in diesem Fall muss der Versicherer seiner Regulierungspflicht nachkommen, indem er zumindest versucht, einen Vergleich herbeizuführen, bei dem er nur seine Versicherungssummen zahlen müsste (entweder weil der Kläger sich bereit erklärt, seine Forderung zu senken, oder weil der Versicherte oder ein anderer Erst- oder Exzedentenversicherer sich bereit erklärt, die Differenz zu übernehmen). ⓘ
Auswirkungen der Vertragsverletzung
Im Allgemeinen wird ein Versicherer, der gegen eine der vorgenannten Pflichten verstößt, wegen Vertragsbruchs haftbar gemacht. In den meisten Gerichtsbarkeiten führt dies zu einem Urteil, das die Zahlung des Erwartungsschadens des Versicherten verlangt, d. h. der Beträge, die der Versicherer gemäß seiner Entschädigungspflicht hätte zahlen müssen. Dies wird jedoch durch die Höchstbeträge der Versicherungspolice begrenzt und entschädigt den Versicherten in der Regel nicht für Verluste, die infolge des Vertragsbruchs des Versicherers entstanden sind, wie z. B. entgangene Geschäftsmöglichkeiten, wenn Geld, das in diese Möglichkeiten investiert werden sollte, zur Zahlung von Urteilen umgeleitet (oder beschlagnahmt) wurde. ⓘ
In den Vereinigten Staaten (und in geringerem Maße auch in Kanada) kann ein Versicherer, der eine dieser drei Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt, auch für den Tatbestand der Untreue haftbar gemacht werden, so dass der Versicherte unter Umständen Schadensersatz über die Versicherungssumme hinaus sowie Strafschadensersatz verlangen kann. ⓘ
Ereignis- vs. Schadenversicherungspolicen
Traditionell wurde die Haftpflichtversicherung auf der Grundlage von Ereignissen abgeschlossen, d. h. der Versicherer erklärte sich bereit, für jeden Schaden aufzukommen, der angeblich während der Vertragslaufzeit infolge einer Handlung oder Unterlassung des Versicherten "eingetreten" ist. Ursprünglich war dies kein Problem, da man davon ausging, dass die Haftung des Versicherten für unerlaubte Handlungen durch Lehren wie die unmittelbare Ursache und Verjährungsfristen vorhersehbar begrenzt sei. Mit anderen Worten, man ging davon aus, dass kein vernünftiger Anwalt im Jahr 1978 wegen einer unerlaubten Handlung klagen würde, die angeblich 1953 einen gedeckten Schaden verursacht hatte, weil das Risiko einer Klageabweisung so offensichtlich war. ⓘ
In den 1970er und 1980er Jahren führte eine große Anzahl größerer Haftpflichtfälle aus toxischen Delikten (vor allem Asbest und Diethylstilbestrol) und Umwelthaftung zu zahlreichen Gerichtsentscheidungen und Gesetzen, die den so genannten "Long Tail" der anfälligen Policen radikal verlängerten. Die Versicherungsnehmer begannen zu argumentieren, dass Verluste nicht erst zum Zeitpunkt der Diagnose eines Klägers oder der verspäteten Entdeckung einer unterirdischen Verschmutzung eintraten, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kläger die erste von vielen kumulativen Expositionen gegenüber einer toxischen Substanz erhielt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte erstmals Schadstoffe freisetzte, und dass solche Verluste in jeder nachfolgenden Versicherungsperiode weiter auftraten (auch wenn sie erst viel später zu Klagen heranreiften). Dies hatte zur Folge, dass Versicherer, die schon vor langer Zeit ihre Policen, die 20, 30 oder 40 Jahre zuvor abgeschlossen worden waren, geschlossen hatten, nun feststellen mussten, dass ihre Versicherten mit Hunderttausenden von Klagen konfrontiert wurden, die sich möglicherweise auf diese alten Policen bezogen. Viele Gerichte sind der Ansicht, dass mehrere Policen durch die Anwendung eines Auslösers für eine Exposition, eine fortlaufende Schädigung oder eine Verletzung in der Sache betroffen sein können, während andere Gerichte der Ansicht sind, dass nur die Police betroffen ist, die zum Zeitpunkt der Entdeckung der Verletzungen oder Schäden in Kraft war. ⓘ
Die Versicherungswirtschaft reagierte auf diese Entwicklungen auf zweierlei Weise. Erstens stiegen die Prämien für neue Ereignispolicen sprunghaft an, da die Branche die wahren Risiken, die mit solchen Policen verbunden sind, nun besser einschätzen konnte. Zweitens begann die Branche mit der Ausstellung von Claims-Made-Policen, bei denen nur die Ansprüche gedeckt sind, die während der Vertragslaufzeit erstmals gegen den Versicherten geltend gemacht werden. Eine verwandte Variante ist die "claims-made-and-reported"-Police, bei der die Police nur die Ansprüche abdeckt, die während der Vertragslaufzeit erstmals gegen den Versicherten geltend gemacht und vom Versicherten an den Versicherer gemeldet werden (wobei häufig eine Nachfrist für die Meldung nach Ablauf der Vertragslaufzeit vorgesehen ist, um Versicherte zu schützen, die erst am Ende der Vertragslaufzeit verklagt werden). ⓘ
Mit Claims-made-Policen können die Versicherer ihre eigene langfristige Haftung für jede Police erneut stark begrenzen und im Gegenzug ihre Bücher für Policen schließen und einen Gewinn verbuchen. Daher sind solche Policen viel erschwinglicher als Ereignispolicen und aus diesem Grund sehr beliebt. Natürlich verlagert sich durch die Schadenversicherung die Last auf die Versicherten, dem Versicherer neue Schäden unverzüglich zu melden. Sie zwingen die Versicherten auch zu einem proaktiveren Risikomanagement und zur Suche nach Möglichkeiten zur Kontrolle ihrer eigenen langfristigen Haftung. ⓘ
Claims-made-Policen enthalten oft strenge Klauseln, die die Versicherten verpflichten, selbst potenzielle Schadensfälle zu melden, und die eine ganze Reihe von zusammenhängenden Handlungen zu einem einzigen Schadensfall zusammenfassen. Dies bringt die Versicherten in die Lage, die rechtzeitige Meldung jedes "potenziellen" Schadensfalls (d. h. jedes Ausrutschens und Stürzens auf ihrem Gelände) abzuwägen, selbst wenn diese nie zu tatsächlichen Klagen führen, und dadurch ihr Recht auf Deckung zu schützen, auf Kosten der Tatsache, dass sie sich selbst als riskanter darstellen und ihre eigenen Versicherungsprämien in die Höhe treiben. Oder sie können warten, bis sie tatsächlich verklagt werden, aber dann laufen sie Gefahr, dass der Anspruch abgelehnt wird, weil er schon beim ersten Unfall hätte gemeldet werden müssen. ⓘ
Die Schadenregulierung erschwert es den Versicherten auch, den Versicherer zu wechseln oder ihren Betrieb zu schließen. Es ist möglich, für solche Situationen eine "Tail-Deckung" zu erwerben, aber nur zu Prämien, die viel höher sind als für herkömmliche Claims-made-Policen, da der Versicherer aufgefordert wird, die Art von Haftungen erneut zu übernehmen, die mit den Claims-made-Policen ursprünglich auf die Versicherten abgewälzt werden sollten. ⓘ
Es überrascht nicht, dass die Versicherten erkannten, was die Versicherungswirtschaft vorhatte, als sie versuchte, mit Hilfe von Claims-made-Policen einen erheblichen Teil des Risikos auf die Versicherten abzuwälzen, und die Claims-made-Deckung war in den 1970er, 1980er und 1990er Jahren Gegenstand umfangreicher Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern. Dies führte zu wichtigen Entscheidungen des U.S. Supreme Court in den Jahren 1978 und 1993 und des Supreme Court of Canada im Jahr 1993. ⓘ
Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Bei den meisten Gesellschaften beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor dem Ablaufdatum. Generell darf die Vertragsdauer seit der VVG-Reform 2008 maximal drei Jahre betragen. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadensfall gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung seitens Versicherer – beispielsweise aufgrund von mehreren, sehr teuren Schadensfällen innerhalb eines Jahres – beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen. Ist es in der Vergangenheit häufiger zu Schadensfällen gekommen, kann es unter Umständen länger dauern, einen neuen Versicherer zu finden. Denn anders als eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Privat-Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, einen neuen Versicherten aufzunehmen. Bei einer Beitragserhöhung steht dem Versicherungsnehmer ebenso ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hier beträgt die Frist einen Monat ab dem Zugang der Schadensablehnung, Schadenvollregulierung oder auch Beitragserhöhung. ⓘ
Versichert sind grundsätzlich Schäden, die sich innerhalb der Versicherungszeit ereignet haben. Auf den Zeitpunkt der Verursachung des Schadens kommt es nicht an, sondern darauf, wann der Schadenseintritt offenbar wird ("Folgeereignistheorie" des BGH). Liegt zum Beispiel die Montage einer Sitzgelegenheit (Handlung) vor der Versicherungszeit, der Schaden hat sich aber später innerhalb der Versicherungszeit ereignet (Schadensereignis), ist der Schaden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von dem, was im angelsächsischen Rechtsraum üblich ist. Dort werden Schäden grundsätzlich nur dann von der Haftpflichtversicherung gedeckt, wenn die Anspruchserhebung des Geschädigten innerhalb der Versicherungszeit erhoben wurde ("claims made"). ⓘ
Einbehaltene Limits und SIRs
Eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Haftpflichtversicherungsprämien zu senken, besteht darin, eine Police mit einem Selbstbehalt oder einer Selbstbeteiligung (SIR) auszuhandeln, was einer Selbstbeteiligung gleichkommt. Mit solchen Policen erklärt sich der Versicherte im Wesentlichen damit einverstanden, sich selbst zu versichern und sich bei kleineren Ansprüchen selbst zu verteidigen, und nur bei Haftpflichtansprüchen, die einen bestimmten Wert überschreiten, ein Angebot zu machen und eine Verteidigung zu verlangen. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist jedoch für die Versicherer selbst riskant. Die kalifornischen Berufungsgerichte haben entschieden, dass Erstversicherer bei Policen mit einem SIR immer noch eine "sofortige 'First Dollar'-Verteidigung" leisten müssen (natürlich vorbehaltlich ihres Rechts, den SIR-Betrag später vom Versicherten zurückzufordern), es sei denn, die Police schreibt ausdrücklich die Erschöpfung des SIR als Vorbedingung für die Pflicht zur Verteidigung vor. ⓘ
Arten
In vielen Ländern ist die Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung für Personen, die Gefahr laufen, von Dritten wegen Fahrlässigkeit verklagt zu werden. Die gebräuchlichsten Arten von Pflichtversicherungen betreffen Fahrer von Kraftfahrzeugen (Kfz-Versicherung), Personen, die freiberufliche Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen, Hersteller von Produkten, die schädlich sein können, Bauunternehmer und Personen, die eine Beschäftigung anbieten. Der Grund für diese Gesetze liegt darin, dass diese Versichertengruppen absichtlich Tätigkeiten ausüben, die andere der Gefahr von Verletzungen oder Verlusten aussetzen. Die öffentliche Ordnung verlangt daher, dass diese Personen eine Versicherung abschließen, damit im Falle von Schäden, die sie anderen zufügen, Geld für die Entschädigung zur Verfügung steht. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Gefahren, gegen die man sich versichern kann, so dass die Zahl und das Spektrum der Haftpflichtpolicen mit der Zunahme der von Anwälten angebotenen Erfolgshonorarverfahren (manchmal auf der Grundlage von Sammelklagen) zugenommen hat. Diese Policen lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen: ⓘ
Betriebshaftpflicht
Industrie und Handel beruhen auf einer Reihe von Prozessen und Tätigkeiten, die sich auf Dritte auswirken können (Mitglieder der Öffentlichkeit, Besucher, Unbefugte, Subunternehmer usw., die körperlich verletzt oder deren Eigentum beschädigt werden kann oder beides). Es ist von Staat zu Staat unterschiedlich, ob eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung oder eine Betriebshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Unabhängig davon nehmen die meisten Unternehmen jedoch eine Betriebshaftpflichtversicherung in ihr Versicherungsportfolio auf, auch wenn die in den Standardpolicen enthaltenen Bedingungen, Ausschlüsse und Garantien eine Belastung darstellen können. Ein Unternehmen, das eine Industrieanlage besitzt, kann zum Beispiel eine Umweltverschmutzungsversicherung abschließen, um Klagen aufgrund von Umweltunfällen abzudecken. ⓘ
Viele kleine Unternehmen schließen aufgrund der hohen Prämienkosten keine allgemeine oder Berufshaftpflichtversicherung ab. Im Schadensfall können die Kosten für eine Rechtsverteidigung oder einen Vergleich die Prämienkosten jedoch weit übersteigen. In manchen Fällen können die Kosten für einen Schadensfall ausreichen, um ein kleines Unternehmen zu schließen. ⓘ
Unternehmen müssen alle potenziellen Risiken berücksichtigen, wenn sie entscheiden, ob eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, und wenn ja, wie hoch der Versicherungsschutz angemessen und kosteneffizient ist. Am stärksten ist das Haftpflichtrisiko bei Betreibern von Einrichtungen, in denen sich eine große Zahl von Dritten in der Freizeit aufhält, wie Einkaufszentren, Kneipen, Clubs, Theater, Kinos, Sportstätten, Märkte, Hotels und Ferienanlagen. Das Risiko erhöht sich dramatisch, wenn Alkoholkonsum und Sportveranstaltungen mit einbezogen werden. Bestimmte Branchen wie Sicherheits- und Reinigungsdienste werden von den Versicherern als hohes Risiko eingestuft. In einigen Fällen weigern sich die Versicherer sogar, die Haftpflicht dieser Branchen zu versichern, oder sie wenden einen hohen Selbstbehalt an, um die möglichen Entschädigungen zu minimieren. Auch Privatpersonen besetzen Land und üben potenziell gefährliche Tätigkeiten aus. So kann beispielsweise ein morscher Ast von einem alten Baum fallen und einen Fußgänger verletzen, und viele Menschen fahren auf öffentlichen Plätzen Fahrrad oder Skateboard. Die meisten Staaten schreiben vor, dass Autofahrer eine Versicherung haben müssen, und stellen diejenigen unter Strafe, die ohne eine gültige Police fahren. In vielen Staaten sind die Versicherungsgesellschaften auch verpflichtet, einen Ausfallfonds einzurichten, der bei Unfällen, für die der Fahrer keine gültige Versicherung abgeschlossen hat, eine Entschädigung für die körperlich Verletzten leistet. ⓘ
In vielen Ländern werden Ansprüche nach den Grundsätzen des Gewohnheitsrechts behandelt, die sich durch eine lange Rechtsprechung herausgebildet haben, und werden, wenn sie eingeklagt werden, im Wege von Zivilklagen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht. ⓘ
Produkt
Die Produkthaftpflichtversicherung ist nicht in allen Ländern ein obligatorischer Versicherungszweig, aber Rechtsvorschriften wie das britische Verbraucherschutzgesetz von 1987 und die EG-Richtlinie über die Produkthaftung (25/7/85) verpflichten die Hersteller oder Lieferanten von Waren zum Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung, in der Regel als Teil einer kombinierten Haftpflichtpolice. Das Ausmaß der potenziellen Haftung wird durch Fälle wie die von Mercedes-Benz wegen instabiler Fahrzeuge und Perrier wegen Benzolverunreinigung veranschaulicht, aber die vollständige Liste umfasst auch Arzneimittel und medizinische Geräte, Asbest, Tabak, Freizeitgeräte, mechanische und elektrische Produkte, Chemikalien und Pestizide, landwirtschaftliche Produkte und Geräte, Lebensmittelkontamination und alle anderen wichtigen Produktklassen. ⓘ
Arbeitgeber und Arbeitnehmerentschädigung
Die Gesetze zur Entschädigung von Arbeitnehmern sind von Land zu Land unterschiedlich, aber das von Otto von Bismarck 1881 eingeführte System der Arbeiterunfallversicherung wird oft als Vorbild für Europa und später für die Vereinigten Staaten genannt. ⓘ
In vielen Rechtsordnungen ist die Arbeiterunfallversicherung je nach Unternehmen obligatorisch, so auch im Vereinigten Königreich und in vielen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, mit der bemerkenswerten Ausnahme von Texas (Stand 2018). Unabhängig von den obligatorischen Anforderungen können Unternehmen freiwillig eine Versicherung abschließen, und in den Vereinigten Staaten umfassen die Policen in der Regel Teil eins für die obligatorische Deckung und Teil zwei für die nicht obligatorische Deckung. ⓘ
Die ursprüngliche Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern wurde in weiten Teilen der Vereinigten Staaten auf Verwaltungsverfahren außerhalb der Bundes- und einzelstaatlichen Gerichte verlagert. Sie funktionieren als verschuldensunabhängige Systeme, bei denen der Arbeitnehmer kein Verschulden des Arbeitgebers nachweisen muss; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Schaden im Rahmen der Beschäftigung entstanden ist. Wenn ein Dritter, der nicht der Arbeitgeber ist, den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist der Arbeiterunfallversicherer (oder der selbstversicherte Arbeitgeber), der zur Zahlung des Anspruchs des Arbeitnehmers verurteilt wird, in der Regel berechtigt, vor einem ordentlichen Gericht eine Regressklage gegen den Dritten zu erheben. Die Arbeiterunfallversicherung wiederum wird getrennt von der Haftpflichtversicherung geregelt und gezeichnet. So wie das Insurance Services Office Standardformulare für die Haftpflichtversicherung entwickelt und deren Genehmigung von den staatlichen Versicherungsaufsichtsbehörden einholt, erbringen der National Council on Compensation Insurance (NCCI) und verschiedene staatliche Rating-Büros ähnliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Arbeiterunfallversicherung. ⓘ
Die US-amerikanische Arbeiterunfallversicherung deckt im Allgemeinen nur Körperverletzungen und den Tod von Arbeitnehmern ab, nicht aber immer auch andere Personen, die als unmittelbare Folge solcher Körperverletzungen oder des Todes geschädigt werden können. US-Arbeitgeber schließen häufig eine Arbeitgeberhaftpflichtversicherung ab (die nicht unbedingt obligatorisch ist), um sich vor Klagen solcher Personen zu schützen, die immer noch das Recht hätten, sie vor Gericht zu verklagen, wie z. B. der Ehepartner eines Arbeitnehmers, der den Verlust der Lebensgemeinschaft als Folge der Körperverletzung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz geltend macht, die angeblich durch die Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht wurde. ⓘ
Haftung für Management und Beschäftigungspraktiken
Die Arbeitnehmerentschädigung deckt auch keine immateriellen Delikte ab, die lediglich seelisches Leid verursachen, oder Delikte, die sich aus der Fahrlässigkeit der Unternehmensleitung und der Haftung gegenüber Aktionären ergeben. Die allgemeine Haftpflichtversicherung für die Unternehmensleitung kann eine Haftpflichtversicherung für Direktoren und leitende Angestellte (D&O), eine Haftpflichtversicherung für Beschäftigungspraktiken (EPL), eine treuhänderische Haftpflichtversicherung und eine Versicherung für "besondere Straftaten" (Entführung, Lösegeld und Erpressung) umfassen, entweder einzeln oder als Teil eines zusammenhängenden Pakets. ⓘ
Die Haftung für Beschäftigungspraktiken kam in den 1980er Jahren auf, nachdem US-amerikanische Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen am Arbeitsplatz, wie z. B. unrechtmäßiger Entlassung, Geschworenenurteile gegen ihre Arbeitgeber erwirkten. Insurance Services Office (ISO), ein Anbieter von Standardvertragsversicherungspolicen, überarbeitete das Formular für die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung, um die Deckung von Delikten im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie z. B. Diskriminierung aufgrund der Rasse oder des Geschlechts am Arbeitsplatz, sowie die Haftung für die fahrlässige Überwachung von Führungskräften der mittleren Ebene, die solche Delikte begangen haben, auszuschließen. Daraufhin wurden spezielle Versicherungsformulare entwickelt, um dieses besondere Risiko abzudecken. ⓘ
Allgemeine Haftpflicht
Die allgemeine Haftpflichtversicherung bietet einer Person Schutz vor einer Vielzahl von Ansprüchen, die Körperverletzungen, Sachschäden am Auto, Sachschäden usw. umfassen können, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben. Die allgemeine Haftpflichtversicherung deckt eine Reihe von Unternehmen ab, und die Versicherungsnormen können von Unternehmen zu Unternehmen und von Gebiet zu Gebiet variieren. Viele der Risiken der Betriebs- und Produkthaftung werden häufig gemeinsam in einer allgemeinen Haftpflichtversicherung abgedeckt. Diese Risiken können Körperverletzungen oder Sachschäden umfassen, die durch direkte oder indirekte Handlungen des Versicherten verursacht werden. ⓘ
In den Vereinigten Staaten ist die allgemeine Haftpflichtversicherung am häufigsten in der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung (Commercial General Liability) von Unternehmen und in der Hausratversicherung von privaten Hausbesitzern enthalten. ⓘ
Versicherbare Risiken
In der Regel deckt die Haftpflichtversicherung nur das Risiko, wegen Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung verklagt zu werden, nicht aber Delikte oder Straftaten, die ein höheres Maß an "mens rea" voraussetzen. Dies ergibt sich in der Regel aus dem Wortlaut der Police selbst oder aus der Rechtsprechung bzw. den Gesetzen des Landes, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat oder geschäftlich tätig ist. ⓘ
Mit anderen Worten: Die Haftpflichtversicherung schützt nicht vor der Haftung für Verbrechen oder vorsätzliche Handlungen, die vom Versicherten begangen wurden. Damit soll verhindert werden, dass Kriminelle, insbesondere die organisierte Kriminalität, eine Haftpflichtversicherung abschließen, um die Kosten für ihre Verteidigung in Strafverfahren des Staates oder Zivilklagen ihrer Opfer zu decken. Eine gegenteilige Regelung würde die Begehung von Straftaten fördern und es den Versicherungsunternehmen ermöglichen, indirekt davon zu profitieren, indem sie es den Straftätern gestatten, sich gegen die nachteiligen Folgen ihrer eigenen Handlungen zu versichern. ⓘ
Straftaten sind nicht per se unversicherbar. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung ist es möglich, eine Schadensversicherung abzuschließen, um die Verluste, die man als Opfer einer Straftat erleidet, auszugleichen. ⓘ
Beweiskräftige Regeln
In den Vereinigten Staaten ist in den meisten Bundesstaaten nur das Mitführen einer Kraftfahrzeugversicherung vorgeschrieben. Ist das Mitführen einer Police nicht vorgeschrieben und macht ein Dritter Ansprüche wegen erlittener Schäden geltend, ist der Nachweis, dass eine Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, im Allgemeinen aus Gründen der öffentlichen Ordnung in einem Rechtsstreit unzulässig, da die Gerichte die Parteien nicht vom Abschluss einer solchen Versicherung abhalten wollen. Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel:
- Wenn der Inhaber der Versicherungspolice das Eigentum oder die Kontrolle über das Grundstück bestreitet, kann der Nachweis der Haftpflichtversicherung eingeführt werden, um zu zeigen, dass es wahrscheinlich ist, dass der Inhaber der Police das Grundstück besitzt oder kontrolliert.
- Wenn ein Zeuge ein Interesse an der Police hat, das ihm ein Motiv oder eine Voreingenommenheit in Bezug auf eine bestimmte Aussage verleiht, kann die Existenz der Police eingeführt werden, um dieses Motiv oder diese Voreingenommenheit nachzuweisen. Federal Rules of Civil Procedure Rule 26 wurde 1993 dahingehend geändert, dass alle Versicherungspolicen, die möglicherweise eine Zahlung oder Erstattung vorsehen, den gegnerischen Prozessparteien zur Fotokopie zur Verfügung gestellt werden müssen, obwohl die Policen normalerweise keine Informationen für die Geschworenen darstellen. Regel 46 der Federal Rules of Appellate Procedure besagt, dass eine Berufung abgewiesen oder bejaht werden kann, wenn der Anwalt seine Klageschrift nicht aktualisiert, um die Versicherung anzuerkennen. Auf der Website des Rechtsinstituts der Cornell University finden sich Hinweise auf den Kongress. ⓘ
In der Technologiebranche
Da es sich bei Technologieunternehmen um eine relativ neue Branche handelt, die sich größtenteils mit immateriellen, aber äußerst wertvollen Daten befasst, sind einige Definitionen der gesetzlichen Haftung in diesem Bereich noch in der Entwicklung begriffen. Technologieunternehmen müssen ihre Versicherungspolicen sorgfältig lesen und vollständig verstehen, um sicherzustellen, dass alle potenziellen Risiken, die mit ihrer Arbeit verbunden sind, abgedeckt sind. ⓘ
In der Regel schützt eine Berufshaftpflichtversicherung Technologieunternehmen vor Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vorwurf der beruflichen Fahrlässigkeit oder der Nichterfüllung beruflicher Pflichten ergeben. Zu den abgedeckten Vorfällen gehören Fehler und Unterlassungen, die zum Verlust von Kundendaten führen, Software- oder Systemausfälle, Ansprüche wegen Nichterfüllung, fahrlässiges Überverkaufen von Dienstleistungen, unrichtige oder rufschädigende Inhalte eines Forenbeitrags oder einer E-Mail eines Mitarbeiters, die Entsorgung von Bürogeräten wie Faxgeräten, ohne deren internen Speicher ordnungsgemäß zu löschen, oder das Versäumnis, Kunden über die Verletzung ihrer privaten Daten zu informieren. Einige Kundenunternehmen haben beispielsweise hohe Entschädigungen erhalten, nachdem die Handlungen von Technologie-Subunternehmern zum Verlust unersetzlicher Daten geführt haben. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt in der Regel solche Vergleiche und die Rechtsverteidigung im Rahmen der Versicherungssumme ab. ⓘ
Darüber hinaus verlangen die Verträge der Kunden häufig, dass die vor Ort tätigen Technologie-Subunternehmer eine allgemeine Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. ⓘ
Vertragstypische Pflichten des Versicherers
Zunächst prüft die Versicherung in ihrer Rechtsabteilung, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Dritten fahrlässig einen Schaden verursacht hat (§ 103 VVG). Hält die Versicherung den Anspruch des Dritten für unbegründet, verweigert sie die Zahlungen an den Geschädigten. Wird der Versicherte daraufhin von dem Geschädigten verklagt, übernimmt die Versicherung für den Versicherten sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Diese sog. passive Rechtsschutzversicherung (§ 101 VVG) bedeutet zum einen, dass die Versicherung sich erst dann gerichtlich zur Wehr setzt, wenn sie vom Gegner verklagt wird. Bei Streitigkeiten mit Geschädigten benötigt der Verursacher eines Schadens zudem keinen eigenen Anwalt oder eine separate Rechtsschutzversicherung, da eine passive Rechtsschutzfunktion bereits Bestandteil des Vertrages ist. ⓘ
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer von rechtskräftigen Ansprüchen Dritter freizustellen, d. h. der Versicherer leistet dem Dritten mit befreiender Wirkung für den Versicherungsnehmer im Umfang des Versicherungsvertrags Ersatz für eingetretene Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer bereits mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen (§ 106 VVG). ⓘ
Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich in Deutschland in den §§ § 100 bis § 124 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). ⓘ
Eine Haftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden (sog. Privathaftpflichtversicherung), für bestimmte Versicherungsfälle besteht eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift (Pflichtversicherung, § 113 VVG). ⓘ
Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer
- eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oder
- eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) oder
- sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)
und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden. ⓘ
Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B. für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen). ⓘ
Den vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft und Vorlage für die meisten verwendeten Bedingungen, sowie Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen, die die AHB zu den einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung ergänzen und anpassen. Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen haben teilweise abweichende Allgemeine Bedingungen, ebenso die einheitlich vorgegebenen AKB zur Kfz-Haftpflichtversicherung. ⓘ
Arten der Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungen lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen, z. B. danach, ob sie private oder berufliche Risiken absichern, oder danach, ob es sich um eine freiwillige Haftpflichtversicherung oder eine Pflichthaftpflichtversicherung handelt. ⓘ
Typische Haftpflichtversicherungen für private Risiken
- Privathaftpflichtversicherung (PHV) zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens, insbesondere nach § 823 BGB;
- Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern, als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden (Rechtsgrundlage in Deutschland: Pflichtversicherungsgesetz)
- Tierhalterhaftpflichtversicherung (THV) zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren, insbesondere nach § 833 BGB;
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HUG), Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen
- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen die Folgen von Gewässerschäden durch Öltanks und sonstigen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
- Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist eine Pflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
- Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben ⓘ
Typische Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen
- Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
- als Arbeitnehmer oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
- als freier Architekt oder Bauingenieur
- als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
- als Vormund oder Betreuer,
- verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
- Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
- Umwelthaftpflicht
- Patenthaftpflichtversicherung bei Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, die von der herkömmlichen Betriebshaftpflichtversicherung ausdrücklich ausgeschlossen ist
- sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen. ⓘ
Typische Pflichthaftpflichtversicherungen
- Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG)
- Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (vgl. § 51 BRAO)
- Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler und -berater (vgl. § 34d Abs. 2 Nr. 3, § 34e Abs. 2 GewO i. V. m. § 8 bis § 10 VersVermV)
- Betreuerhaftung (vgl. § 1908f BGB) ⓘ
Ausschlüsse
Ausschlüsse legen fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie finden sich in den AHB, aber z. B. auch in den die AHB ergänzenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des jeweiligen Versicherungsvertrages. Ihre Funktion besteht darin, den Versicherungsschutz einzuschränken, z. B. weil der Versicherer für ein bestimmtes Verhalten generell keinen Versicherungsschutz bieten möchte (Beispiel: der Versicherungsnehmer hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt) oder weil er Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Risiko nur im Rahmen spezieller Haftpflichtversicherungen anbieten möchte. ⓘ
Typische Ausschlüsse der Allgemeinen-Haftpflicht-Bedingungen
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden (bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz gleichwohl bestehen; vergleiche § 103 (besondere Regelung für die Haftpflichtversicherung) im Gegensatz zu § 81 (allgemeine Regelung für die Schadenversicherung) VVG)
- Ansprüche zwischen Familienangehörigen, soweit diese im selben Haushalt leben, oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
- Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach- und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Autos verursachten Unfall)
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt, aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen; Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal sogar bis zur gesamten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
- Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
- bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit. ⓘ
Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort Ziffer 7 AHB. ⓘ
Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter. So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische Berufsrisiken an. ⓘ
Versicherungspolicen im Test
Die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest hat einen sogenannten „Grundschutz“ definiert, den eine gute Privat-Haftpflichtpolice haben sollte. In einer Untersuchung der Versicherungsart im Oktober 2017 hat die Stiftung Warentest 90 von 218 Privathaftpflichtversicherungen die Bestnote verliehen. 89 Versicherungen wurden als „gut“ bewertet und 12 Tarife als „ausreichend“ oder „mangelhaft“. Dem Test zufolge seien zudem neue Policen häufig deutlich besser als alte. Daher empfiehlt die Stiftung Warentest einen Vergleich und gegebenenfalls einen Wechsel des Tarifs. ⓘ
Kosten-Nutzen-Analyse
Die private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den Schäden, die er im Rahmen seiner privaten Lebensführung schuldhaft verursacht. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schäden ohne eine Obergrenze seiner Haftung mit seinem gesamten auch zukünftigen Vermögen eintreten. ⓘ
Die Betriebshaftpflichtversicherung sieht häufig eine Selbstbeteiligung vor, um den Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten und den Versicherungsnehmer am wirtschaftlichen Risiko zu beteiligen. ⓘ
Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern, jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann. Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern. ⓘ
In der Kfz-Haftpflicht ist abweichend hiervon ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer begründet. 67 % der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person geschädigt wird (z. B. durch eine mittellose Person) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer – gegen einen zusätzlichen Beitrag – im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten → (Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger versichert wäre. ⓘ
Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche bzw. berufsrechtliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung – abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit – vorgesehen:
- Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung, Atom-Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Rechts- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare
- Ärzte und Angehörige einiger anderer Heilberufe
- sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller, Makler und Versicherungsvermittler ⓘ
In Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer, er muss vielmehr dem Versicherer die erbrachte Leistung nachträglich erstatten. ⓘ
Österreich
In Österreich regeln die §§ 149 bis 158i des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen. §§ 158b ff. regeln die Pflichtversicherung, beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker oder Physiotherapeuten. ⓘ
Schweiz
In der Schweiz ist die private Haftpflichtversicherung in Art. 48 ff, 59 des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) geregelt. ⓘ